Wärmepumpenanlagen, die erneuerbare Energie aus der Umgebung nutzen, werden von Bund und Kanton gefördert. Das Amt für Umwelt bewilligt jährlich 50 bis 100 Anlagen mit Erdsonden. Damit der Grundwasserschutz weiterhin gewährleistet ist, werden einige Punkte der Bohrbewilligung angepasst.
Unabhängiges Geologiebüro
Hydrogeologische Gutachter, Geologiebüros etc., die Bohrungen von Erdwärmesonden grundwassertechnisch begleiten, müssen seit 2019 von der Bohrfirma unabhängig sein. Dies soll die Interessenskonflikte zwischen dem ausführenden Unternehmer und den Behörden verringern, z.B. bei Antreffen von schutzwürdigem Grundwasservorkommen bei einer Bohrung.
Kaution für die Abschlussdokumentation zu Erdwärmesonden
Mit der Bohrbewilligung für Erdwärmesonden verlangt das Amt für Umwelt, dass die Fertigstellung einer Wärmepumpen-Anlage zu dokumentieren ist: Bohrprotokoll, Bohrprofil und Ausführungsplan (mit eingemessenen Bohrstandorten) liefern wichtige Erkenntnisse über die Beschaffenheit des Untergrundes. Zudem sind damit die Bohrstandorte und Werkleitungen für Baubehörde und Bauherr resp. Eigentümer der Anlage zweifelsfrei dokumentiert. Die verlangte Abschlussdokumentation wurde oft nicht vollständig (und häufig erst nach mehrfacher Erinnerung) eingereicht. Bei Bohrbewilligungen für Erdwärmesonden wird deshalb neu eine Kaution Fr. 1‘000 vom Gesuchsteller erhoben. Die Kaution bezweckt, dass die geforderte Abschlussdokumentation auch tatsächlich eingereicht wird. Nach Erhalt der vollständigen Unterlagen wird die in Rechnung gestellte Kaution zinslos zurückerstattet. Das gilt auch, wenn eine Anlage nicht erstellt wird. Verschiedene Gemeinden haben gute Erfahrung bei der Erhebung einer entsprechenden Kautionsgebühr für Kanalisationspläne gemacht.
Weitere Änderungen
Die Bohrbewilligung wird kürzer: Sämtliche Standardauflagen sind nun im Merkblatt "Erdwärmesonden" enthalten, das den Bauentscheiden jeweils beigelegt wird.
Da während des Baubewilligungsverfahrens die ausführenden Unternehmer oftmals noch nicht abschliessend feststehen, oder im Laufe des Verfahrens ändern, wird neu darauf verzichtet, Bohrfirmen mit Eröffnung des Bauentscheides eine Entscheidkopie der Bohrbewilligung zuzustellen. Es ist Aufgabe der Bauherrschaft, die Auftragnehmer über Inhalt des Bauentscheides zu informieren. Ohne Kenntnis der Auflagen darf mit den Bohrarbeiten nicht begonnen werden.
Das neue Merkblatt Erdwärmesonden sowie weitere Formulare sind auf der Webseite abrufbar.
Kontaktperson: Mathias Kürsteiner, Tel. +41 71 353 65 33, mathias.kuersteiner@ar.ch
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