Inhalt
eHandbuch Volksschule
Absenzen
Altersdurchmischtes Lernen
Altersentlastung
Gesetzlich nicht vorgesehen, Verschiebung innerhalb Arbeitsauftrag möglich
- Art. 18 Abs. 4 Anstellungsverordnung
Anerkennung von Lehrdiplomen
- Art.27 Schulverordnung
- Infoblatt Anerkennung von Lehrdiplomen
- Infoblatt Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung
Angepasste Lernziele (ALZ)
Anstellung Lehrpersonen
Grundlagen und weiterführende Informationen:
- Art. 29 und Art. 47 Abs. 1b und c Schulgesetz
- Art. 27 Schulverordnung
- Art. 3 Anstellungsverordnung
- Verordnung über die Anstellung der Lehrenden an den Volksschulen (AVO Volksschule)
- Muster Arbeitsvertrag
- Kommentar zum Musterarbeitsvertrag
- Besoldungstabelle
- Infoblatt Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung
- Merkblatt Lehrpersonen ohne Unterrichtsbefugnis / Sonderprivatauszug
Arbeitszeit Lehrpersonen
Assistenzpersonen
Aufnahme an weiterführende Schulen
Informationen unter: Uebertritt Sekundarstufe I - Sekundarstufe II
Ausschreibung Lehrstellen
Art. 3 Abs. 1 Anstellungsverordnung
Autismus Spektrum
siehe Integrative Schulform --> Leitfaden Autismus-Spektrum-Störung (ASS)
Begabungsförderung
- Art. 11 und 12 Verordnung Förderangebote
Beratung von Lehrpersonen
- Art. 27 Abs. 3 Schulgesetz
- Art. 20 Anstellungsverordnung
- Website Beratungsstelle und Kontakt
Bereich für Lehrpersonen
Berufsauftrag für Lehrpersonen
- Art. 25 Schulgesetz
- Art. 28 Schulverordnung
- Art. 17 und 18 Anstellungsverordnung
- Siehe auch: Arbeitszeit Lehrpersonen
Berufsberatung
zuständige Personen, Adressen: Fachstelle Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
siehe auch Art. 24 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz
Berufsbildungszentrum
BBZ Herisau: www.berufsschule.ch
Siehe auch: Uebertritt Sekundarstufe I – Sekundarstufe II
Berufseinführung
- Kantonales Konzept Berufseinführung der Lehrpersonen
Besoldung Lehrpersonen
- Art. 30 Abs. 2 Schulgesetz
- Art. 21 - 25 Anstellungsverordnung
- Aktuelle Besoldungstabelle
- Infoblatt Besoldungseinstufung
- Übersicht über mögliche Besoldungsabweichungen
- Empfehlungen Abzüge Urlaub / Stellvertretungen
Betriebskostenbeiträge
- Art. 44, 45 und 46a Schulgesetz
- Art. 44 und 46 Schulverordnung
- Infoblatt Betriebskostenbeiträge
Siehe auch: Musikschulen
Beurteilung Lehrpersonen
- Art. 30 Abs. 2 Schulgesetz
- Art. 19 und Art. 23 Abs. 6 Anstellungsverordnung
- Infoblatt: Hinweise, Ablauf Beurteilungsgespräch
- Ablauf besoldungswirksame Beurteilung
Beurteilung Lernende
Gesetzliche Grundlagen
- Art. 23 und Art. 54, Abs. 3 - 4 Schulgesetz
- Art. 25 Schulverordnung
Weisungen
Richtlinien, Empfehlungen
- Beurteilungsgespräch (Grundlagen Unterrichten und Beurteilen S. 36 - 37)
- Standort-/Beurteilungsgespräch im Kindergarten
- Merkblatt zu den Zeugnissen
- Beiblatt zum Sekundarschulzeugnis
- Merkblatt zur Beurteilung in ADL-Schulen
Pädagogische Grundlagen, Handreichungen und Wegleitungen
Zeugnisse
Die Zeugnisformulare lassen sich ausschliesslich mit dem „LehrerOffice“ herstellen. Zeugnisabgabe 1. Semester: Fällt der 31. Januar in die Sportferien, werden die Zeugnisse vorher abgegeben.
Siehe auch: Beurteilung von Lernenden, Datenschutz
Bibliothekswesen
Mandat Bibliotheken: Sallmann Kurt, Schulhaus Rietli, 9056 Gais
Telefon 071 793 22 61
siehe auch Leseförderung
Bildungssystem Kanton AR
Schematische Übersicht Bildungssystem
Blockzeiten
- Art.35a Abs.4 Schulverordnung
Siehe auch: Tagesstrukturen
Bussen
- Art. 33 Abs. 3 Schulgesetz
- Art. 30 Abs. 3 Schulverodnung
Weiterführende Informationen zum Vorgehen:
- Zuerst muss geklärt werden, ob ein Bagatellfall oder eine qualifizierte Fernhaltung vom Unterricht vorliegt oder nicht.
- Bussen werden auf Mitteilung der Schulleitung durch die Strafverfolgungsbehörden nach den Regeln der Strafprozessordnung verfügt. Strafverfolgungsbehörden sind Polizei, Staatsanwaltschaft und Jugendanwaltschaft.
Datenschutz
- Datenschutzgesetz
- Art. 17 Weisung Beurteilung der Lernenden
- Leitfaden Datenschutz August 2019
Siehe auch: Personalblatt Lernende
Deutsch als Zweitsprache (DaZ)
- Art. 9 Abs. 1 Schulverordnung
- Art. 13 und 14 Verordnung Förderangebote
Didaktische Zentren
Der Kanton Appenzell Ausserrhoden ermöglicht seinen Lehrpersonen und Schulklassen, die Angebote und Dienstleistungen aller Regionalen Didaktischen Zentren des Kantons St.Gallen kostenfrei zu nutzen. Damit können auch sämtliche Print - und Nonprintmedien, Lernkisten, Zeitschriften sowie Diplomarbeiten der Studierenden gratis ausgeliehen werden.
Dienstaltersgeschenke
Weiterführende Informationen: Lehrpersonen, die bereits zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung der altrechtlichen Regelung des Dienstaltersgeschenks (01.08.2001) beim heutigen Arbeitgeber tätig sind, können bei der Schulkommission beantragen, dass für sie die altrechtliche Regelung gilt (DAG nach 15 / 25 / 35 Jahren). Wünscht eine Lehrperson die alte Regelung, so muss die Schulkommission diese bewilligen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Hat sich eine Lehrperson einmal für die altrechtliche Regelung entschieden, gilt diese für den Rest ihrer verbleibenden Arbeitstätigkeit.
Dispensation von Lernenden
- Dispensation von einzelnen Unterrichtsfächern durch die Schulleitung : Art. 9 Abs.1g und Art. 13 Abs. 2 Verordnung Förderangebote
- Merkblatt "Dispensationen an der Volksschule"
- Dispensation vom Unterricht durch die Erziehungsberechtigten: Jokerhalbtage
Disziplinarmassnahmen Lernende
- Art. 19 Abs. 3 und Art. 22 Abs. 3 Schulgesetz
- Art. 26 Schulverordnung
- Verordnung Disziplinarmassnahmen
Dolmetscher/-innen
Das Departement Bildung und Kultur führt keine eigene Dolmetscherliste. Es wird auf die Dienstleistungen von verdi (Interkulturelles Dolmetschen in der Ostschweiz) verwiesen.
Verdi vermittelt innerhalb von 48 Stunden interkulturelle Dolmetscherinnen und Dolmetscher für über 70 Sprachen und sorgt für eine korrekte mündliche Übersetzung.
Link zu verdi
Einschulung
Schuleintritt
- Art. 18 Schulgesetz
- Art. 18 Schulverordnung
- Art. 19 und 20 Schulverordnung
Stichtag
- Art. 18 Abs. 1 und Art. 48 Schulverordnung
Einschulung Fremdsprachige
- Art. 9 Abs.1 Schulverordnung
- Art. 13 und 14 Verordnung Förderangebote
Eltern / Erziehungsberechtigte
Rechte und Pflichten
- Art. 31–34 Schulgesetz
- Art. 30 und 31 Schulverordnung
- Weisungen – Bussenhöhe
Beiträge
- Art. 21 Abs. 2 Schulgesetz
- Art. 23 Schulverordnung
Elterngespräche
- Art. 1, Art. 2 Abs. 2–5 und Art. 3 Abs. 1 Weisung Beurteilung der Lernenden
- siehe auch: Beurteilung Lernende
Externe Evaluation von Schulen
- Art. 35 Abs. 4 Schulgesetz
- Art. 34 Schulverordnung
- Volksschule Externe Evaluation
- Qualitätskonzept Volksschule
Siehe auch: Qualität in den Schulen
Fächerabtausch
Art. 18 Abs. 4 Anstellungsverordnung
Familienzulagen
- Art. 33 Anstellungsverordnung
- Einführungsgesetz zum Familienzulagengesetz (bGS 822.41)
- Verordnung zum Familienzulagengesetz (bGS 822.411)
Ferien
- Art. 38 Schulgesetz
- Art. 37 Schulverordnung
- Hinweise zur Ferienregelung: Die bisherige Ferienregelung mit der kantonalen Festlegung von zehn Ferienwochen wird bis auf weiteres beibehalten. Die Frühlingsferien werden gleich wie im Kanton St.Gallen festgesetzt. Die elfte Ferienwoche kann aus zwei Optionen ausgewählt werden. Die Sportwoche ist durch die Gemeinden wählbar; der Kanton gibt eine Empfehlung ab.
- Hinweise zu Jokerhalbtagen
- Infoblatt Ferienrichtdaten
Ferienpläne der Gemeinden / Schulen AR:
Die Ferienpläne entnehmen Sie bitte den Websites der Schulgemeinden.
Förderangebote
Förderangebote
- Art. 10a, 11, 11a, 11b und 46a Schulgesetz
- Art. 8 - 11 Schulverordnung
- Art. 2 und 3 Verordnung – Förderangebote
Förderplanung
Förderzentren
Fristen
Art. 4 - 7 Verwaltungsrechtspflegegesetz
Siehe auch: Verfahrensrecht
Früherziehung
Angebot der Beratung und Unterstützung Sonderpädagogik
Siehe Website
Gesetz über Schule und Bildung
Siehe: Schulgesetz
Haftung / Verantwortlichkeit
Merkblatt Haftung / Verantwortlichkeit
Handy in der Schule
Keine kantonale Regelung, Gemeinderegelung
Hausaufgaben
Die Lehrpersonen können Hausaufgaben erteilen. Hausaufgaben dienen dazu
- die Schüler und Schülerinnen durch persönliche Beobachtung, angemessene Materialbeschaffung und andere Aufträge für den Unterricht zu interessieren
- die in der Schule erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten weiter zu festigen
- die Zusammenarbeit zwischen Schule und Eltern/Erziehungsberechtigten zu fördern.
Hausaufgaben sind
- klar gestellt
- ohne Hilfe lösbar
- dem individuellen Leistungsvermögen des Kindes angepasst.
Durch methodisch gestalteten und zielstrebig geführten Unterricht lassen sich Hausaufgaben in einem pädagogisch vertretbaren Rahmen halten.
Vom Vortag eines Sonn- oder Feiertages auf den nächsten Schultag sowie über die Ferien dürfen keine Hausaufgaben erteilt werden.
Weitere Informationen dazu im Schulaktiv 1/2012
Häuslicher Unterricht
- Art. 6 Abs. 2 und 3 Schulgesetz
- Art. 39 Abs. 1 Schulverordnung
- Richtlinien zum Häuslichen Unterricht
- Weitere Informationen
Hauswartinnen und Hauswarte
Empfehlung des Departements Bildung und Kultur: Unterstellung Schulleitung
Hochbegabung
Appenzell Ausserrhoden ist der Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte beigetreten. Dieses Abkommen regelt den Zugang zu ausserkantonalen Schulen und die finanziellen Leistungen der Kantone. Der Schulbesuch einer Schule für Hochbegabte durch Lernende aus Appenzell Ausserrhoden setzt im Einzelfall ein Gesuch an das Amt für Volksschule und Sport und eine Kostengutsprache voraus.
Individuelle Lernziele
Das Amt für Volksschule und Sport wünscht, dass mit der Zeit diese 'Schutzmassnahme' durch nachhaltige Binnendifferenzierung redundant wird. Der Einbezug des Schulpsychologischen Dienstes ist nicht notwendig.
Weitere Informationen unter: Angepasste Lernziele (ALZ)
Informatik
Integrative Schulform
Art. 7 - 10 Verordnung – Förderangebote
Leitplanken für den Umgang mit Heterogenität
SchARm Schule Appenzell Ausserrhoden - miteinander
Ein Konzept zur Stärkung der integrativen Schulform in der Regelschule
Jokerhalbtage
Gemäss Art. 34 Abs. 3 des Schulgesetzes können Erziehungsberechtigte ihre Kinder für maximal vier Halbtage vom Unterricht dispensieren lassen. Dazu ist weder eine Bewilligung der Schule noch eine Begründung erforderlich; die Dispensation ist jedoch der Klassenlehrperson vorgängig zu melden (Schulverordnung Art. 31).
Empfehlungen des Departements Bildung und Kultur:
- Absenzen, die als entschuldigt gelten, wie z.B. Krankheit, nicht verschiebbare Arztbesuche, Beerdigungen, Feiertage religiöser Gemeinschaften ausserhalb des christlichen Festkalenders, werden nicht an das «Guthaben» von vier Halbtagen angerechnet.
- Urlaube werden mit den Jokerhalbtagen verrechnet.
- Urlaube, die über die Jokerhalbtage hinausgehen, liegen in der Kompetenz der Schulleitung.
Kantonsbeiträge
Siehe: Betriebskostenbeiträge
Kindergarten
Mit der Einsetzung des neuen Lehrplans Appenzell Ausserrhoden im Schuljahr 2017/18 wurden die Schuljahre in drei Zyklen unterteilt. Das 1. und 2. Schuljahr (vormals Kindergarten) gehören zum 1. Zyklus. Die Schwerpunkte und entwicklungsorientierten Zugänge des 1. Zyklus sind im Grundlagenteil des Lehrplans, Gesamtausgabe S. 44 - 50, dargelegt.
Siehe auch: Einschulung
Kindesschutz
Klassengrössen
Art. 7 Schulverordnung
Klassenlager
Keine kantonale Regelung, Gemeinderegelung
Klassenrepetition
- Art. 21 Abs. 4 Schulverordnung
- Art. 7 und 8; Art. 13 Abs. 4; Art. 14 Weisung Beurteilung der Lernenden
- Art. 9 Verordnung – Förderangebote
Kommissionen
Kantonale Instanzen
- Art. 48 und 49 Schulgesetz
- Art. 47 Schulverordnung
- Mitglieder siehe Staatskalender
Gemeindeinstanzen / Schulkommissionen
- Art. 47 Schulgesetz
- Art. 49 und 51 Schulverordnung
- Infoblatt: Modell-Pflichtenheft Schulkommission
- Infoblatt: Aufgaben der Schulkommission
- Infoblatt: Jahresplanung Kommissionssitzungen
- Infoblatt: Modelle innere Struktur Schulkommission
- Liste der Gemeindeschulpräsidien
Konferenzen Lehrpersonen
Art. 32 Anstellungsverordnung
Kopfbedeckung
Kündigung Lehrpersonen
- Art. 29 Schulgesetz
- Art. 5 bis 9 Anstellungsverordnung
- Infoblatt Kündigung von Lehrpersonen
Siehe auch: Verfahrensrecht
Krisenintervention
Legasthenie
Art. 7 Verordnung – Förderangebote
Lehrerinnen und Lehrer AR (LAR)
Verbandswebsite www.l-ar.ch
Lehrmittel / Lernmedien
- Art. 27 Abs. 1 Schulgesetz
- Art. 37 Schulgesetz
- Art. 36 Schulverordnung
- Mitglieder der Lehrmittelkommission
- Pflichtenheft
- Lehrmittelverzeichnis 2023
- obligatorische Lehrmittel
Lehrplan Volksschule
- Art. 36 Schulgesetz
- Art. 35 Abs. 1 und 5 Schulverordnung
- Lehrplan Volksschule AR
- Organisation Lehrplan Volksschule AR
Leitlinien der Volksschule
Lernkontrollen
Siehe Beurteilung Lernende
Leseförderung
Liste EDK Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung
Logopädie
- Art. 3 Abs. 2 Verordnung Förderangebote
- Logopädie
- Ablauf Anmeldung Therapie SAV
Medienverleih
Meldepflicht
Meldepflicht bei Hinweisen auf strafbare Handlungen
Meldepflicht und Mitwirkungspflicht der Lehrpersonen bei Verfahren der KESB
Militärische/zivildienstliche Dienstleistungen
Art. 39 Anstellungsverordnung
Mitarbeitendengespräch
- Art. 27 Abs.2 Schulgesetz
- Art. 19 Anstellungsverordnung
- Art. 1–3 und 6 Weisung Mitarbeitergespräch
- Infoblatt: Hinweise, Ablauf Beurteilungsgespräch
Musikschulen
- Art. 16 Schulgesetz
- Art. 16 und 46 Schulverordnung
- Formular Erhebung Lernende an Musikschulen AR
Musikschulen im Internet:
- Hinterland: http://www.schuleherisau.ch/de/musikschule/
- Mittelland: www.msam.ch
- Vorderland: www.msav.ch
Mutterschaft
- Art. 38 Anstellungsverordnung
- Infoblatt Mutterschaft
Nachteilsausgleich
siehe Webseite Abteilung Sonderpädagogik
Nebenbeschäftigungen Lehrpersonen
Art. 29 Schulverordnung
Pensenpool SHP
- Art. 9 Abs. 3 Schulverordnung
- Richtlinien zum Pensenpool für integrativ ausgerichtete Massnahmen
Pensenreduktion
Keine Pensenreduktionen ohne Lohneinbusse möglich, Pensenverschiebungen
innerhalb Arbeitsauftrag
- Art. 18 Abs. 4 Anstellungsverordnung
Pensionierung
- Art. 14 und 15 Anstellungsverordnung
Pensionskasse
- Art. 34 Anstellungsverordnung
Siehe auch Internetseite der Pensionskasse von Appenzell Ausserrhoden.
Personalblatt Lernende
Vorlage Personalblatt Lernende
Weiterführende Informationen:
- Auf dem Personalblatt sollen nur Daten geführt werden, die für die Erfüllung der Aufgaben wirklich gebraucht werden.
- Ein Personalblatt einer oder eines Lernenden enthält zwei Kategorien von Daten, die «Personalien» und «weitere Angaben zur Person». «Weitere Angaben», wie zum Beispiel Beruf der Eltern, Heimatort, Anzahl und Alter von Geschwistern, Krankheiten, Hausarzt, Krankenkasse, Sozialhilfemassnahmen usw., brauchen nicht flächendeckend erhoben zu werden. Die betroffenen Personen, also das urteilsfähige Kind selber oder die Erziehungsberechtigten bei urteilsunfähigen kleinen Kindern, können aber eingeladen werden, weiterführende für den Schulalltag relevante Angaben (Beispiel Allergien, Krankheiten, Ängste, besondere familiäre Umstände) freiwillig zu machen. Diese Daten sind besonders schützenswert und müssen demnach vertraulich behandelt werden.
Siehe auch: Datenschutz
Privatschulen
- Art. 6 Schulgesetz
- Art. 3 und Art. 39 Schulverordnung
- Verzeichnis der Privatschulen
- Privatschulung
Psychomotorik
Qualität in den Schulen
Rechtliche Grundlagen
- Art. 35 Abs. 4 und Art.40 lit. c Schulgesetz
- Art. 34 und Art. 39 Schulverordnung
Konzept
- Qualitätskonzept für die Volksschule Appenzell Ausserrhoden,
siehe Webseite, unter Evaluationen
Ramadan
Rechtsgrundlagen Volksschule
Gesetz
- Gesetz über Schule und Bildung (Schulgesetz)
Verordnungen
- Verordnung zum Gesetz über Schule und Bildung (Schulverordnung)
- Anstellungsverordnung Volksschule (AVO Volksschule)
- Verordnung Förderangebote
Richtlinien / Weisungen
- Richtlinien zum Pensenpool
- Weisungen zur Organisation der Sekundarstufe I
- Weisungen zu Aufgaben und Anstellung der Schulleitungen
- Weisungen Mitarbeitergespräche
- Weisungen zur Art der Beurteilung der Lernenden
- Weisungen zur Weiterbildung der Lehrenden
- Weisung über die Aufnahme an die Kantonsschule Trogen
- Weisung über die Aufnahme an die Berufsmaturitätsschule am Berufsbildungszentrum Herisau
Besoldung
Lehrplan / Stundentafel
Rechtsmittelbelehrung
Siehe: Verfahrensrecht
Rekurs
- Art. 30 bis 41 Verwaltungsrechtspflegegesetz
Siehe auch: Verfahrensrecht
Religionsunterricht
In diesen Empfehlungen für die Schulen und die für den Religionsunterricht zuständigen kirchlichen Gremien werden - unter Berücksichtigung der kirchlich und staatlich getrennten Aufgaben - Empfehlungen zu einer guten organisatorischen Zusammenarbeit festgelegt.
Schulabkommen
- Art. 5 Abs. 3 Schulgesetz
Der Zugang für Lernende und Studierende aus Appenzell Ausserrhoden an weiterführende ausserkantonale Bildungseinrichtungen der Sekundarstufe II (Gymnasien, Berufsbildung) wird durch das Regionale Schulabkommen (RSA) der EDK-Ost und interkantonale Vereinbarungen sichergestellt. Im Rahmen dieser Schulgeldvereinbarungen sind auch die finanziellen Leistungen des Kantons an die verschiedenen Bildungsinstitutionen geregelt.
Für mehr Informationen siehe: Webseite der Abteilung Ausbildungs- und Studienbeiträge des Amts für Mittel- und Hochschulen und Berufsbildung, auch unter dem Stichwort Schulgeldvereinbarungen.
Schulärztlicher Dienst
- Art. 42 Schulgesetz
- Art. 42 Schulverordnung
- Verordnung über die Gesundheitsvorsorge in Schulen und Heimen für Kinder und Jugendliche
Schulaufsicht
Schulaufsicht Kanton
- Art. 35 Abs. 4 Schulgesetz
- Art. 34 und Art. 39 Schulverordnung
- Qualitätskonzept für die Volksschule AR
Schulaufsicht Gemeinden
- Schulinternes Qualitätsmanagement (SCHIQ) Seite 10 - 13 im Qualitätskonzept für die Volksschule AR
- Infoblatt Pflichtenheft Schulkommission
- Infoblatt Pflichtenheft Schulleitung
Siehe auch: Qualität in den Schulen
Schulausfälle
Art. 24 Schulverordnung
Schulausschluss
- Art. 19 Abs. 3 Schulgesetz
- Art. 21 Abs. 2 und 3 und Art. 26 Schulverordnung
- Art. 4 Abs. 4 und Art. 6 Disziplinarverordnung
Siehe auch: Verfahrensrecht
Schulbaufragen
Art. 43 Schulverordnung
Schulbehörden
Siehe: Kommissionen
Schuleintritt
Siehe: Einschulung
Schulgeld
- Art. 50 Schulverordnung
Siehe auch: Schulabkommen
Schulgesetz
Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz)
Schulinterne Weiterbildung
Siehe: Weiterbildung
Schulische Heilpädagoginnen/Heilpädagogen (SHP)
- Art. 28 Abs. 3 Schulverordnung
- Art. 21 und Art. 22 Abs. 6 Anstellungsverordnung
- Art. 2 Abs. 2; Art. 7 - 9; Art. 10 Abs. 2; Art. 12 Abs. 2 Verordnung Förderangebote
Berufsauftrag; Anstellungsbedingungen Schulische Heilpädagoginnen/Heilpädagogen
Siehe auch: Pensenpool SHP
Schuljahr
1. Semester: 1. August - 31. Januar
2. Semester 1. Februar - 31. Juli
Zeugnisabgabe 1. Semester: Fällt der 31. Januar in die
Sportferien, werden die Zeugnisse vorher abgegeben.
Schulkommission
Siehe: Kommissionen
Schulleitungen
Anstellung
Weitere Informationen
- Art. 35 Abs. 3; Art. 47 Abs. 3; Art. 56 Abs. 1 Schulgesetz
- Art. 33 Schulverordnung
- Infoblatt Zusammenarbeit SL mit DBK
- Konzept Zusammenarbeit SL mit DBK
- Infoblatt Modell-Pflichtenheft
- Liste der Gemeindeschulleitungen
Schulorganisation
- Art. 35 - 42 Schulgesetz
- Art. 32 - 42 Schulverordnung
- Schulmodelle
Schulpflicht
- Art. 19 und Art. 20 Schulgesetz
Siehe auch:
- Jokerhalbtage:
Dispensation durch die Eltern: Art. 34 Schulgesetz, Art. 31 Schulverordnung - Weitere Informationen bei Fernhaltung vom Unterricht siehe: Bussen
Schulpräsidien
Liste der Gemeindeschulpräsidien
Schulpsychologie
Schulreisen
Keine kantonalen Regelungen, Gemeinderegelung
Schulsekretariat
- Liste der Schulsekretariate
- Muster Arbeitsvertrag für Lehrpersonen
- Infoblatt Modell-Pflichtenheft
Siehe auch: Schulleitungen
Schulstartherausforderungen
Schulverordnung
Verordnung über die Volksschule (Volksschulverordnung)
Schulweg
Rechtliche Hinweise zu Schulweg, Schülertransport, Schulbus:
Infoblatt Schulweg
Schulzahnarzt
Schwangerschaftsurlaub
Siehe: Mutterschaft
Schwimmunterricht
Grundsätze und Empfehlungen betreffend Schwimmunterricht und bei Aktivitäten am und im Wasser in der Volksschule
Sekundarstufe I
- Art. 10 Schulgesetz
- Art. 6 Schulverordnung
- Weisungen zur Organisation der Sekundarstufe I
Siehe auch:
Uebertritt Primarschule – Sekundarstufe I
Uebertritt Sekundarstufe I – Sekundarstufe II
Sekundarstufe II
- Art. 13 Schulgesetz
- Art. 13 und 14 Schulverordnung
- Kantonsschule Trogen: www.kst.ch
- Berufsbildungszentrum Herisau: www.berufsschule.ch
Sexualkundlicher Unterricht
Die Fachstelle für AIDS- und SEXUALFRAGEN berät und unterstützt Schulen und Lehrpersonen im Umgang sexualpädagogischen Fragestellungen; u.a. mit Weiterbildungen für die Lehrpersonen, bei der Planung und Mitwirkung an Elternabenden, durch die direkte Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Schule (ab dem 7. Schuljahr (vormals 5.Klasse)) sowie bei Schulprojekten. www.aids-sg.ch
Auch die Beratungsstelle für Familienplanung, Schwangerschaft und Sexualität berät und unterstützt die Schulen durch kompetente Fachpersonen im Umgang in Themen der Sexualpädagogik.
Das Departement Bildung und Kultur übernimmt die Hälfte der Kosten bei Veranstaltungen und Projekten in der Zusammenarbeit von Schulen mit den Fachpersonen der Fachstelle Aids- und Sexualfragen und der Beratungsstelle für Familienplanung, Schwangerschaft und Sexualität. Die Kostengutsprache ist vor der Durchführung beim Amt für Volksschule zu beantragen.
Kontakt: Anna-Tina Steiner, Tel. 071 353 67 05; anna-tina.steiner@clutterar.ch
Sexuelle Handlungen / Belästigungen / Gewalt
- Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität, Art. 187 bis 198 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB)
- Infoblatt Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung
Kindesschutz und Schule - Früh erkennen und handeln - Informationen für die Früherkennung und Handlungsanleitungen
Spitalschulung
Sonderpädagogik
- Art. 12, 12a und Art.46a Schulgesetz
- Art. 8 Schulverordnung
- Art. 3 Abs. 2 Verordnung Förderangebote
- Konzept Sonderpädagogik
- Verzeichnis Sonderschulen AR
- Sonderschulen im Kanton SG
siehe auch Website Abteilung Sonderpädagogik
Sportunterricht / Schulsport
- Art. 46-54 Verordnung des Bundes über die Förderung von Turnen und Sport
- Bewegung und Sport im Lehrplan Volksschule AR
- Freiwilliger Schulsport
- Bewegungsförderung in der Schule: "Schule bewegt"
- Schulsportprüfung: www.schulsportpruefung.ch
Auswertung via LehrerOffice
Siehe auch Website Schulsport
Standardisierte Tests
Stellenportale im Bildungswesen
Stellvertretung
- Art. 24 Schulverordnung
- Empfehlungen Abzüge Urlaub / Stellvertretungen
Stundenplan
- Art. 35a Schulgesetz
- Art. 7 Abs. 3 Schulverordnung
Siehe auch: Stundentafel
Stundentafel
Aktuell gültige Stundentafel
Siehe auch Website Lehrplan
Suchtberatung
Tagesstrukturen
- Art. 36 Schulgesetz
- Art. 35b Schulverordnung
- Rahmenempfehlungen zur schulergänzenden Betreuung
Weitere Informationen unter: Blockzeiten
Teamteaching
Keine kantonale Regelung
Teilpensen
- Art.18 Abs. 7; Art. 22 Abs.2; Art. 29; Art.38 Abs. 6 Anstellungsverordnung Volksschule
Uebertritt Primarschule – Sekundarstufe I
- Art. 9 - 11 Weisung Beurteilung der Lernenden
- Übersicht über das Übertrittverfahren
- Die Zuteilungsformulare befinden sich im LehrerOffice
Uebertritt Sekundarstufe I – Sekundarstufe II
Nach dem 8. bzw. 9. Schuljahr können die Lernenden aus Appenzell Ausserrhoden die weiterführenden Schulangebote an der Kantonsschule Trogen (KST) oder am Berufsbildungszentrum Herisau (BBZ) besuchen.
Die Aufnahmeprüfung für die Fachmittelschule, die Wirtschaftsmittelschule und die Berufsmaturität ist neu organisiert worden:
- Es findet neu eine gemeinsame Aufnahmeprüfung statt. Stoff und Prüfung sind identisch und die Prüfung findet am selben Tag jeweils in der Woche 36 statt. Diejenige für die BM am BBZ, diejenige für die FMS und die WMS an der KST.
Aufnahmeinformationen und Prüfungsstoff sind auch auf den Homepages der beiden Schulen aufgeschaltet (KST auf der Website kanti-trogen - dem Informationsportal der KST - unter Angebot --> Gymnasium bzw. Angebot --> Fachmittelschule bzw. Angebot --> Wirtschaftsmittelschule; BBZ unter Home>Grundbildung>Berufsmaturität)
- Art.6 Verordnung über die Mittel- und Hochschulen (MHV)
Appenzell Ausserrhoden übernimmt zudem für gewisse Ausbildungen auf der Sekundarstufe II die Schulgeldkosten (siehe auch Schulabkommen).
Lernende aus Appenzell Ausserrhoden, die nach dem 9. Schuljahr noch keine schulische oder berufliche Anschlusslösung gefunden haben, können ein Brückenangebot besuchen.
Urheberrecht und Unterricht
Merkblatt Urheberrecht und Unterricht
Urlaub / Feiertage / Freitage - bezahlt und unbezahlt
Urlaub Lehrpersonen bezahlt
- Art.30 Schulverordnung
Urlaub Lehrpersonen unbezahlt
- Regelung durch die Gemeinden
- Art. 38 Anstellungsverordnung (Mutterschaftsurlaub)
- Empfehlungen Abzüge Urlaub / Stellvertretungen
Freitage Lehrpersonen bezahlt
- Art. 18 Personalverordnung
Urlaub Lernende
Siehe auch: Ferien
Vaterschaftsurlaub
Bestimmungen zum Vaterschaftsurlaub
Verantwortlichkeit
Siehe: Haftung / Verantwortlichkeit
Verband Schulleiter/-innen AR
Liste der Gemeindeschulleitungen
Mitglieder VSLAR sind mit * gekennzeichnet
Verfahrensrecht
- Erläuterungen und Hinweise zu Verfügungs- und Rekursverfahren (Beispielbriefe)
- Übersicht Verwaltungs- und Rechtsmittelverfahren im Falle von Verfügungen von Volksschulen
Aufschiebende Wirkung
- Art. 36 Verwaltungsrechtspflegegesetz
Verfügung / Entscheid
Art. 15–25 Verwaltungsrechtspflegegesetz
Siehe auch: Verfahrensrecht
Versicherungen
Keine kantonalen Regelungen oder Vorgaben, Abschluss von Versicherungen ist Sache der Gemeinden.
Siehe auch: Haftung / Verantwortlichkeit
Volksschulkommission
Siehe Kommissionen
Weiterbildung
- Art.25 Abs.2c Schulgesetz
- Art.28 Abs.1d und Art.45 Schulverordnung
- Art.18 Abs.1, Art.26–32 Anstellungsverordnung
- Weisung Weiterbildung der Lehrenden
- Website Weiterbildung/Programm AR
Weiterbildung für Lehrpersonen mit Teilpensum
- Art.29 Anstellungsverordnung
Intensivweiterbildung
- Art. 30 und 31 Anstellungsverordnung
- Ergänzende Richtlinien
- Langzeitweiterbildung PHSG: Sie richtet sich an Lehrpersonen aus den Kantonen der EDK-Ost und dem Fürstentum Liechtenstein, die ihren Bildungsurlaub resp. ihr Bildungssemester/-quartal oder ihre Intensivweiterbildung planen. Sie steht Lehrpersonen wie auch Fachlehrkräften aller Stufen offen, vom Kindergarten bis zur Sekundarstufe II.
Weiterbildungsportfolio
- Vorlage Weiterbildungsportfolio
Zehntes Schuljahr
Siehe: Brückenangebote
Zeugnis
Siehe: Beurteilung Lernende
Zusätzliche Informationen
Amt für Volksschule und Sport

Im eHandbuch sind sämtliche Informationen über die Organisation und den Betrieb der Volksschule in Appenzell Ausserrhoden zusammengestellt. Das Handbuch richtet sich an Schulbehörden, Schulleitungen und Lehrpersonen und gibt Auskunft über die kantonalen Regelungen und Rahmenbedingungen.
Feedback
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