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Gesetz über den Gewässerraum und den Schutz vor Naturereignissen in Vernehmlassung

Beispiel Revitalisierung eines Ausserrhoder Baches.

Der Ausserrhoder Regierungsrat hat das Gesetz über den Gewässerraum und den Schutz vor Naturereignissen zur Vernehmlassung bis am 7. Juli 2023 verabschiedet. Im Rahmen der Vorlage sollen vier kantonale Gesetze angepasst werden, und zwar das Baugesetz, das Wasserbaugesetz, das Umwelt- und Gewässerschutzgesetz sowie das Waldgesetz.

Die Sammelvorlage beinhaltet neben der Schaffung des kantonalen Ausführungsrechts für die Festlegung des Gewässerraums nach Art. 36a des eidg. Gewässerschutzgesetzes zwei weitere Schwerpunkte: Zum einen die kantonalen Vollzugsbestimmungen zur Revitalisierungspflicht von Fliessgewässern nach Art. 38a des eidg. Gewässerschutzgesetzes und zum anderen die Aktualisierung der Bestimmungen über den Hochwasserschutz sowie die Schaffung fehlender Bestimmungen über den Schutz vor Massenbewegungsgefahren und Lawinen. Zu diesem Zweck sind das Baugesetz, das Wasserbaugesetz, das Umwelt- und Gewässerschutzgesetz sowie das Waldgesetz anzupassen. Die vorläufige Verordnung über die Einführung des Gewässerraums vom 18. September 2012 kann damit aufgehoben werden.

Die Ausführungsvorschriften für den Gewässerraum werden im Baugesetz geregelt. Die Vorlage sieht vor, dass der Kanton – und nicht die Gemeinden – für die Festlegung der Gewässerräume zuständig ist. Die Festlegung soll im Rahmen des kantonalen Nutzungsplanverfahrens durch sogenannte "Gewässerraumlinien" erfolgen. Diese überlagern die kommunalen Nutzungspläne und gehen diesen vor.

Für die Revitalisierung der Gewässer soll ebenfalls der Kanton zuständig sein. Dies ist bereits heute so. Revitalisierungen sollen im selben Verfahren beschlossen werden wie Hochwasserschutzprojekte, nämlich im Planauflageverfahren nach dem Wasserbaugesetz. Um Revitalisierungsmassnahmen zu fördern und die Akzeptanz für Revitalisierungen bei den Betroffenen zu erhöhen, soll auf eine Kostenbeteiligung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer verzichtet werden.

Das kantonale Waldgesetz soll mit fehlenden Bestimmungen über den Schutz vor Naturereignissen ergänzt werden. Dabei soll der Kanton zuständig sein für die Gefahrengrundlagen wie etwa die Gefahrenkarten.Für Massnahmen zum Schutz vor Naturereignissen soll eine Kaskadenordnung verankert werden: Dabei haben primär die Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen Grundstücke, Bauten und Anlagen die Pflicht, einen Beitrag zur Erreichung der angestrebten Sicherheit zu leisten; insbesondere durch Objektschutzmassnahmen. Wenn der Schutz vor Naturereignissen nicht gewährleistet werden kann, sind die Gemeinden für technische Massnahmen wie Steinschlagnetze oder Rutschhangverbauungen zuständig. Diese Zuständigkeitsordnung entspricht der langjährigen Praxis.

Gleichzeitig sollen die Vorschriften im Wasserbaugesetz über den Hochwasserschutz aktualisiert werden; dies unter Berücksichtigung der laufenden Revision des Bundesgesetzes über den Wasserbau und punktuelle Anpassungen des eidg. Gewässerschutzgesetzes und des eidg. Waldgesetzes (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 10. März 2023).

Schliesslich soll mit dem "Wasserbauprogramm" ein neues Planungsinstrument eingeführt werden, das die in einer vierjährigen Periode zu realisierenden Vorhaben im Bereich Hochwasserschutz und Revitalisierung definiert und auflistet. Der Regierungsrat verspricht sich damit eine verstärkte Information der Öffentlichkeit, der Gemeinden sowie eine verbesserte Abstimmung mit anderen Planungsinstrumenten.

Bis zum 7. Juli 2023 haben interessierte Kreise die Möglichkeit, sich zur Vorlage zu äussern. Die Unterlagen sind auf www.ar.ch/vernehmlassungen abrufbar.

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