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Stimmung in der Ostschweizer Wirtschaft bleibt gemischt.

Liebe Leserinnen und Leser

Zwar sorgen die jüngsten Ankündigungen zu den Zollregelungen zwischen den USA und der Schweiz für etwas Erleichterung im Warenverkehr mit Amerika, jedoch belastet die schwache Nachfrage aus Europa, insbesondere aus Deutschland, weiterhin viele exportorientierte Betriebe in unserem Kanton. Für Teile der Industrie bleibt die globale Wirtschaftslage damit herausfordernd!

Das Amt für Wirtschaft und Arbeit setzt sich weiter dafür ein, dass die Unternehmen in Appenzell Ausserrhoden von guten Rahmenbedingungen profitieren und so ihre Potenziale am Markt nutzen können. Während die exportorientierten Industrie- und Technologieunternehmen die gedämpfte Nachfrage aus dem Ausland spüren, wirtschaften binnenorientierte KMU im Dienstleistungs- und Gewerbebereich überwiegend zufriedenstellend. Die Betriebe investieren verstärkt in die Automatisierung und die Fachkräftesicherung, womit sich die Unternehmen selbst und auch die Wettbewerbsfähigkeit des Kantons stärken.

Mit dem vorliegenden Newsletter erhalten Sie wie gewohnt einen vertiefteren Einblick zur aktuellen Lage und zu Wirtschaftsthemen aus unserem Amt.

Zu Besuch bei Klebe-Technik AG und Lignatur AG

Die Klebe-Technik AG steht für technologische Spitzenleistungen rund um industrielle Klebelösungen und Klebstoffe und bietet Lösungen für Markierungen oder bei der Produktidentifikation und -information via QR-Code und RFID. Familie Bellorti führte Regierungsrat Dölf Biasotto, Gemeindepräsident Max Eugster und die Ausserrhoder Standortförderung durch die Produktionsräume in Herisau.

Wenige Tage später zeigten die Verantwortlichen der Lignatur AG in Waldstatt, wie moderner Industrieholzbau mit leistungsstarken Bauelementen aussieht: präzise, nachhaltig und voll innovativer Technologie. Regierungsrat Dölf Biasotto, Gemeindepräsident Andreas Gantenbein und die Ausserrhoder Standortförderung erlebten bei ihrem Besuch die Innovationskraft der Lignatur AG und die enge Verbindung von Ingenieurskunst und modernster Fertigungstechnik aus nächster Nähe.

Arealentwicklung Stein AR gewinnt Standortförderungsaward 2025

Arealentwicklung Stein AR gewinnt Standortförderungsaward 2025

Die Arealentwicklung im Dorfzentrum Stein wurde am Dialog Herbst 2025 von Netzwerk Standort Schweiz mit einem Standortförderungsaward ausgezeichnet.

Die Kooperation von Schaukäserei, Volkskunde-Museum, Gemeinde, Stiftung und Kanton zeigt, wie ein Dorfzentrum wirtschaftlich, kulturell und touristisch erneuert, aufgewertet und gleichzeitig die Identität des Appenzellerlands gestärkt wird. 

Das Projekt befindet sich derzeit in der Vertiefung der Planung und der ortsplanerischen Rahmenbedingungen. Die nächsten Schritte umfassen unter anderem ein Varianzverfahren für die Arealarchitektur, die Weiterentwicklung der baulichen und betrieblichen Konzepte sowie die schrittweise Umsetzung.

Die Auszeichnung bestätigt den eingeschlagenen Weg: Stein schafft ein Modellprojekt für die nachhaltige Entwicklung ländlicher Räume – ein Ort, an dem Tradition Zukunft schafft.

zur Medienmitteilung
Gegenwind für die Ostschweizer Exportindustrie

Gegenwind für die Ostschweizer Exportindustrie

Die Ostschweizer Wirtschaft gibt zuletzt ein uneinheitliches Bild ab. Die Industrie leidet nach wie vor unter einer schwachen Auslandnachfrage, währenddessen sich der Binnenmarkt insbesondere im Baugewerbe und bei den Dienstleistungen stabil entwickelt. Der private Konsum und mit ihm der Detailhandel legten in den letzten Monaten zu. International zeichnet sich eine Abkühlung des Marktes in den USA und eine weiterhin schwache Entwicklung im Euroraum ab.

Weitere Informationen finden Sie unter Konjunkturboard Ostschweiz.

Dividenden- und Kapitalrückzahlungen: Auszahlungsverbot bei Covid-19-Härtefallunterstützung

Dividenden- und Kapitalrückzahlungen: Auszahlungsverbot bei Covid-19-Härtefallunterstützung

Unternehmen, die zur Bewältigung der Covid-19-Pandemie eine Härtefallentschädigung erhalten haben, dürfen nach Art. 3 der Covid-19-Härtefallverordnung 2022 (HFMV 22) während vier Jahren keine Dividenden beschliessen, Kapitaleinlagen rückerstatten oder Darlehen an seine Eigentümer vergeben.

Die Einschränkungen gelten für das Geschäftsjahr, in dem die Härtefallmassnahme ausgerichtet wurde, sowie für die drei darauffolgenden Jahre oder bis zur Rückzahlung der erhaltenen Finanzhilfen. Unternehmen, die also im Jahr 2022 eine Härtefallentschädigung erhalten haben, unterstehen dieser Einschränkung somit bis Ende zum des Geschäftsjahres 2025 (2022 + 3 Jahre = 2025).

Systemunterbruch beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) und bei der Kantonalen Arbeitslosenkasse (ALK)

Der Job-Room des SECO inklusive der eServices ist im Zeitraum vom 19. Dezember 2025 bis zum 6. Januar 2026 nicht verfügbar. Dies hat Auswirkungen auf allfällige Gesuche um Kurzarbeitsentschädigung und auf die Stellenmeldungen. Der Grund ist die Einführung eines neuen Auszahlungssystems bei der Arbeitslosenkasse. Im Hinblick auf die Systemumstellung sind neue Formulare auf der unten erwähnten Homepage verfügbar.

Voranmeldung von Kurzarbeit

Eine allfällige Voranmeldung von Kurzarbeit ab Anfang Januar 2026 sollte bereits vor dem 19. Dezember 2025 via www.job-room.ch eingereicht werden. Die 10-tägige Voranmeldefrist bleibt bestehen und kann wegen des Systemunterbruchs nicht verkürzt werden.

Formular «Antrag und Abrechnung von Kurzarbeit» für September 2025

Die Abrechnung von Kurzarbeit für den Monat September 2025 sollte möglichst vor dem 19. Dezember 2025 via www.job-room.ch eingereicht werden. In jedem Fall läuft die Frist für die Geltendmachung der Kurzarbeitsentschädigung für den Monat September 2025 am 31. Dezember 2025 ab.

Stellen melden

Sämtliche offenen Stellen können bis 19. Dezember 2025 wie gewohnt auf www.job-room.ch gemeldet werden. Ab dem 19. Dezember 2025 wird eine elektronische Stellenmeldung weiterhin möglich sein. Weitere Informationen zum temporären Meldeverfahren werden zu gegebener Zeit auf der Homepage der Arbeitslosenversicherung AR verfügbar sein.

Kandidatinnen und Kandidaten finden

Für die Suche von Kandidaten und Kandidatinnen steht den Arbeitgebenden im Zeitraum des Systemunterbruches der Arbeitgeberservice des RAV per Mail oder Telefon zur Verfügung.

Neue Formulare ab sofort verfügbar

Die Formulare «Arbeitgeberbescheinigung» sowie «Bescheinigung über Zwischenverdienst» stehen den Arbeitgebenden ab sofort in einer neuen Version zur Verfügung und sind auf www.arbeit.swiss oder über den QR-Code beim Bild abrufbar. Die Arbeitslosenkasse bittet die Arbeitgebenden, diese Formulare am Computer auszufüllen und erst anschliessend auszudrucken und unterschrieben an die Arbeitslosenkasse zurückzusenden.

Höchstbezugsdauer für Kurzarbeitsentschädigung auf 24 Monate erhöht

Höchstbezugsdauer für Kurzarbeitsentschädigung auf 24 Monate erhöht

Der Bundesrat hat am 8. Oktober 2025 die Höchtsbezugsdauer für Kurzarbeitsentschädigung auf 24 Monate erhöht und damit von einer erweiterten Kompetenz Gebrauch gemacht, die ihm das Parlament vor Kurzem verliehen hat. Mit der Erhöhung der Bezugsdauer unterstützt er gezielt die exportorientierten Branchen und Unternehmen in der Schweiz. Die geänderte Verordnung tritt am 1. November 2025 in Kraft und ist befristet bis zum 31. Juli 2026.

Was bedeutet diese Neuerung für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber?

Firmen, die Kurzarbeit eingeführt haben oder einführen, können die Entschädigung nun (unter Beachtung der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen) über einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten in Anspruch nehmen. Berücksichtigen Sie dabei, dass bei einer erneuten Beantragung von Kurzarbeitsentschädigung neu eine Wartefrist von sechs Monaten gilt, wenn vorgängig im Laufe der zweijährigen Rahmenfrist ohne Unterbruch während 24 Monaten bezogen wurde. Alle bisherigen Anspruchs- und Verfahrensvoraussetzungen bleiben gültig, dazu gehört u. a. die Voranmeldung bei der kantonalen Amtsstelle. Die verlängerte Bezugsdauer bietet Unternehmen zusätzliche Planungssicherheit – insbesondere in konjunkturell herausfordernden Branchen.

Für Fragen in diesem Zusammenhang steht Ihnen die kantonale Amtsstelle der Arbeitslosenversicherung AR gerne zur Verfügung.

Sonderregeln für Live-In-Betreuende – Anpassungen ArGV 2 auf Anfang Dezember 2025

Sonderregeln für Live-In-Betreuende – Anpassungen ArGV 2 auf Anfang Dezember 2025

Für Personen, die im Rahmen des Personalverleihs als Betreuende in Privathaushalten arbeiten, gibt es neue Regeln zum Arbeitsgesetz: Die Bestimmungen regeln das Dreiparteienverhältnis, legen Arbeits- und Ruhezeiten fest und schliessen eine 24-Stunden-Betreuung durch eine Einzelperson aus. Zudem werden Dokumentationspflichten sowie klare Vorgaben zum Bereitschaftsdienst und zu Nacht- und Sonntagsarbeit eingeführt. Die Medienmitteilung des Bundes sowie die gesetzlichen Grundlagen finden Sie unter Bundesrat führt Sonderregelungen für Live-in-Betreuende ein

Status-S: Bewilligungspflicht in Meldepflicht umgewandelt

Status-S: Bewilligungspflicht in Meldepflicht umgewandelt

Gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 22. Oktober 2025 wurde die bisherige Bewilligungspflicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit per 23. Oktober 2025 für Personen mit Schutzstatus S durch die bereits bekannte Meldepflicht für anerkannte Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen ersetzt.

Die Aufnahme einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit kann nun mit einer einfachen Meldung über den Online-Schalter EasyGov.swiss oder mit dem entsprechenden Meldeformular erfolgen. Dies vereinfacht und erleichtert die Integration von Personen mit Schutzstatus S in den Arbeitsmarkt. Die Meldung erfolgt durch Arbeitgebende bzw. die selbständig erwerbstätigen Personen.

Weitere Informationen finden Sie unter Schutzstatus (Ausweis S) - Flüchtlinge aus der Ukraine - Appenzell Ausserrhoden.