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Deponieplanung Kanton Appenzell Ausserrhoden

Die Abfallverordnung (VVEA) des Bundes verpflichtet die Kantone, eine Abfallplanung zu erstellen, die u.a. den Bedarf an Deponievolumen und die geeigneten Standorte für Deponien ausweist. In Appenzell Ausserrhoden ist für die Deponieplanung das Amt für Umwelt zuständig. Gesucht wurden ausschliesslich Standorte für die Deponierung von unverschmutztem Aushub (Deponie Typ A) sowie von mineralischen Baustoffen wie Beton, Mauerwerk und Ziegel (Deponie Typ B). Im Kanton Appenzell Ausserrhoden sind zurzeit nur noch zwei Deponien in Betrieb. Laut Aussagen von potentiellen Deponiebetreibern ist es schwierig, die Zustimmung von Grundeigentümern für die heute im Richtplan eingetragenen Deponiestandorte zu erhalten.

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Im Appenzellerland gibt es derzeit nur noch wenige Deponien, die mittelfristig Aufnahmekapazitäten für Aushub und gesteinsähnliche Rückbaumaterialien haben. Mit Inkrafttreten der neuen Abfallverordnung des Bundes aus dem Jahr 2016 müssen die Kantone zudem ihre Deponieplanung alle fünf Jahre überprüfen: Das Amt für Umwelt hat aktuell den Deponiebedarf im Kanton ermittelt und die bestgeeigneten Standorte für einen Planungshorizont von 20 Jahren bezeichnet. Die Resultate liegen in der kantonalen Deponieplanung vor (Grundlagen siehe Technischer Bericht der Wälli AG). Diese setzt sich zusammen aus dem überarbeiteten Deponiekonzept und den evaluierten, möglichen Standorten. Das Konzept stellt überdies einen kurzen Leitfaden für alle Beteiligten dar, in dem die wichtigsten Punkte von der Planung über die Realisierung bis zur Nachsorgephase einer Deponie erläutert werden. Mit der revidierten Gesetzgebung wird die Qualität der Rekultivierung massgeblich verbessert resp. die Nachsorge intensiviert. 

Deponien müssen heute umweltverträglich realisiert und betrieben werden. Natürliche Ressourcen wie Trinkwasser, Wald, Fruchtfolgeflächen sowie Natur und Landschaft werden dabei geschont. Rund um den Deponiebetrieb bestehen in der Bevölkerung viele Fragen (FAQ – häufig gestellte Fragen).

Planung, Errichtung und Betrieb einer Deponie

Für die Errichtung von Deponien für sauberen Aushub und mineralische Bauabfälle (Typ A und B) ist unter anderem eine abfallrechtliche Genehmigung erforderlich. Die Phasen einer Deponie, die Errichtung, der Betrieb sowie die Nachsorge sind in der Abfallverordnung (VVEA, SR 814.600) geregelt. 

Der vorliegende Leitfaden gibt einen Überblick über die Verfahrensschritte, die notwendig sind, um eine Deponie im Kanton Appenzell Ausserrhoden zu planen, zu errichten und zu betreiben.

»» Leitfaden Planung, Errichtung und Betrieb einer Deponie

Verfahrensablauf

  Inkrafttreten neue Abfallverordnung des Bundes VVEA   Januar 2016
  Erarbeitung Kriterienkatalog (Ausschluss- und Prüfkriterien)   2017
  Auftrag an Ingenieurbüro   2017
  Ämterkonsultation mit einer Vorauswahl von 400 Standorten;
Erarbeitung Berichtsentwurf mit 48 bestgeeigneten Standorten
  Frühling 2019
  Versand Standorte an Grundeigentümer / Gemeinde   Mai 2019
  Informationsveranstaltungen   Juni / Juli 2019
  Vernehmlassungsfrist Deponiekonzept Gemeinden/Grundeigentümer   31. August 2019
  Auswertung Vernehmlassung   Herbst 2019
  Behandlung und Beschluss des Deponiekonzeptes durch Regierungsrat;
Verabschiedung zuhanden Richtplan
  Juli 2020
  Vernehmlassungsfrist Richtplannachführung Abfallbewirtschaftung   31. Oktober 2020
  Erlass Abfallplanung 2020/Deponieplanung 2020-2040 durch Regierungsrat   30. März 2021
  Richtplannachführung    zweite Hälfte 2021
  Anpassung Abfall- und Deponieplanung im kant. Richtplan, in Kraftsetzung durch Regierungsrat   1. April 2022

Dokumentation

Vom Regierungsrat am 30. März 2021 erlassen:

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Weitere Dokumente/Informationen:

Häufig gestellte Fragen zu Deponien / FAQ

Teil I. Allgemeines

Frage 1: Abfälle sollen vermieden oder wiederverwertet und nicht auf Deponien abgelagert werden. Was wird getan, um die Abfallmengen zu reduzieren?

Die neue Abfallverordnung des Bundes (Verordnung über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen, VVEA; SR 814.600) setzt im Umgang mit Abfällen auf Vermeidung, Verminderung und Verwertung. 
Viele Abfälle werden bereits heute wiederverwertet (z.B. Glas, Metalle, Papier, Batterien, Elektroschrott, PET, Kleider etc.), teils mit hohen Recyclingquoten oder thermisch verwertet (wie z.B. brennbare Abfälle). 
Im Bausektor können beispielsweise verschiedene mineralische Abfälle (z.B. unverschmutzter Altbeton) als Sekundärbaustoff eingesetzt werden. Bei grösseren Rückbauvorhaben muss daher ein Entsorgungskonzept bei der Gemeinde eingereicht werden. Damit hat die Baubehörde ein wirksames Mittel, um die Verwertung und Wiederverwendung von Abfällen anstelle der Deponierung zu fördern. Der BKD stellt den Gemeinden und Bauherren ein entsprechendes Formular zur Verfügung (www.ar.ch/baugesuche).

Frage 2: Was darf in den Deponien im Kanton Appenzell Ausserrhoden genau entsorgt werden?

Die Abfallverordnung regelt im Anhang 5 genau, welche Abfälle mit welcher Qualität in welcher Deponie abgelagert werden dürfen. Zusätzlich gelten für die einzelnen Kategorien Grenzwerte (z.B. bezüglich Schwermetallen), deren Einhaltung bei der Anlieferung von Material zur Deponie nachgewiesen werden muss.
In Appenzell Ausserrhoden werden nur sogenannte Typ A- und Typ B-Deponien bewilligt. Konkret dürfen auf einer Deponie Typ A ausschliesslich sauberes Aushubmaterial und auf einer Deponie Typ B nur inerte mineralische Bauabfälle abgelagert werden. Mengenmässig handelt es sich beim anfallenden, zu deponierenden Material um rund 90 % Aushub und nur zirka 10 % mineralischen Bauabfall. Aus diesem Grund wird manchmal eine kombinierte Deponie realisiert, bei der neben dem Aushubkompartiment ein kleiner, abgetrennter Teil für mineralischen Bauschutt zur Verfügung steht.

Frage 3: Warum macht der Kanton Appenzell Ausserrhoden eine eigene Deponieplanung? Wäre nicht eine regionale Planung zeitgemäss?

Die Kantone sind gemäss Abfallverordnung zur Abfallplanung auf ihren Gebieten verpflichtet.
Es macht Sinn, sauberen Aushub sowie mineralische Bauabfälle möglichst regional abzulagern, um lange Transportwege zu vermeiden. Vor Beginn der Deponieplanung wurde daher das Gespräch mit den Nachbarkantonen SG, TG und AI gesucht, um abzuklären, ob eine gemeinsame Deponieplanung Sinn macht. Dabei hat es sich gezeigt, dass SG und TG ein anderes Konzept verfolgen, indem wenige Standorte bis zur Projektreife entwickelt werden sollen.
Die Kantone Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden haben das Konzept für Deponien des Typs A (unverschmutztes Aushubmaterial) und des Typs B (Inertstoffe) gemeinsam in Auftrag gegeben. Für die geringen Mengen an Reststoffen, Schlacke und Reaktorstoffen können im Rahmen der interkantonalen Zusammenarbeit Deponien des Typs C, D und E im Kanton St. Gallen mitbenutzt werden.

Frage 4: Nach welchen Kriterien wurden die Deponiestandorte bewertet?

Gemäss technischem Bericht der Wälli AG Ingenieure (im Entwurf) wurden folgende Ausschlusskriterien definiert:

  • Grundwasserschutzzone
  • Gewässerraum (für mineralische Bauabfälle)
  • Biotope von nationaler Bedeutung
  • Moore (Flach- und Hochmoore)
  • Bauzone
  • Kulturobjekte
  • Waldgebiete und
  • Lebensräume nationaler, prioritärer Arten

Für die weitere Beurteilung (Eignung der Standorte) dienten die folgenden Prüfkriterien:

  • Naturobjekte gemäss kantonalem Schutzzonenplan
  • Gewässerschutzbereiche
  • Landschaftsschutzzone
  • Verkehrserschliessung
  • Mindestgrösse
  • Kataster der belasteten Standorte (KbS)
  • Fruchtfolgeflächen
  • Tourismus
  • Jagdbanngebiete und Wildtierkorridore von überregionaler Bedeutung

Frage 5: Was passiert mit den Deponiestandorten nach bestehendem Richtplan?

Ziel der Deponieplanung ist es, im Richtplan nicht alle möglichen, sondern die gemäss den Ausschluss- und Prüfkriterien (vgl. Frage 4) bestgeeigneten Standorte auszuweisen. 
Sämtliche Flächen im Kantonsgebiet wurden anhand der erwähnten Kriterien auf ihre Eignung als Deponiestandort bewertet. Einige Standorte aus der Deponieplanung von 1998 (Amt für Raum und Wald/ Raumentwicklung/ Richtplanung/ Richtplantext_aktuell.pdf) gehören nach wie vor zu den bestgeeigneten Potentialflächen; sie verbleiben daher im Richtplan. Die übrigen Standorte der Deponieplanung 1998 sind im nachgeführten Richtplan zukünftig nicht mehr dargestellt. Trotzdem ist nicht ausgeschlossen, dass eine Deponie in diesen Gebieten die öffentlich-rechtlichen Anforderungen unter den heutigen Verhältnissen nach wie vor erfüllt und bewilligungsfähig ist. Dies muss im Bedarfsfall genauer überprüft werden.

Teil II. Umwelt, Ökologie und Landschaft

Frage 6: Wie wird sichergestellt, dass bei Deponien die Gemeinden und Eigentümer nicht auf Nachsorgekosten sitzen bleiben? Welche betrieblichen Auflagen stellen sicher, dass keine unzulässigen Materialien abgeladen werden?

Im Rahmen der Errichtungs-/Betriebsbewilligung muss für eine Deponie ein Stabilitätsnachweis erbracht werden, so dass Materialabrutschungen während der Betriebsphase und nach Deponieabschluss zuverlässig vermieden werden können, d.h. die Deponiestabilität langfristig sichergestellt ist. 
Deponien werden zudem während des Betriebs zweimal jährlich durch die Behörden kontrolliert. Dabei werden – zusätzlich zur Eigenkontrolle des Unternehmers – die abgelagerten Materialien überprüft. Auch werden Sickerwasserproben erhoben und analysiert: Diese geben Aufschluss, ob nur die erlaubten Abfälle (sauberer Aushub und/oder mineralische Bauabfälle) abgelagert wurden. Auch der Deponiewart spielt dabei natürlich eine wichtige Rolle (Frage 6a). Neu verlangt die Abfallverordnung zudem eine Nachsorgephase von fünf Jahren mit umfassendem Überwachungsprogramm. Die Unternehmer müssen während der Betriebs- und Nachsorgephase finanzielle Rückstellungen von mindestens Fr. 30‘000.-- pro Hektar offener Deponiefläche nachweisen.

Deponien oder Kompartimente des Typs B werden in den Kataster der belasteten Standorte (KbS) eingetragen. Aufgrund der Materialbeschränkung auf unproblematische mineralische Stoffe ergeben sich daraus für die Nutzung auch langfristig keine Einschränkungen. 

Frage 6a: Was sind die Aufgaben des Deponiewarts?

Das Amt für Umwelt verlangt, dass die Deponie von einem ausgebildeten Deponiewart betrieben wird. Die Ausbildung kann beim TAFE – Trägerverein Ausbildung Fachpersonal Entsorgungsanlagen – absolviert werden (Abschluss: "Fachfrau / Fachmann für Entsorgungsanlagen mit Eidgenössischem Fachausweis). Der Deponiewart ist verantwortlich für die Qualitätskontrolle des Materials und für den korrekten Einbau des angelieferten Materials. Die Deponie muss langfristig stabil sein. 

Frage 7: Deponien verschandeln die Landschaft und sind unökologisch. 

Heute müssen Deponien so erstellt und betrieben werden, dass sie keine lästigen oder schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt haben. Deponien sind nötig, damit die nicht verwertbaren mineralischen Bauabfälle sowie Aushubmaterial an einem geeigneten Ort kontrolliert abgelagert anstatt wild deponiert werden. Deponien in der Region reduzieren längere Materialtransporte. Für den Bau einer Deponie muss zudem ein ausgewiesener Deponiebedarf bestehen – es dürfen nicht beliebig viele Deponien gleichzeitig offen sein. Deponien können aber auch eine Chance für die Biodiversität sein, z.B. wenn sie nach Abschluss (Rekultivierung) als ökologische Ausgleichsflächen genutzt werden und so seltene Tier- und Pflanzenarten beherbergen.

Frage 8: Wie wird sichergestellt, dass sich die Deponie nach ihrem Abschluss gut in die Landschaft integriert?

Das kantonale Amt für Raum und Wald verlangt bereits im Rahmen der Teilzonen- und Sondernutzungsplanung einen Endgestaltungsplan der Deponie. Dieser wird mit planungsrechtlichen resp. gestalterischen Auflagen bewilligt, ist vom Unternehmer umzusetzen und wird von den Behörden kontrolliert.
Deponiestandorte werden nur im Richtplan aufgenommen, wenn weniger als 30 % der Fläche in der Landschaftsschutz-/Tourimuszone zu liegen kommen (siehe technischer Bericht der  Wälli AG Ingenieure, Deponieplanung 2019 - Evaluation der Deponiestandorte).

Teil III. Landwirtschaft und Boden

Frage 9: Kann die Deponiefläche nach Abschluss des Deponiebetriebs wieder landwirtschaftlich genutzt werden? Welche Einschränkungen gibt es?

In den ersten drei Jahren ist der Boden sorgfältig zu bewirtschaften, um Verdichtungen zu vermeiden. Während dieser Zeit sollte kein Grossvieh auf dem Gelände weiden und der Boden sollte nicht mit schweren Fahrzeugen befahren werden. Danach sollte der Boden wieder uneingeschränkt nutzbar sein. Ein vormals schlechter Boden kann durch eine fachkundige Rekultivierung sogar verbessert werden (Frage 10).

Frage 10: Wie wird sichergestellt, dass nach Deponieabschluss eine gute Bodenqualität vorliegt?

In der Bewilligung verlangt das Amt für Umwelt die bodenkundliche Baubegleitung für die Deponie. Diese berät und kontrolliert den Bauunternehmer bei der Rekultivierung. Der Grundeigentümer kann während der 5-jährigen Nachsorgephase den Bodenaufbau wenn nötig durch den Unternehmer nachbessern lassen. Der Deponiebetreiber muss bis zum Abschluss dieser Nachsorgephase eine finanzielle Garantie leisten (vgl. Frage 3).  

Frage 11: Welche Bedeutung haben die Fruchtfolgeflächen (FFF) für die Deponieplanung

Fruchtfolgeflächen dienen in schweren Mangellagen zur Produktion von Lebensmitteln (Sachplan Fruchtfolgeflächen). In Appenzell Ausserrhoden wurden die FFF vor rund 40 Jahren im Umfang des Pflichtkontingents ausgeschieden und weisen häufig nicht die vom Bund geforderte Qualität auf (es handelt sich dabei um sog. "Spezialfälle"). Die Rekultivierung nach dem Deponiebetrieb bietet daher die Chance, eine gute Bodenqualität aufzubauen, die das Prädikat Fruchtfolgefläche verdient.

Frage 12: Warum werden keine Kleinstdeponien mehr bewilligt, sondern nur noch grosse Deponien?

Gemäss Abfallverordnung des Bundes gilt für Deponien des Typs A (sauberer Aushub) resp. des Typs B (Inertstoffe) eine Mindestgrösse von 50‘000 m3 resp. 100‘000 m3. Eine Deponie muss nach ökonomischen und ökologischen Kriterien betrieben werden können. Um die vielfältigen Auflagen erfüllen zu können, ist erfahrungsgemäss eine gewisse Mindestgrösse sinnvoll. So ist gerade der Aufwand für eine qualitativ einwandfreie Rekultivierung für eine gute Bodenqualität nicht zu unterschätzen. 
Im Falle vieler dezentraler Standorte von Kleinstdeponien ist zudem eine wirkungsvolle Kontrolle durch Unternehmer und Behörden zu aufwändig resp. nicht ohne weiteres möglich. Aufgrund der Topographie des Appenzellerlandes können jedoch ausnahmsweise und in Abweichung zur Abfallverordnung auch Kleindeponien ab mindestens 30‘000 m3 zugelassen werden (die denselben Bedingungen wie grössere Deponien genügen müssen). Kleinere Auffüllungen unter 30‘000 m3 können hingegen nur als nachgewiesene Bodenverbesserungen (oder Wiederauffüllung von Kiesgruben) im Rahmen von Bauprojekten bewilligt werden. 

Teil IV. Anwohner und Eigentümer

Frage 13: Kann die Betriebsdauer von Deponien eingeschränkt werden? Für 3-5 Jahre würde ich als GrundeigentümerIn den Boden zur Verfügung stellen, nicht aber für 30 Jahre.

Die Betriebsdauer wird zwischen Grundeigentümer und Unternehmer privatrechtlich/vertraglich geregelt und ist im Baugesuch auszuweisen. Im Rahmen der Baubewilligung wird die Betriebsdauer aufgrund bau-/planungsrechtlicher Kriterien befristet.
Die Abfallverordnung sieht des Weiteren vor, dass bei Abfallanlagen Betriebsbewilligungen jeweils auf längstens 5 Jahre zu befristen sind – bei Verstössen gegen die Auflagen oder unsachgemässem Betrieb kann die Erneuerung verweigert werden. 

Frage 14: Was wird gegen Lärm und Staub in der Umgebung getan? Kann ich als Anwohnerin/Anwohner Einfluss auf die Betriebszeiten der Deponie nehmen?

Es gehört zu den Pflichten des Deponiebetreibers, beim Betrieb der Deponie lästige Emissionen möglichst zu vermeiden resp. soweit möglich zu begrenzen. So sind z.B. gegen übermässige Staubentwicklung bei Trockenwetterverhältnissen die Zufahrten zu bewässern. Lärmbelastung kann v.a. durch eingeschränkte Betriebszeiten reguliert werden. Die entsprechenden Auflagen werden in der Baubewilligung resp. im Betriebsreglement festgelegt.
Betroffene Anwohner haben zweimal die Möglichkeit zur Einsprache, einmal während der Teilzonen-/Sondernutzungsplanauflage und eine weiteres Mal beim Baugesuch (Errichtungsbewilligung). 

Frage 15: Mit wie vielen Lastwagenfahrten ist im Anlieferbereich einer Deponie zu rechnen? Können die Zufahrtswege beschränkt werden?

Grundsätzlich soll eine Deponie nicht nur einzelnen, sondern allen Bauunternehmungen zur Verfügung stehen.
Die Anzahl Lastwagenfahrten ist v.a. abhängig von der Saison und der aktuellen, regionalen Bautätigkeit, der Annahmekapazität der Deponie und der Witterung. So kann bei nassen Verhältnissen die Deponie nicht betrieben werden. 
Im Bauentscheid der Baubehörde oder im Betriebsreglement kann die Zufahrt beschränkt werden. Eine Beschränkung von Zufahrten/Liefermengen verlängert in der Regel die Betriebsdauer einer Deponie. 

Frage 16: Kann ich mich als Grundeigentümer oder als Anwohner gegen einen Eintrag im Richtplan wehren? Welche Einschränkungen bringt der Richtplaneintrag?

Nein, der Richtplannachtrag ist für Grundeigentümer oder Anwohner nicht anfechtbar. Der Eintrag gilt als Vorinformation für den Unternehmer, dass für die Errichtung / Betrieb einer Deponie an der bezeichneten Stelle keine grösseren Hindernisse öffentlich-rechtlicher Natur zu erwarten sind. In diesem Sinne ist der Eintrag behörden-, jedoch nicht eigentümerverbindlich. Gegen den Willen der Grundeigentümer kann aber keine Deponie errichtet werden: Das Baugesuch für eine Deponie muss zwingend von sämtlichen beteiligten Grundeigentümern unterzeichnet werden. Die betroffenen Anwohner sind im Rahmen des Planungs- und Baubewilligungsverfahrens zur Einsprache berechtigt.
Der als "Vororientierung" vorgesehene Richtplaneintrag eines Standorts bringt für den/die Grundeigentümer keinerlei Einschränkungen mit sich.

Frage 17: Wie hoch ist für mich als Grundeigentümer die finanzielle Entschädigung, wenn ich ein Grundstück für eine Deponie zur Verfügung stelle?

Das hängt vor allem von den ökonomischen Rahmenbedingungen der Deponie ab (Deponievolumen, Aufwand für Zufahrt, Betrieb, Rekultivierung etc.) und wird zwischen Grundeigentümer(n) und dem Bauunternehmer festgelegt (Privatrecht). 

Zusätzliche Informationen

Amt für Umwelt

Kasernenstrasse 17A
9102 Herisau
T: +41 71 353 65 35