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Wärmeerzeugung und -speicherung

Darunter fallen Wassererwärmer (einschliesslich Heizkessel), Warmwasser- und Wärmespeicher sowie ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen.
Dämmung
Wassererwärmer, Warmwasser- und Wärmespeicher müssen je nach Speicherinhalt und Wärmeleitfähigkeit des Dämmmaterials unterschiedlich gedämmt sein. Aus energetischen Gründen dürfen Wassererwärmer (Boiler) höchstens auf eine Betriebstemperatur von 60°C ausgelegt sein. Aus betrieblichen oder hygienischen Gründen ist es zulässig, die Temperatur regelmässig kurzzeitig auf über 60°C anzuheben.
Erwärmung von Brauchwarmwasser (Art. 14 kEnV)
Die direkt-elektrische Erwärmung des Brauchwarmwassers in Wohnbauten ist nur zulässig, wenn das Brauchwarmwasser während der Heizperiode mit dem Wärmeerzeuger für die Raumheizung erwärmt oder vorgewärmt wird oder wenn das Brauchwarmwasser überwiegend mit erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme erwärmt wird.
Muss ein bestehender direkt-elektrischer Boiler ersetzt werden und ist der Anschluss an die Heizung oder die Nutzung erneuerbarer Energie nicht zumutbar, kann wiederum ein Elektroboiler eingebaut werden. Dies trifft insbesondere bei einzelnen bereits bestehenden Elektroboilern zu, die nicht im Heizungsraum platziert sind.
Wärmeerzeugung mit fossilen Brennstoffen (Art. 14a kEnV)
Mit Heizöl oder Erdgas betriebene Heizkessel mit einer Absicherungstemperatur von weniger als 110°C müssen neu kondensierend sein. Katalytische Systeme und Direkt-Strahlersysteme fallen nicht darunter. Ist die Ausnutzung der Kondensationswärme technisch nicht möglich oder unverhältnismässig, kann ein bestehender Heizkessel durch einen wiederum nicht-kondensierenden Heizkessel ersetzt werden. Dies trifft z.B. zu, wenn der Rücklauf wärmer ist als die Kondensationstemperatur.
Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen (Art. 14b kEnV)
Die Neuinstallation ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen zur Gebäudebeheizung ist grundsätzlich nicht zulässig. Eine ortsfeste elektrische Widerstandsheizung ist ein fest mit einem Bauwerk verbundenes Heizgerät zur Erzeugung von Raumwärme, bei dem ein elektrischer Widerstand Wärme direkt oder über Reflektoren abstrahlt (z.B. Infrarotheizkörper) oder die Energie an wärmespeichernde Materialien (z.B. elektrische Speicherheizung oder elektrisch betriebener Kachelofen) resp. an einen Energiespeicher (Speicher mit einem elektrischen Heizelement) abgibt. Diese Vorschrift gilt auch für Lufterhitzer in Lüftungsanlagen.
In den folgenden speziellen Situationen kann die Neuinstallation ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen bewilligt werden:
- Notheizungen bei Wärmepumpen für Aussentemperaturen unter der nach dem Stand der Technik berechneten Auslegetemperatur
- Notheizungen bei handbeschickten Holzfeuerungen bis zu einer Leistung von 50 % des nach dem Stand der Technik berechneten Leistungsbedarfs
- Ersatz bestehender ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen ohne Wasserverteilsystem
Zusätzliche Informationen
Neutrale Energieberatung
T: +41 71 353 09 49
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Ausgabe April 2022
Das Bulletin erscheint zweimal jährlich