Inhalt

eHandbuch Volksschule

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Absenzen

Lehrpersonen

Lernende

Altersdurchmischtes Lernen

Altersentlastung

Gesetzlich nicht vorgesehen, Verschiebung innerhalb Arbeitsauftrag möglich 

Anerkennung von Lehrdiplomen

Anstellung Lehrpersonen

Grundlagen und weiterführende Informationen:

Arbeitszeit Lehrpersonen

Art. 17 und 18 Anstellungsverordnung

Darstellung Anstellungsbedingungen

Rechner Tagesarbeitszeit

Aufnahme an weiterführende Schulen

Ausschreibung Lehrstellen

Art. 3 Abs. 1 Anstellungsverordnung

 

Autismus Spektrum

siehe Integrative Schulform --> Leitfaden Autismus-Spektrum-Störung (ASS)

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Begabungsförderung

Beratung von Lehrpersonen

Bereich für Lehrpersonen

Berufsauftrag für Lehrpersonen

Berufsberatung

zuständige Personen, Adressen: Fachstelle Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

siehe auch Art. 24 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz

Berufsbildungszentrum

Berufseinführung

Besoldung Lehrpersonen

Betriebskostenbeiträge

Siehe auch: Musikschulen

Beurteilung Lehrpersonen

Beurteilung Lernende

Gesetzliche Grundlagen
Weisungen
Richtlinien, Empfehlungen
Pädagogische Grundlagen, Handreichungen und Wegleitungen
Zeugnisse

Die Zeugnisformulare lassen sich ausschliesslich mit dem „LehrerOffice“ herstellen. Zeugnisabgabe 1. Semester: Fällt der 31. Januar in die Sportferien, werden die Zeugnisse vorher abgegeben.

Siehe auch: Beurteilung von Lernenden, Datenschutz

Bibliothekswesen

Mandat Bibliotheken: Sallmann Kurt, Schulhaus Rietli, 9056 Gais
Telefon 071 793 22 61

siehe auch Leseförderung

Bildungssystem Kanton AR

Blockzeiten

Siehe auch: Tagesstrukturen

Brückenangebote

Art. 10 und Art. 30 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz

Website Brückenangebote

Bussen

Weiterführende Informationen zum Vorgehen:

  • Zuerst muss geklärt werden, ob ein Bagatellfall oder eine qualifizierte Fernhaltung vom Unterricht vorliegt oder nicht.
  • Bussen werden auf Mitteilung der Schulleitung durch die Strafverfolgungsbehörden nach den Regeln der Strafprozessordnung verfügt. Strafverfolgungsbehörden sind Polizei, Staatsanwaltschaft und Jugendanwaltschaft.

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Datenschutz

Siehe auch: Personalblatt Lernende

Deutsch als Zweitsprache (DaZ)

Didaktische Zentren

Der Kanton Appenzell Ausserrhoden ermöglicht seinen Lehrpersonen und Schulklassen, die Angebote und Dienstleistungen aller Regionalen Didaktischen Zentren des Kantons St.Gallen kostenfrei zu nutzen. Damit können auch sämtliche Print - und Nonprintmedien, Lernkisten, Zeitschriften sowie Diplomarbeiten der Studierenden gratis ausgeliehen werden.

www.phsg.ch/rdz

Dienstaltersgeschenke

Weiterführende Informationen: Lehrpersonen, die bereits zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung der altrechtlichen Regelung des Dienstaltersgeschenks (01.08.2001) beim heutigen Arbeitgeber tätig sind, können bei der Schulkommission beantragen, dass für sie die altrechtliche Regelung gilt (DAG nach 15 / 25 / 35 Jahren). Wünscht eine Lehrperson die alte Regelung, so muss die Schulkommission diese bewilligen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Hat sich eine Lehrperson einmal für die altrechtliche Regelung entschieden, gilt diese für den Rest ihrer verbleibenden Arbeitstätigkeit.

Dispensation von Lernenden

Disziplinarmassnahmen Lernende

Dolmetscher/-innen

Das Departement Bildung und Kultur führt keine eigene Dolmetscherliste. Es wird auf die Dienstleistungen von verdi (Interkulturelles Dolmetschen in der Ostschweiz) verwiesen.
Verdi vermittelt innerhalb von 48 Stunden interkulturelle Dolmetscherinnen und Dolmetscher für über 70 Sprachen und sorgt für eine korrekte mündliche Übersetzung.

Link zu verdi

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Einschulung

Schuleintritt
Stichtag
Einschulung Fremdsprachige

 

Eltern / Erziehungsberechtigte

Rechte und Pflichten
Beiträge
Elterngespräche

Externe Evaluation von Schulen

Siehe auch: Qualität in den Schulen

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Fächerabtausch

Art. 18 Abs. 4 Anstellungsverordnung

Familienzulagen

Ferien

  • Art. 38 Schulgesetz
  • Art. 37 Schulverordnung
  • Hinweise zur Ferienregelung: Die bisherige Ferienregelung mit der kantonalen Festlegung von zehn Ferienwochen wird bis auf weiteres beibehalten. Die Frühlingsferien werden gleich wie im Kanton St.Gallen festgesetzt. Die elfte Ferienwoche kann aus zwei Optionen ausgewählt werden. Die Sportwoche ist durch die Gemeinden wählbar; der Kanton gibt eine Empfehlung ab.
  • Hinweise zu Jokerhalbtagen
  • Infoblatt Ferienrichtdaten

Ferienpläne der Gemeinden / Schulen AR:

Die Ferienpläne entnehmen Sie bitte den Websites der Schulgemeinden.

Förderangebote

Förderangebote

Förderplanung

Förderzentren

Fristen

Art. 4 - 7 Verwaltungsrechtspflegegesetz

Siehe auch: Verfahrensrecht

Früherziehung

Angebot der Beratung und Unterstützung Sonderpädagogik

Siehe Website

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Gesetz über Schule und Bildung

Siehe: Schulgesetz

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Haftung / Verantwortlichkeit

Handy in der Schule

Keine kantonale Regelung, Gemeinderegelung

Hausaufgaben

Die Lehrpersonen können Hausaufgaben erteilen. Hausaufgaben dienen dazu

  • die Schüler und Schülerinnen durch persönliche Beobachtung, angemessene Materialbeschaffung und andere Aufträge für den Unterricht zu interessieren
  • die in der Schule erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten weiter zu festigen
  • die Zusammenarbeit zwischen Schule und Eltern/Erziehungsberechtigten zu fördern.

Hausaufgaben sind

  • klar gestellt
  • ohne Hilfe lösbar
  • dem individuellen Leistungsvermögen des Kindes angepasst.

Durch methodisch gestalteten und zielstrebig geführten Unterricht lassen sich Hausaufgaben in einem pädagogisch vertretbaren Rahmen halten.

Vom Vortag eines Sonn- oder Feiertages auf den nächsten Schultag sowie über die Ferien dürfen keine Hausaufgaben erteilt werden.

Weitere Informationen dazu im Schulaktiv 1/2012

Häuslicher Unterricht

Hauswartinnen und Hauswarte

Empfehlung des Departements Bildung und Kultur: Unterstellung Schulleitung

Hochbegabung

Appenzell Ausserrhoden ist der Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte beigetreten. Dieses Abkommen regelt den Zugang zu ausserkantonalen Schulen und die finanziellen Leistungen der Kantone. Der Schulbesuch einer Schule für Hochbegabte durch Lernende aus Appenzell Ausserrhoden setzt im Einzelfall ein Gesuch an das Amt für Volksschule und Sport und eine Kostengutsprache voraus.
 

Merkblatt Hochbegabung

Hochbegabung - Informationsdokument

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Individuelle Lernziele

Das Amt für Volksschule und Sport wünscht, dass mit der Zeit diese 'Schutzmassnahme' durch nachhaltige Binnendifferenzierung redundant wird. Der Einbezug des Schulpsychologischen Dienstes ist nicht notwendig.

Weitere Informationen unter: Angepasste Lernziele (ALZ)

Informatik

Siehe Website Medien und Informatik

Siehe auch: Datenschutz

 

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Jokerhalbtage

Gemäss Art. 34 Abs. 3 des Schulgesetzes können Erziehungsberechtigte ihre Kinder für maximal vier Halbtage vom Unterricht dispensieren lassen. Dazu ist weder eine Bewilligung der Schule noch eine Begründung erforderlich; die Dispensation ist jedoch der Klassenlehrperson vorgängig zu melden (Schulverordnung Art. 31).

 

Empfehlungen des Departements Bildung und Kultur:

  • Absenzen, die als entschuldigt gelten, wie z.B. Krankheit, nicht verschiebbare Arztbesuche, Beerdigungen, Feiertage religiöser Gemeinschaften ausserhalb des christlichen Festkalenders, werden nicht an das «Guthaben» von vier Halbtagen angerechnet.
  • Urlaube werden mit den Jokerhalbtagen verrechnet.
  • Urlaube, die über die Jokerhalbtage hinausgehen, liegen in der Kompetenz der Schulleitung.

 

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Kantonsbeiträge

Kindergarten

Mit der Einsetzung des neuen Lehrplans Appenzell Ausserrhoden im Schuljahr 2017/18 wurden die Schuljahre in drei Zyklen unterteilt. Das 1. und 2. Schuljahr (vormals Kindergarten) gehören zum 1. Zyklus. Die Schwerpunkte und entwicklungsorientierten Zugänge des 1. Zyklus sind im Grundlagenteil des Lehrplans, Gesamtausgabe S. 44 - 50, dargelegt.

Siehe auch: Einschulung

Klassengrössen

Art. 7 Schulverordnung

Klassenlager

Keine kantonale Regelung, Gemeinderegelung

Klassenrepetition

  • Art. 21 Abs. 4 Schulverordnung
  • Art. 7 und 8; Art. 13 Abs. 4; Art. 14 Weisung Beurteilung der Lernenden 
  • Art. 9 Verordnung – Förderangebote

Kommissionen

Kantonale Instanzen
Gemeindeinstanzen / Schulkommissionen

Konferenzen Lehrpersonen

Art. 32  Anstellungsverordnung

Kopfbedeckung

Kündigung Lehrpersonen

Siehe auch: Verfahrensrecht

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Legasthenie

Art. 7 Verordnung – Förderangebote

Lehrdiplome

Lehrerinnen und Lehrer AR (LAR)

Verbandswebsite www.l-ar.ch

Lehrplan Volksschule

 

Leitlinien der Volksschule

Lernkontrollen

Leseförderung

Liste EDK Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung

Logopädie

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Meldepflicht

Meldepflicht bei Hinweisen auf strafbare Handlungen

Meldepflicht und Mitwirkungspflicht der Lehrpersonen bei Verfahren der KESB

Militärische/zivildienstliche Dienstleistungen

Art. 39 Anstellungsverordnung

Mitarbeitendengespräch

Musikschulen

Musikschulen im Internet:

Mutterschaft

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Nachteilsausgleich

Nebenbeschäftigungen Lehrpersonen

Art. 29 Schulverordnung

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Pensenpool SHP

Pensenreduktion

Keine Pensenreduktionen ohne Lohneinbusse möglich, Pensenverschiebungen
innerhalb Arbeitsauftrag

Pensionierung

 
Pensionskasse

Siehe auch Internetseite der Pensionskasse von Appenzell Ausserrhoden.

Personalblatt Lernende

Vorlage Personalblatt Lernende

Weiterführende Informationen:

  • Auf dem Personalblatt sollen nur Daten geführt werden, die für die Erfüllung der Aufgaben wirklich gebraucht werden.
  • Ein Personalblatt einer oder eines Lernenden enthält zwei Kategorien von Daten, die «Personalien» und «weitere Angaben zur Person». «Weitere Angaben», wie zum Beispiel Beruf der Eltern, Heimatort, Anzahl und Alter von Geschwistern, Krankheiten, Hausarzt, Krankenkasse, Sozialhilfemassnahmen usw., brauchen nicht flächendeckend erhoben zu werden. Die betroffenen Personen, also das urteilsfähige Kind selber oder die Erziehungsberechtigten bei urteilsunfähigen kleinen Kindern, können aber eingeladen werden, weiterführende für den Schulalltag relevante Angaben (Beispiel Allergien, Krankheiten, Ängste, besondere familiäre Umstände) freiwillig zu machen. Diese Daten sind besonders schützenswert und müssen demnach vertraulich behandelt werden.

Siehe auch: Datenschutz

Privatschulen

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Qualität in den Schulen

Rechtliche Grundlagen
Konzept
  • Qualitätskonzept für die Volksschule Appenzell Ausserrhoden,
    siehe Webseite, unter Evaluationen

 

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Rechtsmittelbelehrung

Rekurs

Siehe auch: Verfahrensrecht

Religionsunterricht

In diesen Empfehlungen für die Schulen und die für den Religionsunterricht zuständigen kirchlichen Gremien werden - unter Berücksichtigung der kirchlich und staatlich getrennten Aufgaben - Empfehlungen zu einer guten organisatorischen Zusammenarbeit festgelegt.

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Schulabkommen

Der Zugang für Lernende und Studierende aus Appenzell Ausserrhoden an weiterführende ausserkantonale Bildungseinrichtungen der Sekundarstufe II (Gymnasien, Berufsbildung) wird durch das Regionale Schulabkommen (RSA) der EDK-Ost und interkantonale Vereinbarungen sichergestellt. Im Rahmen dieser Schulgeldvereinbarungen sind auch die finanziellen Leistungen des Kantons an die verschiedenen Bildungsinstitutionen geregelt.
Für mehr Informationen siehe: Webseite der Abteilung Ausbildungs- und Studienbeiträge des Amts für Mittel- und Hochschulen und Berufsbildung, auch unter dem Stichwort Schulgeldvereinbarungen.

 

Schulärztlicher Dienst

  • Art. 42  Schulgesetz
  • Art. 42 Schulverordnung
  • Verordnung über die Gesundheitsvorsorge in Schulen und Heimen für Kinder und Jugendliche

Schulaufsicht

Schulaufsicht Kanton
Schulaufsicht Gemeinden

Siehe auch: Qualität in den Schulen

Schulausfälle

Art. 24 Schulverordnung

Schulausschluss

Siehe auch: Verfahrensrecht

Schulbaufragen

Art. 43 Schulverordnung

Schulbehörden

Siehe: Kommissionen

Schuleintritt

Siehe: Einschulung

Schulgeld

Siehe auch: Schulabkommen

Schulgesetz

Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz)

Schulinterne Weiterbildung

Siehe: Weiterbildung

Schulische Heilpädagoginnen/Heilpädagogen (SHP)

Berufsauftrag; Anstellungsbedingungen Schulische Heilpädagoginnen/Heilpädagogen

Siehe auch: Pensenpool SHP

Schuljahr

1. Semester: 1. August - 31. Januar
2. Semester 1. Februar - 31. Juli
Zeugnisabgabe 1. Semester: Fällt der 31. Januar in die
Sportferien, werden die Zeugnisse vorher abgegeben.

Schulkommission

Siehe: Kommissionen

Schulleitungen

Schulorganisation

Schulort

Schulpflicht

Siehe auch:

Schulpräsidien

Schulpsychologie

Schulreisen

Keine kantonalen Regelungen, Gemeinderegelung

Schulsekretariat

Schulverordnung

Verordnung über die Volksschule (Volksschulverordnung)

Schulversäumnis

Schulweg

Rechtliche Hinweise zu Schulweg, Schülertransport, Schulbus:
Infoblatt Schulweg

Schulzahnarzt

Weitere Informationen

Schwangerschaftsurlaub

Siehe: Mutterschaft 

Schwimmunterricht

Grundsätze und Empfehlungen betreffend Schwimmunterricht und bei Aktivitäten am und im Wasser in der Volksschule

Sekundarstufe II

Sexualkundlicher Unterricht

Die Fachstelle für AIDS- und SEXUALFRAGEN berät und unterstützt Schulen und Lehrpersonen im Umgang sexualpädagogischen Fragestellungen; u.a. mit Weiterbildungen für die Lehrpersonen, bei der Planung und Mitwirkung an Elternabenden, durch die direkte Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Schule (ab dem 7. Schuljahr (vormals 5.Klasse)) sowie bei Schulprojekten. www.aids-sg.ch

Auch die Beratungsstelle für Familienplanung, Schwangerschaft und Sexualität berät und unterstützt die Schulen durch kompetente Fachpersonen im Umgang in Themen der Sexualpädagogik. 

Das Departement Bildung und Kultur übernimmt die Hälfte der Kosten bei Veranstaltungen und Projekten in der Zusammenarbeit von Schulen mit den Fachpersonen der Fachstelle Aids- und Sexualfragen und der Beratungsstelle für Familienplanung, Schwangerschaft und Sexualität. Die Kostengutsprache ist vor der Durchführung beim Amt für Volksschule zu beantragen.

Kontakt: Anna-Tina Steiner, Tel. 071 353 67 05; anna-tina.steiner@clutterar.ch

Sexuelle Handlungen / Belästigungen / Gewalt

Kindesschutz und Schule - Früh erkennen und handeln - Informationen für die Früherkennung und Handlungsanleitungen

Sonderpädagogik

siehe auch Website Abteilung Sonderpädagogik

Sportunterricht / Schulsport

Siehe auch Website Schulsport

 

Stellenportale im Bildungswesen

Stellvertretung

Stundenplan

Siehe auch: Stundentafel

Stundentafel

Aktuell gültige Stundentafel

Siehe auch Website Lehrplan

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Tagesstrukturen

Weitere Informationen unter: Blockzeiten

Teamteaching

Keine kantonale Regelung

Teilpensen

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Uebertritt Primarschule – Sekundarstufe I

Uebertritt Sekundarstufe I – Sekundarstufe II

Nach dem 8. bzw. 9. Schuljahr können die Lernenden aus Appenzell Ausserrhoden die weiterführenden Schulangebote an der Kantonsschule Trogen (KST) oder am Berufsbildungszentrum Herisau (BBZ) besuchen.

Die Aufnahmeprüfung für die Fachmittelschule, die Wirtschaftsmittelschule und die Berufsmaturität ist neu organisiert worden:

  • Es findet neu eine gemeinsame Aufnahmeprüfung statt. Stoff und Prüfung sind identisch und die Prüfung findet am selben Tag jeweils in der Woche 36 statt. Diejenige für die BM am BBZ, diejenige für die FMS und die WMS an der KST.

Aufnahmeinformationen und Prüfungsstoff sind auch auf den Homepages der beiden Schulen aufgeschaltet (KST auf der Website kanti-trogen - dem Informationsportal der KST - unter Angebot --> Gymnasium bzw. Angebot --> Fachmittelschule bzw. Angebot --> Wirtschaftsmittelschule; BBZ unter Home>Grundbildung>Berufsmaturität)

  • Art.6 Verordnung über die Mittel- und Hochschulen (MHV)

Appenzell Ausserrhoden übernimmt zudem für gewisse Ausbildungen auf der Sekundarstufe II die Schulgeldkosten (siehe auch Schulabkommen).

Lernende aus Appenzell Ausserrhoden, die nach dem 9. Schuljahr noch keine schulische oder berufliche Anschlusslösung gefunden haben, können ein Brückenangebot besuchen.

 

Urheberrecht und Unterricht

Merkblatt Urheberrecht und Unterricht

Urlaub / Feiertage / Freitage - bezahlt und unbezahlt

Urlaub Lehrpersonen bezahlt
Urlaub Lehrpersonen unbezahlt
Freitage Lehrpersonen bezahlt
Urlaub Lernende

Siehe auch: Ferien

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Vaterschaftsurlaub

Bestimmungen zum Vaterschaftsurlaub

Verantwortlichkeit

Verband Schulleiter/-innen AR

Liste der Gemeindeschulleitungen

Mitglieder VSLAR sind mit * gekennzeichnet

Verfahrensrecht

Aufschiebende Wirkung

  • Art. 36 Verwaltungsrechtspflegegesetz

Verfügung / Entscheid

Art. 15–25 Verwaltungsrechtspflegegesetz

Siehe auch: Verfahrensrecht

Versicherungen

Keine kantonalen Regelungen oder Vorgaben, Abschluss von Versicherungen ist Sache der Gemeinden.

Siehe auch: Haftung / Verantwortlichkeit

Volksschulkommission

Siehe Kommissionen

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Weiterbildung

Weiterbildung für Lehrpersonen mit Teilpensum
  • Art.29 Anstellungsverordnung

Intensivweiterbildung

  • Art. 30 und 31 Anstellungsverordnung
  • Ergänzende Richtlinien
  • Langzeitweiterbildung PHSG: Sie richtet sich an Lehrpersonen aus den Kantonen der EDK-Ost und dem Fürstentum Liechtenstein, die ihren Bildungsurlaub resp. ihr Bildungssemester/-quartal oder ihre Intensivweiterbildung planen. Sie steht Lehrpersonen wie auch Fachlehrkräften aller Stufen offen, vom Kindergarten bis zur Sekundarstufe II.
Weiterbildungsportfolio

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Zehntes Schuljahr

Zeugnis

Zusätzliche Informationen

Amt für Volksschule und Sport

Obstmarkt 3
9102 Herisau
T: +41 71 354 71 11

Im eHandbuch sind sämtliche Informationen über die Organisation und den Betrieb der Volksschule in Appenzell Ausserrhoden zusammengestellt. Das Handbuch richtet sich an Schulbehörden, Schulleitungen und Lehrpersonen und gibt Auskunft über die kantonalen Regelungen und Rahmenbedingungen.

Feedback

Wir bemühen uns, das eHandbuch Volksschule stets aktuell zu halten. Sollte Ihnen trotzdem etwas Irritierendes auffallen, melden Sie es uns bitte mit untenstehendem Feedbackformular. Teilen Sie uns bitte auch mit, wenn Sie einen Begriff mit wichtigen Angaben im eHandbuch vermissen.

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