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Zugang Arbeitsmarkt

Ob jemand in der Schweiz arbeiten darf ist von der Staatsangehörigkeit und dem Zuzugsgrund abhängig. Ebenso die Selbständigkeit. Zwingend ist immer die Anmeldung bei der Sozialversicherung sowie die Steuerpflicht.
Für Ihren beruflichen Weg oder Ihre Weiterentwicklung erhalten Sie Beratung von der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung.
Arbeitsbewilligung
Mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung wird die Arbeitsbewilligung geklärt. Im Normalfall dürfen Personen mit einem Aufenthaltsrecht in der Schweiz arbeiten. Bewilligungen sind je nach Staatsangehörigkeit und Arbeitsdauer unterschiedlich und werden von Arbeitgeber oder von Arbeitnehmenden beantragt. Bei Unklarheiten fragen Sie bei der Wohngemeinde oder bei der Abteilung Migration nach. Diese Stellen beraten auch Personen, die noch nicht in der Schweiz wohnen und hier arbeiten möchten.
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Eigenes Unternehmen
Je nach Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsstatus dürfen Sie ein Unternehmen selbst gründen. Für Personen aus EU/EFTA-Ländern und für Personen mit einer Niederlassungsbewilligung C ist die Gründung eines Unternehmens einfach. Die Abteilung Migration oder das Amt für Wirtschaft des Kantons informiert Migrantinnen und Migranten darüber, ob die Gründung eines Unternehmens möglich ist.
Links
- Amt für Wirtschaft und Arbeit
- Abteilung Migration / Kontakt und Informationen
- Bundesverwaltung / Mehr Informationen
- ch.ch / Mehr Informationen
- ch.ch / Wie gehen Sie vor
- Die Entscheidungshilfe zu einer erfolgreiche Firmengründung.
- Das Handelsregister führt das öffentliche Verzeichnis der Unternehmen in Appenzell Ausserrhoden.
- Sozialversicherungen für Selbständigerwerbende - AHV Beiträge und Beitragspflicht.
Schwarzarbeit
Es handelt sich um Schwarzarbeit, wenn
- nicht angemeldet bei Sozialversicherungen
- keine Arbeitsbewilligung besteht
- das Einkommen nicht bei den Steuern angegeben wird
Schwarzarbeit hat rechtliche Konsequenzen für Arbeitgeber und Angestellte. Ausserdem sind die Arbeitenden bei Unfällen nicht versichert und haben keine Altersvorsorge. Wenn Sie der Meinung sind, dass sein Arbeitgeber nicht korrekt handelt, sollte sich an das Amt für Wirtschaft wenden.
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Jugendliche
Jugendlich dürfen grundsätzlich erst ab dem 15. Lebensjahr arbeiten. Leichte Arbeiten in kleinem Umfang (wie zum Beispiel. Ferienjobs) sind erlaubt. Eltern und Arbeitgeber müssen darauf achten, dass die Jugendlichen nicht überfordert werden. Für Jugendliche bis 18 Jahre gelten besondere arbeitsrechtliche Bestimmungen.
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Themenübersicht
Zusätzliche Informationen
Informationsstelle Integration INFI
Amt für Soziales
Kasernenstrasse 17
9102 Herisau
T: +41 71 353 64 26
Weitere Informationen zur Informationsstelle Integration INFI hier
Wichtige Links
- Anmeldung bei Zuzug: Ihre Wohngemeinde
- Aufenthaltsbewilligung und Einbürgerung: Amt für Inneres
- Beratungsstelle für Flüchtlinge
Notfallnummern
- Triagestelle "Ärzte und medizinische Beratung"
- Ambulanz / Sanitätsnotruf: 144
- Polizei: 117
- Feuerwehr: 118
- Toxikologischer Notfalldienst: 145