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Vermittler

Die Vermittlerämter führen in Zivilstreitigkeiten nach dem Grundsatz "Zuerst schlichten, dann richten" in der Regel vor jedem Entscheidverfahren einen Schlichtungsversuch durch. Im Idealfall kann im Rahmen der Vermittlung eine einvernehmliche Lösung mit den Parteien gefunden und schriftlich fixiert werden. Sinn und Zweck des Schlichtungsverfahrens ist es, die Parteien zu versöhnen. Das Schlichtungsverfahren ist grundsätzlich obligatorisch und kann nur in den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen (siehe Ziffer. 2) ausfallen.

1. Grundsatz: Vorgängiges Schlichtungsverfahren

Bevor die Parteien das Gericht anrufen, geht ein Schlichtungsverfahren beim Vermittleramt voraus, dies insbesondere bei:

  • Forderungen
  • Konsumentenstreitigkeiten
  • Arbeitsrechtliche Forderungen
  • Erbteilungen, Testamentsanfechtungen
  • Forderungen aus Motorfahrzeug- und Fahrradunfällen
  • Nachbarschaftsstreitigkeiten
  • Eigentumsrecht
  • Persönlichkeitsverletzungen

2. Ausnahmen

In folgenden Fällen muss eine Klage direkt beim Gericht eingereicht werden:

  • im summarischen Verfahren (Art. 248 ZPO)
  • bei Klagen über den Personenstand
  • im Scheidungsverfahren
  • bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur Krankenversicherung
  • im Verfahren zur Auflösung der eingetragenen Partnerschaft
  • bei folgenden Klagen aus dem SchKG:
    • Aberkennungsklage
    • Feststellungsklage
    • Widerspruchsklage
    • Anschlussklage
    • Aussonderungs- und Admassierungsklage
    • Kollokationsklage
    • Klage auf Feststellung neuen Vermögens
    • Klage auf Rückschaffung von Retentionsgegenständen
  • Gemeinsamer Verzicht auf das Schlichtungsverfahren (Liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor, deren Streitwert mindestens CHF 100'000.00 beträgt, können die Parteien gemeinsam auf das Schlichtungsverfahren verzichten.)

In folgenden Fällen kann die klagende Partei einseitig, d.h. ohne Zustimmung der Gegenpartei, auf ein Schlichtungsverfahren verzichten:

  • Die beklagte Partei hat Sitz oder Wohnsitz im Ausland
  • Der Aufenthaltsort der beklagten Partei ist unbekannt

3. Einreichung des Schlichtungsgesuchs

Das Vermittlungsverfahren wird durch das Schlichtungsgesuch eingeleitet.

Das Schlichtungsverfahren kann schriftlich bzw. elektronisch mit anerkannter Signatur eingereicht werden, oder mündlich vor Ort zu Protokoll gegeben werden. Das Schlichtungsgesuch muss mindestens die Bezeichnung der Parteien, das Rechtsbegehren und den Streitgegenstand enthalten. Das Schlichtungsgesuch ist immer im Doppel einzureichen.

  • Download Formular Vermittlungsbegehren --> rechte Spalte
  • Ausfüllen des Formulars (von Hand oder am Computer)
  • Angabe beider Parteien mit Adresse und Telefonnummer
  • Evtl. Angabe von Vertretungen (z.B. Rechtsanwalt oder Beistand) je Partei
  • Formulierung Rechtsbegehren
  • Kurze Angaben zum Streitgegenstand
  • Nur evtl. ausfüllen: Antrag auf Mediation (dazu müssten beide Parteien ihr Einverständnis inkl. Unterschrift abgeben)
  • Datum/Unterschrift: Immer eigenhändig mit Kugelschreiber oder Tinte  --> bei juristischen Personen nur Unterschriften von zeichnungsberechtigten Personen

Einzureichende Beilagen

Grundsätzlich sind keine Unterlagen mitzusenden. Es reicht aus, diese bei der Vermittlungsverhandlung dabei zu haben. Ausnahmen: Kopie Zahlungsbefehl bei erfolgtem Rechtsvorschlag; Kopien Rechnungen, Verträge.

Vorladung

Das Vermittleramt stellt das Schlichtungsgesuch unverzüglich der Gegenseite zu und lädt gleichzeitig die Parteien zur mündlichen Schlichtungsverhandlung vor. Die Schlichtungsverhandlung findet in der Regel innert zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs statt. Die Termine werden in der Regel durch das Vermittleramt festgelegt. Die amtlichen Vorladungstermine sind jeweils für beide Parteien verbindlich.


Elektronischer Geschäftsverkehr

Personen, die über eine anerkannte elektronische Signatur nach dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES) verfügen, können den Vermittlerämtern ihre Eingaben auf elektronischem Weg übermitteln.

Adressen

In Appenzell Ausserrhoden bestehen drei Vermittleramtkreise:

Appenzeller Hinterland / Kreis 1

umfasst die Gemeinden Herisau, Urnäsch, Schwellbrunn, Hundwil, Stein, Schönengrund, Waldstatt --> Adresse und Kontakt siehe rechte Spalte.

Appenzeller Mittelland / Kreis 2

umfasst die Gemeinden Teufen, Bühler, Gais, Speicher, Trogen --> Adresse und Kontakt siehe rechte Spalte.

Appenzeller Vorderland / Kreis 3

umfasst die Gemeinden Rehetobel, Wald, Grub, Heiden, Wolfhalden, Lutzenberg, Walzenhausen, Reute --> Adresse und Kontakt siehe rechte Spalte.

Zusätzliche Informationen

Vermittleramt Appenzeller Hinterland / Kreis 1

Vermittler: Christian Rechsteiner
Regierungsgebäude
Obstmarkt 3
9102 Herisau
T: +41 71 343 66 71

Vermittleramt Appenzeller Mittelland / Kreis 2

Vermittlerin: Pascale Sigg-Bischof
Landsgemeindeplatz 2
Rathaus, 3. Stock
9043 Trogen
T: +41 71 343 66 72

Vermittleramt Appenzeller Vorderland / Kreis 3

Vermittlerin: Pascale Sigg-Bischof
Landsgemeindeplatz 2
Rathaus, 3. Stock
9043 Trogen
T: +41 71 343 66 72

Formular Vermittlungsbegehren

Formular unentgeltliche Rechtspflege