Inhalt
Schlichtungsstelle bei Diskriminierung im Erwerbsleben
Winterferien 2024:
Das Sekretariat der Schlichtungsstellen und die Rechtsberatung sind ab dem 24. Dezember 2024 nicht besetzt. Wir sind ab dem 6. Januar 2025 gerne wieder für Sie da.
Schlichtungsgesuche können weiterhin per Post eingereicht werden.
Wir wünschen Ihnen frohe Festtage und alles Gute fürs neue Jahr!
Öffnungszeiten Sekretariat 071 343 65 26:
Montag, Dienstag und Donnerstag, jeweils von 8.00 - 11.30 Uhr
Allgemeine telefonische Rechtsauskunft 071 343 63 54:
Dienstag von 09.30 - 11.30 Uhr
Donnerstag von 10.30 - 11.30 Uhr und 14.00 - 15.00 Uhr
Bitte haben Sie etwas Geduld, falls Ihr Anruf aufgrund anderer laufender Auskünfte nicht entgegengenommen werden kann, und versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal. Wir danken für Ihr Verständnis.
Die Schlichtungs- und Beratungsstelle ist für den ganzen Kanton für Streitigkeiten gemäss Gleichstellungsgesetz (GIG) für privatrechtlich Angestellte zuständig. Die Schlichtungsstelle ist nicht zuständig, wenn ein Gesamtarbeitsvertrag die Schlichtung und Beratung einem anderen Organ überträgt oder wenn eine Streitigkeit ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis betrifft.
Sie vermittelt und berät in Diskriminierungsfällen (z.B. direkte oder indirekte Benachteiligung wegen des Zivilstands, der familiären Situation, einer Schwangerschaft; ungleicher Lohn für gleiche Arbeit, Nachteile bei der Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung; sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz).
Das Verfahren wird durch ein Schlichtungsgesuch eingeleitet, welches schriftlich eingereicht oder mündlich bei der Schlichtungsbehörde zu Protokoll gegeben wird. In diesem Gesuch sind die Gegenpartei, das Rechtsbegehren und der Streitgegenstand zu bezeichnen. Informationen zum Arbeitsverhältnis und Beweismittel sollten beigelegt werden.
Dabei kann die klagende Partei verlangen, dass die Diskriminierung verboten, beseitigt oder festgestellt und/oder eine diskriminierende Lohndifferenz behoben wird (Art. 5 Abs. 1 Gleichstellungsgesetz). Des Weiteren kann sie einen Anspruch auf Entschädigung, Schadenersatz und/oder Genugtuung geltend machen (siehe Art. 5 Abs. 2-5 Gleichstellungsgesetz, Art. 41 und 49 Obligationenrecht). Als klagende Partei muss man die Benachteiligung aufgrund des Geschlechts nur glaubhaft machen (vgl. Art. 6 Gleichstellungsgesetz). Dies gilt hingegen nicht für sexuelle Belästigung oder Nicht-Anstellung, diese müssen bewiesen werden. Bei Kündigungsverfahren ist zwingend erforderlich, während der Kündigungsfrist schriftlich gegen die Kündigung Einsprache („nicht einverstanden zu sein“) zu erheben.
Anschliessend lässt die Schlichtungsbehörde den Parteien einen Termin zur Schlichtungsverhandlung zukommen. An der Verhandlung müssen die Parteien persönlich teilnehmen (Ausnahmen siehe Art. 204 Abs. 3 Zivilprozessordnung), können sich aber von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen (Art. 204 Zivilprozessordnung). Die Schlichtungsverhandlung ist nicht öffentlich.
Die Schlichtungsbehörde versucht hauptsächlich, eine Einigung (Vergleich) zwischen den Parteien herbeizuführen. Kommt es zu einer Einigung, so nimmt die Schlichtungsbehörde den Vergleich zu Protokoll und lässt die Parteien diesen unterzeichnen. Ein solcher Vergleich ist wie ein rechtskräftiges Urteil vollstreckbar (Art. 208 ZPO). Die Schlichtungsbehörde hat auch die Möglichkeit, einen Urteilsvorschlag vorlegen, welcher innert 20 Tagen abgelehnt werden muss, da er sonst als angenommen gilt. Kommt es schlussendlich zu keiner Einigung, stellt die Schlichtungsbehörde das förmlich fest, woraufhin die klagende Partei innert drei Monaten an das Kantonsgericht gelangen und gerichtliche Beurteilung verlangen kann. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Begehren einstweilen als zurückgezogen
Eine weitere Möglichkeit ist die Feststellung einer Klageanerkennung oder ein vorbehaltsloser Klagerückzug (Art. 208 Zivilprozessordnung).
Frauen und Männern, die sich über bestehende Diskriminierungen gemäss Gleichstellungsgesetz (GlG) beschweren, darf während des Verfahrens und in den darauffolgenden sechs Monaten nicht gekündigt werden (Art. 10 Abs. 2 Gleichstellungsgesetz).
Das Verfahren ist kostenlos.
Für alle anderen arbeitsrechtlichen Streitigkeiten ist zuerst ein Schlichtungsverfahren beim zuständigen Vermittler zu durchlaufen, bevor ein arbeitsrechtliches Gerichtsverfahren beim Kantonsgericht eingeleitet werden kann. Weitere Informationen zu arbeitsrechtlichen Streitigkeiten finden Sie auch beim Kantonsgericht.
Hier erhalten Sie Informationen zum elektronischen Geschäftsverkehr.
Zusätzliche Informationen
Schlichtungsstelle bei Diskriminierung im Erwerbsleben
+41 71 343 65 26
Mo, Di und Do 08.00 - 11.30 Uhr
Allgemeine telefonische Rechtsauskunft:
+41 71 343 63 54
Dienstag
09.30 – 10.30 Uhr
Donnerstag
10.30 - 11.30 Uhr, 14.00 - 15.00 Uhr
Die Schlichtungsstelle hat keinen Fax-Anschluss. Unaufgeforderte mit E-Mail übermittelte Gesuche und andere Mitteilungen nimmt die Schlichtungsstelle nicht zur Kenntnis. Sie wird nur auf Eingaben hin tätig, die ihr per Post zugestellt oder persönlich überbracht werden. Für die Fristwahrung genügt E-Mail nicht; ausgenommen beim elektronischen Geschäftsverkehr.
Das datierte und unterschriebene Gesuch ist mit allen Beilagen im Doppel einzureichen.