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Laufende Vernehmlassungen

Verordnung des Kantonsrates über die Entlastung des Staatshaushalts

Der Regierungsrat hat am 25. November 2025 den Entwurf der Verordnung des Kantonsrates über die Entlastung des Staatshaushalts verabschiedet und das Departement Finanzen beauftragt, die Vernehmlassung zu eröffnen.

Die Vorlage hat in erster Linie zum Ziel, einen ausgeglichenen Staatshaushalt bzw. eine nachhaltige Stabilisierung der Finanzlage des Kantons herbeizuführen. Sie ist Teil des vom Regierungsrat beschlossenen und vom Kantonsrat unterstützten Entlastungsprogramms 2025+ (EP25+). Es werden Anpassungen in der Besoldungsverordnung (BVO; bGS 142.211) sowie in der Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege (bGS 731.31) vorgeschlagen.

Um das angestrebte Ziel des EP25+ zu erreichen, wird gleichzeitig mit der vorliegenden Vernehmlassung die Vernehmlassung zur Änderung formeller Gesetze eröffnet. Dazu wird separat eingeladen.

Wir laden Sie ein, zur Vorlage Stellung zu nehmen und bitten Sie, Ihre Antwort bis spätestens Freitag, 27. Februar 2026, dem Departement Finanzen einzureichen. Für die fristgerechte Zustellung als Word-Datei an finanzen@clutterar.ch danken wir Ihnen im Voraus.

Für Auskünfte steht Ihnen Landammann Hansueli Reutegger, Vorsteher Departement Finanzen, gerne zur Verfügung (Tel. 071 353 68 10; hansueli.reutegger@clutterar.ch).


Gesetz über die Entlastung des Staatshaushalts

Der Regierungsrat hat am 25. November 2025 den Entwurf des Gesetzes über die Entlastung des Staatshaushalts verabschiedet und das Departement Finanzen beauftragt, die Vernehmlassung zu eröffnen.

Die Vorlage hat in erster Linie zum Ziel, einen ausgeglichenen Staatshaushalt bzw. eine nachhaltige Stabilisierung der Finanzlage des Kantons herbeizuführen. Es ist Teil des vom Regierungsrat beschlossenen und vom Kantonsrat unterstützten Entlastungsprogramms 2025+ (EP25+). Es werden Anpassungen im Personalgesetz (PG; bGS 142.21), im Gesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz; bGS 146.1), im Tourismusgesetz (TG; bGS 955.21) und im Steuergesetz (bGS 621.11) vorgeschlagen.

Um das angestrebte Ziel des EP25+ zu erreichen, wird gleichzeitig mit der vorliegenden Vernehmlassung die Vernehmlassung zu Änderungen von kantonsrätlichen Verordnungen eröffnet. Hierzu wird separat eingeladen.

Wir laden Sie ein, zur Vorlage Stellung zu nehmen und bitten Sie, Ihre Antwort bis spätestens Freitag, 27. Februar 2026, dem Departement Finanzen einzureichen. Für die fristgerechte Zustellung als Word-Datei an finanzen@clutterar.ch danken wir Ihnen im Voraus.

Für Auskünfte steht Ihnen Landammann Hansueli Reutegger, Vorsteher Departement Finanzen, gerne zur Verfügung (Tel. 071 353 68 10; hansueli.reutegger@ar.ch).


Gesetz über Gemeindefusionen (GFG)

Der Regierungsrat hat am 4. November 2025 den Entwurf für ein neues Gesetz über Gemeindefusionen behandelt und das Departement Inneres und Sicherheit beauftragt, die Vernehmlassung durchzuführen.

Mit der am 26. November 2023 in Kraft getretenen Teilrevision der Kantonsverfassung (KV) und dem neuen Art. 101bis KV wurde der Gesetzgeber beauftragt, Näheres zur Fusion von Gemeinden im Gesetz zu regeln. Der neue Art. 101bis KV hält ebenfalls fest, dass der Kanton administrative und finanzielle Unterstützung an Gemeinden leistet, die sich zusammenschliessen wollen. Die Einzelheiten, insbesondere Ausmass und Zeitpunkt der Unterstützung, sind durch den Gesetzgeber festzulegen. Der Verfassungsauftrag wird durch den Erlass eines Gesetzes über Gemeindefusionen umgesetzt. Dieses Gesetz enthält sowohl Bestimmungen zum Verfahren für Gemeindefusionen als auch Bestimmungen zur administrativen und finanziellen Förderung durch den Kanton.

Wir bitten Sie, Ihre Vernehmlassungsantwort bis Freitag, 6. März 2026, dem Departement Inneres und Sicherheit einzureichen. Für die fristgerechte Zustellung als Word-Datei an inneres.sicherheit@clutterar.ch danken wir Ihnen im Voraus.

Für Auskünfte steht Ihnen Thomas Wüst, juristischer Fachexperte, zur Verfügung (Tel. 071 353 64 33; thomas.wuest@clutterar.ch).


Kantonales Energiekonzept 2026-2035

Der Regierungsrat hat am 11. November 2025 den Entwurf des kantonalen Energiekonzeptes 2026–2035 verabschiedet und das Departement Bau und Volkswirtschaft beauftragt, die Vernehmlassung zu eröffnen.

Das Energiegesetz von Appenzell Ausserrhoden verpflichtet den Regierungsrat, die kantonale Energiepolitik zu planen. Dazu diente das Energiekonzept 2017–2025. Nun soll ein neues Energiekonzept das bestehende ablösen und inhaltlich an die veränderten Rahmenbedingungen angepasst werden. Das vorliegende Energiekonzept soll dem Kanton als Richtschnur für die energiepolitische Arbeit der nächsten zehn Jahre dienen.

Die Zielsetzungen des Konzepts berücksichtigen die kantonalen Gegebenheiten und orientieren sich an der Energiestrategie 2050 des Bundes. Dabei gilt es den neuen nationalen Bestimmungen im Klima- und Energiebereich Rechnung zu tragen. Das Energiekonzept besteht aus einem Hauptteil mit den «Hauptzielen, Strategien und Teilzielen», einem Anhang 1 mit der «Erfolgskontrolle zum Energiekonzept 2017–2025» sowie einem Anhang 2 mit den «Massnahmen» zur Erreichung der Ziele. Die Vernehmlassung bezieht sich ausschliesslich auf den Hauptteil und den Anhang 2 mit den Massnahmen.

Wir laden Sie ein, zum Konzeptentwurf Stellung zu nehmen und bitten Sie, Ihre Antwort bis spätestens Freitag, 6. Februar 2026, dem Departement Bau und Volkswirtschaft einzureichen. Für die fristgerechte Zustellung der Antwortformulare als Word-Datei an afu@clutterar.ch danken wir Ihnen im Voraus. Bitte verwenden Sie für Ihre Vernehmlassungsantwort die beiden vorbereiteten Antwortformulare.

Für Auskünfte stehen Ihnen Vera Stern, Fachspezialistin Energie (vera.stern@ar.ch) sowie Christian Bernhardsgrütter, Abteilungsleiter Energie (christian.bernhardsgruetter@ar.ch) des Amtes für Umwelt gerne zur Verfügung (Tel. 071 353 65 35).

Zusätzliche Informationen

Kantonskanzlei

Obstmarkt 3
9102 Herisau
T: +41 71 353 61 11
Bürozeiten
07.30 - 12.00 Uhr
13.30 - 17.00 Uhr

Kantonaler Vernehmlassungsversand

Da die rechtlichen Voraussetzungen (Art. 38 Abs. 1 OrV; bGS 142.121) wie auch die notwendigen Daten zur Verfügung stehen, werden die Einladungen zu kantonalen Vernehmlassungsverfahren nur noch per E-Mail versendet.