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Vogelgrippe
Am 12. November 2025 wurde das Vogelgrippevirus bei einer Graugans im Kanton Zürich nachgewiesen. Bereits anfangs November wurde im Kanton Bern ein infizierter Wildvogel aufgefunden. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) hat aufgrund dieser Situation Bestimmungen erlassen, die eine Ausbreitung des Virus verhindern und das Geflügel schützen sollen.
Massnahmen im Beobachtungsgebiet
Um das Ufer des Bodensees besteht in einem drei Kilometer breiten Streifen das sogenannte Beobachtungsgebiet. Darin gelten für sämtliche Geflügelhaltende ab sofort die folgenden Vorschriften. Die Massnahmen gelten bis mindestens am 31. März 2026:
Geflügelhaltende müssen ihrer Tierärztin oder ihrem Tierarzt melden, wenn sie bei ihrem Geflügel einen der folgenden Punkte bemerken:
- ausgeprägte respiratorische Symptome (Atemnot, Niesen, Husten);
- Rückgang der Legeleistung:
- Abnahme der Futter- und Wasseraufnahme.
Für Tierhalterinnen und Tierhalter, die 50 und mehr Stück Geflügel halten, gilt zusätzlich:
- Das Geflügel muss in einem geschlossenen Stall oder ein einem anderen geschlossenen Haltungssystem, das für Wildvögel nicht zugänglich ist, gehalten werden.
- Der Auslauf des Hausgeflügels ist auf einen geschlossenen und überdachten Aussenklimabereich (Wintergarten) zu beschränken.
- Im Aussenbereich müssen die Auslaufflächen und Wasserbecken durch Zäune oder Netze mit eine Maschenweite von höchstens 4 cm gegen Wildvögel gesichert sein.
- Hühner sind von Gänsen und Enten getrennt zu halten.
- Das Einschleppen des Virus in die Tierhaltung über Personen und Geräte ist durch geeignete Hygienemassnahmen zu verhindern: Der Zutritt zu den Tieren ist auf das Notwendigste zu beschränken. Es ist eine Hygieneschleuse einzurichten. Vor dem Betreten sind saubere Schuhe und Kleider anzuziehen und die Hände zu waschen und zu desinfizieren.
Tierhalterinnen und Tierhalter, die 100 und mehr Stück Geflügel halten, müssen zusätzlich Aufzeichnungen zu verendeten Tieren und besonderen Krankheitsanzeichen machen.
Märkte und Ausstellungen
Geflügel aus der Beobachtungszone darf nur an Märkten und Ausstellungen aufgeführt werden, wenn die oben genannten Massnahmen seit mindestens 21 Tagen eingehalten werden.
Allgemeine Verhaltensregeln
Vorgehen beim Fund toter Wildvögel
Personen, die auf Vogelkadaver stossen, werden gebeten, diese nicht zu berühren und sich an einen Wildhüter oder an die Kantonspolizei zu wenden.
Registrierungspflicht für Geflügelhaltende
Halterinnen und Halter von Hühnervögeln (Galliformes: z.B. Hühnern, Truten, Fasanen, Wachteln), Gänsevögeln (Anseriformes: z.B. Gänse, Enten, Schwäne) und Laufvögeln (Struthioniformes, z.B. Strausse, Emus) müssen beim kantonalen Landwirtschaftsamt gemeldet sein.
Wer oben genannte Tiere hält und noch nicht registriert ist, muss sich umgehend beim kantonalen Landwirtschaftsamt melden: Via Formular oder direkt bei:
- Appenzell Ausserrhoden: Amt für Landwirtschaft, Abteilung Direktzahlungen und Tierzucht, Tel. +41 71 353 67 58, Landwirtschaft@clutterar.ch
- Appenzell Innerrhoden: Landwirtschaftsamt, Tel. +41 71 788 95 77, info@clutterlfd.ai.ch
Weitere Informationen und Unterlagen
Weitere Informationen und Unterlagen finden Sie auf der Homepage des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).