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Vogelgrippe

Im Kanton Thurgau wurde am 9. Dezember das Vogelgrippevirus bei einer Möwe nachgewiesen. Es handelt sich um den zweiten Fall dieses Jahr in der Schweiz. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) hat aufgrund dieser Situation neue Bestimmungen erlassen, die eine Ausbreitung des Virus verhindern und das Geflügel schützen sollen.

Um das Ufer des Bodensees besteht in einem drei Kilometer breiten Streifen das sogenannte Beobachtungsgebiet. Betriebe, die sich im Beobachtungsgebiet befinden, werden vom Veterinäramt angeschrieben.

Massnahmen für Geflügelhaltende im Beobachtungsgebiet

Die folgenden Vorschriften gelten für sämtliche Geflügelhaltenden im Beobachtungsgebiet von Samstag, 14. Dezember 2024 bis mindestens am 31. März 2025:

Melden Sie Ihrer Tierärztin oder Ihrem Tierarzt, wenn Sie bei Ihrem Geflügel einen der folgenden Punkte bemerken:
• ausgeprägte respiratorische Symptome (Atemnot, Niesen, Husten);
• Rückgang der Legeleistung;
• Abnahme der Futter- und Wasseraufnahme.


Für Tierhalterinnen und Tierhalter, die 50 und mehr Stück Geflügel halten, gilt zusätzlich:

  • Verhindern Sie den Kontakt zwischen Wildvögeln und Hausgeflügel:
  • Beschränken Sie den Auslauf des Hausgeflügels auf einen vor Wildvögeln geschützten Bereich. Schützen sie die Auslaufflächen und Wasserbecken durch Zäune und engmaschige Netze vor Wildvögeln. (Maschenweite max. 4 cm);
  • Stellen Sie sicher, dass Futter- und Wasserstellen für Wildvögel nicht zugänglich sind (Fütterung und Tränke im Stall).
  • Halten Sie Hühner getrennt von Gänsen und Enten.
  • Verhindern Sie das Einschleppen des Virus in die Tierhaltung über Personen und Geräte:
  • Beschränken Sie den Zutritt zu den Tieren auf das Notwendigste;
  • Richten Sie eine Hygieneschleuse ein;
  • Ziehen Sie saubere Schuhe und Kleider an;
  • Waschen und desinfizieren Sie die Hände vor dem Betreten und beim Verlassen des Geheges.

Tierhalterinnen und Tierhalter, die 100 und mehr Stück Geflügel halten, müssen zusätzlich Aufzeichnungen zu verendeten Tieren und besonderen Krankheitsanzeichen machen.
 

Märkte und Ausstellungen
Geflügel aus der Beobachtungszone darf nur an Märkten und Ausstellungen aufgeführt werden, wenn die oben genannten Massnahmen seit mindestens 21 Tagen eingehalten werden

Vorgehen beim Fund toter Wildvögel

Personen, die auf Vogelkadaver stossen, werden gebeten, diese nicht zu berühren und sich an einen Wildhüter oder an die Kantonspolizei zu wenden.

Registrierungspflicht für Geflügelhaltende

Halterinnen und Halter von Hühnervögeln (Galliformes: z.B. Hühnern, Truten, Fasanen, Wachteln), Gänsevögeln (Anseriformes: z.B. Gänse, Enten, Schwäne) und Laufvögeln (Struthioniformes, z.B. Strausse, Emus) müssen beim kantonalen Landwirtschaftsamt gemeldet sein.

Wer oben genannte Tiere hält und noch nicht registriert ist, muss sich umgehend beim kantonalen Landwirtschaftsamt melden: Via Formular oder direkt bei:

Weitere Informationen und Unterlagen

Weitere Informationen und Unterlagen finden Sie auf der Homepage des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).