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Newsletter Amt für Umwelt 1- 2022, Februar 2022 (Volltext)
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Das Thema 5G ist in der Bevölkerung nach wie vor präsent. Vor allem die Bewilligungspraxis für adaptive Antennen erhitzt die Gemüter. Lesen Sie mehr zur aktuellen Handhabung in Appenzell Ausserrhoden und zu weiteren Themen aus den Bereichen Luft, Gewässerschutz und Energie.
Wir wünschen Ihnen eine anregende Lektüre.
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In verschiedenen Gemeinden ist ein schweizweit versandter Brief "Grenzwertüberschreitungen bei 5G-Antennen" von mobilfunkkritischen Bewohnerinnen und Bewohnern eingegangen. Darin wird eine Verschärfung der Bewilligungspraxis für adaptive Antennen gefordert. Dazu hat das Amt für Umwelt die aktuelle Praxis zusammengestellt.
Umweltrechtlich wird nicht nach den Funkdiensten (3G/UMTS, 4G/LTE oder 5G/NR) unterschieden. Umweltrechtlich entscheidend sind die genutzten Frequenzen, die Sendeleistung und die Senderichtung. Dabei wird neu zwischen konventionell betriebenen und adaptiv betriebenen Antennen unterschieden. Adaptive Antennen sind in der Lage, die Signale dorthin zu fokussieren, wo sich die verbundenen Mobiltelefone befinden. Dadurch werden Bereiche ohne oder mit weniger Nutzer weniger bestrahlt.
Im Hinblick auf die veränderte Betriebsart von adaptiven Antennen gegenüber den bisherigen konventionellen Antennen hat der Bund die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) angepasst: Für die Beurteilung des massgeblichen Betriebszustandes von adaptiven Antennen sind die Variabilität der Senderichtung und das jeweilige Antennendiagramm zu berücksichtigen. Neu gilt daher für adaptiv betriebene Antennen ein Korrekturfaktor für die Sendeleistung, der anwendbar ist, falls die Antenne mit einer automatischen Leistungsbegrenzung ausgestattet ist. Es können durch diese Regelung zwar neu kleinräumig kurzzeitige Leistungsspitzen auftreten, die Strahlung wird aber dadurch begrenzt, dass die Sendeleistung für Signale, die in verschiedene Richtungen abgestrahlt werden, aufgeteilt wird und die Leistungsspitzen zeitlich beschränkt werden. Damit wird die durchschnittliche Strahlung im Sendebereich nicht höher als bei konventionellen Antennen. Der Bund hat aus diesem Grund in der NISV festgelegt, dass die Aufschaltung eines Korrekturfaktors nicht als Änderung im Sinne der Verordnung respektive der Umweltschutzgesetzgebung zählt.
Da die Umsetzung des Korrekturfaktors umweltrechtlich nicht als Änderung gilt, besteht nach kantonalem Recht (Art. 93 Baugesetz) keine Baubewilligungspflicht für das Aufschalten des Korrekturfaktors bei bewilligten Mobilfunkanlagen. Allerdings laufen zurzeit in anderen Kantonen verschiedene Rechtsverfahren, bei denen auch die Frage der Baubewilligungspflicht geklärt werden soll.
Dagegen werden Anpassungen an Mobilfunkantennen, bei denen adaptive Antennen betroffen sind und die gemäss NISV als Änderung gelten, aktuell immer im Rahmen eines ordentlichen Baugesuchsverfahren bearbeitet. Leistungsverschiebungen bei konventionellen Antennen ohne bauliche Veränderungen werden aber weiterhin im Bagatellverfahren gemäss Empfehlungen der Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz (BPUK) beurteilt.
Bei baulichen Änderungen an einer Mobilfunkanlage wird die umweltrechtliche Beurteilung durch das Amt für Umwelt und die Beurteilung der Baubewilligungspflicht durch die Gemeinde koordiniert. Wenn Änderungsgesuche direkt an das Amt für Umwelt gestellt werden, spricht sich das Amt für Umwelt daher immer mit den betroffenen Gemeinden ab.
Das Amt für Umwelt unterstützt die Gemeinden bei Anfragen zu Mobilfunk aus der Bevölkerung. Sie steht aber auch direkt als Auskunftstelle für die Bevölkerung zur Verfügung.
Links: »» Medienmitteilung des Bundesrates vom 17.12.2021: Adaptive Antennen: Der Bundesrat schafft Klarheit und erhöht die Rechtssicherheit »» Website Amt für Umwelt: Informationen zu 5G – Adaptive Antennen »» Website Amt für Umwelt: Informationen zu 5G – Bewilligungspraxis für 5G
Kontakt: Peter Federer, Tel. +41 71 353 65 29, peter.federer@ar.ch
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In Folge der Angleichung an das EU-Recht sind die Vorschriften für die Zulassung und Bewilligung von Zentralheizkesseln und Einzelraumfeuerungen nicht mehr in der Luftreinhalte-Verordnung (LRV), sondern in der Energieeffizienzverordnung (EnEV) geregelt. Die Umstellung wirft jedoch Fragen auf.
Per 1. Januar 2022 wurden alle Vorschriften zum Inverkehrbringen von Feuerungsanlagen aus der LRV gestrichen. Die Vorschriften zum Inverkehrbringen von Öl-, Gas- und Holzfeuerungen betreffend Emissionen und Energieeffizienz sind nun in der Energieeffizienzverordnung (EnEV) geregelt. Danach benötigen Heizkessel und serienmässig hergestellte Einzelraumfeuerungen eine Konformitätserklärung.
Details zur Inverkehrbringung, zur Abnahmemessung und den periodischen Messungen sind in der Information des BAFU vom Januar 2022 zusammengestellt. Hinsichtlich der Handhabung der Konformitätserklärung bestehen aber noch Unsicherheiten. Es ist damit zu rechnen, dass sich diese im Laufe des Jahres klären.
Das Amt für Umwelt empfiehlt, sich im Baugesuchsverfahren bis auf weiteres auf die verfügbaren Angaben der Hersteller der Anlage abzustützen. Dabei ist eine Leistungserklärung oder die Konformitätserklärung hilfreich. Der umweltkonforme Betrieb von Zentralheizkesseln ist in jedem Fall durch eine Abnahmemessung sicherzustellen. Bei der Abnahme von Einzelraumfeuerungen sollte der Nachweis einer Konformitätserklärung geprüft werden. Handwerklich hergestellte Feuerungen (Einzelstücke) müssen über ein Geräteschild von feusuisse oder über ein Staubabscheidesystem verfügen. Alternativ ist eine Abnahmemessung durchzuführten.
Fehlt die Konformitätserklärung bei einer serienmässig hergestellten Einzelraumfeuerung, ist dies an das für die Marktüberwachung zuständige Bundesamt für Energie (BFE) zu melden, damit dieses beim Hersteller oder Importeur intervenieren kann. Damit soll schnellstmöglich erreicht werden, dass der Markt auf die rechtlich verbindliche Zulassungsvorschrift für Feuerungen reagiert. Ansprechstelle beim Bundesamt für Energie (BFE) für die Themen Inverkehrbringen und Marktüberwachung ist die Sektion Geräte und wettbewerbliche Ausschreibungen (Paul Stadler, paul.stadler@bfe.admin.ch, +41 58 468 70 19).
Spezialregelung für holzbeheizte Saunaöfen und Hot Pots
Nicht unter die Regelung für Einzelraumfeuerungen fallen Saunaöfen und Hot Pots. Die Bewilligungsbehörde der Gemeinde kann in diesen Fällen aber vorsorgliche Emissionsbegrenzungen nach Art. 4 LRV festlegen. Diese können sich nach den Emissionsgrenzwerten für Einzelraumfeuerungen in der LRV richten. Details finden sich in der oben genannten Information des BAFU.
Link: »» Informationen zum Inverkehrbringen und zum Betrieb von Öl-, Gas und Holzfeuerungen (BAFU, Januar 2022)
Kontakt: Peter Federer, Tel. +41 71 353 65 29, peter.federer@ar.ch
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Erste Grundwasserschutzareale erarbeitet
Das Amt für Umwelt hat in den letzten Jahren kantonsweit rund 260 provisorisch geschützte private Quellen überprüfen lassen. Dabei wurden das öffentliche Interesse und der Schutzstatus neu beurteilt. An 31 Quellen resp. Quellgruppen, die zurzeit nicht genutzt werden, besteht ein öffentliches Schutzinteresse. Für die ersten beiden Gebiete sind die Grundwasserschutzareale bereits erarbeitet worden.
Bei rund der Hälfte der untersuchten Quellgebiete im Kanton (vgl. Newsletter vom März 2021) liegt ein öffentliches Interesse für deren Schutz vor. Gemäss kantonaler Umwelt- und Gewässerschutzverordnung (UGsV) liegt der Schutz von Quellen im öffentlichen Interesse, wenn diese mindestens eine Schüttung von 10 l/min in guter und mindestens eine Schüttung von 100 l/min in beliebiger Wasserqualität aufweisen. Liegt kein konkretes Nutzungsinteresse an einer solchen Quelle durch den Quellrechtsinhaber vor (rund ein Viertel der Fälle), scheidet der Kanton Grundwasserschutzareale im Hinblick auf zukünftige Nutzungen im Verlauf der nächsten Jahre vorsorglich aus.
Im Jahr 2021 wurden nun für die ersten beiden Gebiete Urnäsch, Gerstenrüti, und Heiden, Müllersberg die Grundwasserschutzareale erarbeitet: Schutzarealkarten und -reglemente werden nun in die Konsultation bei den beteiligten Ämtern und Gemeinden geschickt. Vor einer öffentlichen Planauflage und Anpassung der Gewässerschutzkarte sind Informationsveranstaltungen mit den betroffenen Grundeigentümern und Quellrechtsinhabern vorgesehen. Die Grundwasserschutzareale werden abschliessend vom Departement Bau und Volkswirtschaft genehmigt.
Für fünf weitere Gebiete in den Gemeinden Herisau (Schlosswilen und Ergeten), Hundwil (Hägenhalten-Helchen) und Schwellbrunn (Niketswald und Untere Mühli) sind die Aufträge erteilt worden. Die Feldaufnahmen durch das beauftragte Geologiebüro sind im Gang. Die Berichte sollten bis Mitte Jahr vorliegen.
Kontakt: Paul-Otto Lutz, Tel. +41 71 353 65 38, paul-otto.lutz@ar.ch
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Martina Eberhart, Mitarbeiterin der Abteilung Energie, hat an der ETH Zürich zur Erlangung des Master-Abschlusses die Studie "Mobilität im nicht-urbanen Raum am Beispiel des Kantons Appenzell Ausserrhoden" verfasst. Die Arbeit zeigt auf, welche Massnahmen die Treibhausgas-Emissionen der Mobilität im nicht-urbanen Raum reduzieren und auf kantonaler Ebene gut umsetzbar sind. Die Arbeit soll – zusammen mit weiteren Grundlagen – als Basis für ein kantonales Mobilitätskonzept dienen.
Um das Fortschreiten und die Auswirkungen des Klimawandels zu reduzieren, müssen die vom Menschen verursachten Treibhausgas(THG)-Emissionen deutlich gesenkt werden. In der Schweiz ist der grösste THG-Emittent der Verkehrssektor. Dennoch fehlt es für den nicht-urbanen Raum an Untersuchungen, Lösungsvorschlägen und konkreten Massnahmenempfehlungen.
Das Ziel der Arbeit ist es, diese Wissenslücke zu füllen: Welche Lösungsansätze gibt es für den nicht-urbanen Raum? Wie gross ist das Potenzial dieser Massnahmen, welche positiven und negativen Nebeneffekte sind zu erwarten und welche Herausforderungen bestehen? Für die Beantwortung dieser Fragen wurden zwölf Experteninterviews durchgeführt und die Erkenntnisse mit der Literatur verglichen.
Die Resultate zeigen: Wege müssen vermieden oder gekürzt werden. Als wichtige Massnahmen wurden z.B. das Homeoffice, die Sicherstellung der Nahversorgung sowie eine Zentralisierung, Verdichtung und Nutzungsdurchmischung identifiziert. Nicht-vermeidbare Mobilität ist auf klimafreundliche Alternativen zu verlagern. Dazu sind auf Pendlerstrecken und in Zentren sichere Infrastrukturen für den Langsamverkehr zu schaffen und E-Bikes zu fördern. Auch sollen flexible und bedarfsgerechte ÖV-Systeme aufgebaut und durch digitale Applikationen unterstützt werden. Attraktive Carsharing-Systeme fördern die Nutzung des Langsamverkehrs und des ÖV. Die THG-Bilanz der verbleibenden privaten und geteilten Fahrten soll verbessert werden, indem der Umstieg auf rein elektrisch betriebene Fahrzeuge unterstützt wird.
Positive Nebeneffekte sind die Reduktion von Lärm- und Luftschadstoffemissionen, von Unfällen und Stress sowie eine Förderung der Gesundheit. Zudem werden Kosten für Infrastruktur und Platz eingespart und die Wertschöpfung und Attraktivität der Region erhöht. Negative Nebeneffekte sind ebenfalls zu beachten: So beispielsweise, dass durch zusätzliche Angebote oder dem "Wegfallen des schlechten Gewissens" die Mobilität gesteigert oder eine Verlagerung von klimafreundlichen Optionen auf weniger klimafreundliche Alternativen begünstigt wird.
Als Herausforderungen für die Umsetzung wurden u.a. der zu tiefe Preis der Mobilität, die notwendigen Verhaltensänderungen, die disperse Siedlungsstruktur, die Topografie, die geringe Bevölkerungsdichte sowie der hohe Motorisierungsgrad identifiziert.
Link: »» Mobilität im nicht-urbanen Raum, am Beispiel des Kantons Appenzell Ausserrhoden (Studie)
Kontakt: Martina Eberhart, Tel. +41 71 353 65 37, martina.eberhart@ar.ch
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Totholz ist ein wesentlicher Bestandteil ökologisch intakter Fliessgewässer und trägt zu einer erhöhten Strömungs- und Strukturvielfalt bei. Dadurch entstehen Fisch- und Wirbellosenlebensräume. In der Urnäsch wurden im letzten Jahr zwei Totholzelemente eingebaut.
In Fliessgewässern bestehen unter anderem häufig Defizite an Totholzstrukturen. Jegliches Holz, das im Gerinne liegen bleibt, wird in der Gewässerökologie als "Totholz" bezeichnet. Dazu gehören abgefallene Äste, Wurzelstöcke und Baumstämme. Die grösseren Elemente, welche im Gewässer liegen, halten Schwemmholz, Laub und Kies zurück. Somit entstehen komplexe Strukturen, welche eine wichtige Wirkung in Fliessgewässern haben.
Bedeutung für das Gewässer
Totholz im Gewässer unterstützt die Strukturbildung und erhöht die Strömungsvariabilität. Durch das Abbremsen der Strömung wird Geschiebe verstärkt zurückgehalten und fraktioniert. Dadurch entsteht Lebensraum für Wirbellose (z.B. Bachflohkrebse) und auch geeignete Ablagerungen, die von Bachforellen als Laichplätze genutzt werden können. Entstandene Flachwasserzonen dienen als Jungfischhabitate. Auch bieten Totholzelemente Schutz, generieren Ruhezonen und tiefere Stellen. Das durch Totholz zurückgehaltene organische Material dient als Nahrungsgrundlage für Wirbellose. Zudem verbindet Totholz Gewässer- und Landlebensräume. Diese Übergangsbereiche sind potenziell sehr artenreich.
Um Gewässer wieder näher an den Naturzustand zu bringen, werden Totholzelemente eingebaut. Obwohl dieses Totholz zur Ufersicherung und Lebensraumaufwertung beiträgt, kann es auch Erosionsprozesse auslösen. Deshalb ist es wichtig, dass darauf geachtet wird, wo und wie Totholz eingebaut wird.
Zwei neue Totholzelemente in der Urnäsch
Der Abschnitt der Urnäsch von Hinteregg bis Grünau wies eine geringe Strukturvielfalt auf. Unterstände für adulte Bachforellen waren rar. Im Juli 2021 wurden im Rahmen von Unterhaltsarbeiten rund elf quer zur Fliessrichtung verlaufende Beton- und Holzschwellen in diesem Abschnitt entfernt. Zur Sicherung des Flussbettes wurden neu Wasserbausteine und erstmals zwei grosse Totholzelemente erstellt. Dafür wurden lokale Weisstannen ohne jegliches Fremdmaterial verwendet. Kurz nach Fertigstellung der Elemente wurden diese von zwei grösseren Hochwassern mit je 45 m3/s überspült. Danach waren bereits lokale Veränderungen der Gewässerstruktur erkennbar. Man darf gespannt sein, wie die beiden Totholzelemente das Gewässer weiter gestalten werden.
Link: »» Medienmitteilung kant. Tiefbauamt zu Unterhaltsarbeiten an der Urnäsch
Kontakt: Anja Taddei, Tel. +41 71 353 65 69, anja.taddei@ar.ch
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Der Pikettdienst des Amtes für Umwelt bietet den Einsatzkräften von Kantonspolizei, Feuerwehr und Gemeinden bei akuten Gewässer- oder Bodenverschmutzungen im ganzen Kanton rund um die Uhr fachliche Unterstützung, telefonisch oder vor Ort. Im Jahr 2021 wurden dem Amt für Umwelt 31 Schadenfälle gemeldet.
Schadenfälle 2021
In Appenzell Ausserrhoden wurden im Vergleich zum Vorjahr zwei Schadenfälle mehr gemeldet. Von den 31 gemeldeten Schadenfällen kam es in 15 Fällen zu einer Gewässerverschmutzung. Bei 25 der gemeldeten Fälle war ein Eingreifen des Pikettdienstes des Amtes für Umwelt erforderlich.
Link »» Schadendienststatistik 2021 des Amtes für Umwelt
Fischsterben
Während des Kalenderjahres 2021 wurde ein Fischsterben gemeldet. Im Wissbach bei Herisau/Flawil wurden 15 tote Bachforellen gesichtet. Während der Feststellung hatten die Fische bereits graue Kiemen. Es muss davon ausgegangen werden, dass sich das Fischsterben Tage zuvor ereignete. Die Ursache des Fischsterbens konnte nicht ausfindig gemacht werden.
Sechs Schadenfälle mit Jauche
Vielerorts waren die Sommermonate Juni und Juli 2021 alles andere als sommerlich. Regenrekorde wurden gebrochen, und es gab durchschnittlich mehr als jeden zweiten Tag Regen. 2021 wurde mehrfach gegen die Düngevorschriften verstossen: In sechs Fällen rückte der Pikettdienst wegen unsachgemässem Jaucheaustrag aus. Austrag von Jauche während ungünstigen Bedingungen auf stark durchnässten Böden oder vor angesagtem Starkregen führten zu Abschwemmungen und waren die Hauptursache der Gewässerverschmutzungen.
Gegenseitige Unterstützung der Pikettdienste AR und SG
An Wochenenden und Feiertagen wird mit dem Pikettdienst vom Amt für Wasser und Energie des Kantons St. Gallen zusammengearbeitet. Dem Pikettteam AR wurden total vier Schadenfälle an Wochenenden und Feiertagen auf St. Galler Boden gemeldet. In zwei Fällen war Unterstützung durch das Pikettteam AR vor Ort erforderlich. Der Pikettdienst SG hatte im Gegenzug für AR ebenfalls zwei Einsätze.
Schnelle Meldung
Um Ursachen von Gewässerverschmutzungen und Fischsterben aufzuklären, sind zeitnahe Meldungen via Kantonspolizei erforderlich. Länger zurückliegende Meldungen bleiben oft ungeklärt, weil das Schadenbild oftmals die Ursache nicht mehr eindeutig ermitteln lässt. Bei verspäteten Meldungen können die notwendigen Beweismittel für eine vollständige Aufklärung meist nicht oder nur teilweise erbracht werden.
Kontakt: Mathias Kürsteiner, Tel. +41 71 353 65 33, mathias.kuersteiner@ar.ch
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Mit Lutzenberg ist die Energiestadt-Region AüB (Appenzellerland über dem Bodensee) anfangs 2022 um eine weitere Vorderländer Gemeinde gewachsen. Aktuell sind in Appenzell Ausserrhoden drei von vier Personen in einer zertifizierten Energiestadt zuhause.
Die Energiestadt-Region AüB umfasst nun mit Grub, Heiden, Rehetobel, Reute, Walzenhausen und Lutzenberg insgesamt sechs Gemeinden. Sehr erfreulich: Im Vorjahr konnte die Energiestadt-Region AüB mit grossem Erfolg die erste Rezertifizierung mit dem Label durchführen.. Dies belegt den Willen und die Anstrengungen zur kontinuierlichen energetischen Optimierung im Rahmen des Energiestadt-Labels.
Neben den genannten Gemeinden sind auch die Gemeinden Urnäsch, Trogen, Teufen, Speicher und Herisau seit mehreren Jahren im Energiestadt-Prozess engagiert. Gesamthaft sind nun mehr als die Hälfte aller Ausserrhoder Gemeinden als Energiestadt aktiv und drei Viertel aller Einwohnerinnen und Einwohner können sich als Energiestadt-Bewohner bezeichnen. Das Departement Bau und Volkswirtschaft bedankt sich bei sämtlichen Gemeinden und insbesondere bei den jeweiligen Kommissionsmitgliedern und Gemeinderäte, welche die Bestrebungen des Ausserrhoder Regierung mit ihrer aktiven Energiepolitik mittragen.
Kontakt: Michael Kellenberger, Tel. +41 71 353 65, 27, michael.kellenberger@ar.ch
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Wir begrüssen:
Frau Vera Stern absolviert von Mitte März bis Juni 2022 ein Praktikum im Amt.
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Impressum
Departement Bau und Volkswirtschaft Amt für Umwelt Kasernenstrasse 17A 9100 Herisau
Telefon +41 71 353 65 35 afu@ar.ch; www.ar.ch/afu
Texte dürfen mit Quellangaben weiterverwendet werden.
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