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Informationen zu 5G
5G ist keine ganz neue Technologie. Sie ermöglicht aber ganz neue Anwendungsgebiete dank hoher Datenrate und Kapazität, kurzer Reaktionszeit und grösserer Stabilität.
Der Unterschied der Funksignale zwischen der 4G-Technologie und der neuen 5G-Technologie ist sehr klein, da beide auf dem gleichen Modulationsverfahren beruhen. Zudem werden neue Frequenzbänder nur zwischen 700 MHz und 3.8 GHz zur Verfügung gestellt.
Das viel kritisierte 20-80 GHz-Frequenzband steht den Mobilfunkbetreibern noch nicht zur Verfügung und ist nicht Bestandteil der aktuellen Anpassungen im Mobilfunknetz. Die Vergabe der Funkfrequenzen für den Mobilfunk erfolgt durch den Bund.
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Adaptive Antennen (Beamforming)
Mittels Beamforming soll eine bessere Verbindungsqualität bei niedrigerer Sendeleistung durch gezieltes Ansteuern des Smartphones erreicht werden. Beamforming-Antennen senden spotartig und gezielt zu den verschiedenen Nutzern in der Funkzelle und nicht mehr so breitflächig wie die bisherigen Antennen. Dadurch kann die allgemeine Strahlenbelastung im Raum reduziert werden.
Im Hinblick auf die veränderte Betriebsart von adaptiven Antennen gegenüber den bisherigen konventionellen Antennen hat der Bund in der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) festgehalten, dass für adaptive Antennen deren Variabilität betreffend Senderichtung und Antennendiagramme für die Beurteilung des massgeblichen Betriebszustandes zu berücksichtigen ist. Darauf basierend wurde für adaptiv betriebene Antennen ein Korrekturfaktor für die Sendeleistung eingeführt, der anwendbar ist, falls die Antenne mit einer automatischen Leistungsbegrenzung ausgestattet ist. Bei der neuen Regelung können zwar kurzzeitige Leistungsspitzen auftreten, die Strahlung wird aber dadurch begrenzt, dass die Sendeleistung für Signale, die in verschiedene Richtungen abgestrahlt werden, aufgeteilt wird. Gleichzeitig wurde in der NISV festgelegt, dass die Aufschaltung eines Korrekturfaktors bei bestehenden Antennen nicht als Änderung im Sinne der Verordnung respektive der Umweltschutzgesetzgebung zählt.
Bewilligungspraxis für 5G
Für die umweltrechtliche Bewilligungspraxis ist zu beachten, dass die NISV im Mobilfunkbereich Technologien und Funkdienste nicht mehr unterscheidet. Sie berücksichtigt primär die Sendefrequenz und die Abstrahlleistungen der Antennen für die Schutzbestimmungen. Der aktuelle Ausbau für 5G erfolgt auch weiterhin mit den bisherigen Grenzwerten.
Bewilligungspflichtig 5G-Anpassungen
Appenzell Ausserrhoden richtet sich im Bewilligungsverfahren auch bei 5G nach den bundesrechtlichen Vorgaben des Umweltschutzgesetzes und dem kantonalen Baugesetz sowie den Empfehlungen der Konferenz der Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz (BPUK). Betreffend Bewilligungsplicht werden zwei Fälle unterschieden:
- Für Neubauten und bauliche Änderungen an Mobilfunkantennen, die eine Zunahme der Sendeleistung beinhalten oder zu einer Erhöhung der Belastung im nahen Umfeld führen, ist immer ein ordentliches Baugesuchsverfahren notwendig.
- Nachrüstungen und Anpassungen eines Standortes, die keine Erhöhung der Sendeleistung beinhalten und zu keiner Zunahme der Belastung im nahen Umfeld führen sowie die keine wesentliche bauliche Änderung umfassen, werden durch das Amt für Umwelt umweltrechtlich beurteilt ("Bagatellverfahren").
Aktuell werden Änderungen an Mobilfunkantennen, bei denen adaptive Antennen betroffen sind und die als Änderung gemäss NISV gelten, nicht im "Bagatellverfahren", sondern in ordentlichen Baugesuchsverfahren bearbeitet. Davon ist aber das Aufschalten eines Korrekturfaktors, wie oben erwähnt, nicht betroffen.
Bewilligungsfreie 5G-Anpassungen
Ein Teil der Funktionalitäten von 5G kann auf bisher genutzten Antennen und Frequenzen und mit unveränderten Sendeleistungen aufgeschaltet werden. Dies erfolgt durch Anpassungen in der Recheneinheit der bestehenden Antenne. In diesem Fall sind weder umweltrechtliche noch baurechtliche Bewilligungen notwendig. Zu den bewilligungsfreien 5G-Anpassungen zählt auch das Aufschalten eines Korrekturfaktors für den adaptiven Betrieb bei bewilligten Antennen, falls diese mit einer automatischen Leistungsbegrenzung ausgestattet ist.
Weitere Informationen zu 5G
Politischer Vorstoss im Kanton
Informationen des BAFU und BAKOM
5G-Info - Websseite mit Fragen und Antworten von BAFU, BAKOM und BAG (zugehörige Medienmitteilung vom 15.6.2022) | |
Monitoringbericht zu nichtionisierender Strahlung des Bundes 2021: Medienmitteilung des BAFU vom 15.6.2022 und zugehöriger Monitoringbericht | |
Bericht Mobilfunk und Strahlung, 18. November 2019, Vollversion herausgegeben von der Arbeitsgruppe Mobilfunk und Strahlung im Auftrag des UVEK | |
Medienbeiträge
Zusätzliche Informationen
Sekretariat eingeschränkt erreichbar
Sekretariat ist bis Mitte Dezember nur von Dienstag bis Donnerstag erreichbar.
Kontakt via den zuständigen Mitarbeitenden möglich.