Inhalt

Verhandlungstermine Zivil- und Strafrecht sowie Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

des Obergerichts und seiner Kommissionen

Aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes kann das Gericht auf Antrag einer Partei das Publikum von der Teilnahme an der Verhandlung ausschliessen. Die Beratungen sind nicht öffentlich.

Datum Zeit Abteilung
Verfahrens-Nr.
Ort

Gegenstand/allf. Bemerkungen

B    = 
Beratung ohne mündliche Verhandlung
M1  =  mündliche Verhandlung; öffentlich
M2  =  mündliche Verhandlung; nicht öffentlich
M3  =  mündliche Verhandlung; nur Presse

         

D1S, D1Z, O1S, O1Z = 1. Abteilung    (Zivilrecht, strafrechtliche Berufungen, Revisionen)

O2S, O2K                   = 2. Abteilung    (strafrechtliche Beschwerden sowie Kindes- und
                                                               Erwachsenenschutzrecht)

ERS = Einzelrichter in Strafsachen

ERZ = Einzelrichter in Zivilsachen

AAK = Anwaltsaufsichtskommission (keine mündlichen Verhandlungen )

AB = Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs (keine mündlichen Verhandlungen)        

Ort:

A = Augenschein (Treffpunkt gemäss Vorladung)

F = Fünfeckpalast (2. OG, Sitzungszimmer), Landsgemeindeplatz, Trogen

R = Rathaus (3. OG, Obergerichtssaal), Landsgemeindeplatz 2, Trogen

T = Haus Strassenverkehrsamt (3. OG, Theoriesaal), Landsgemeindeplatz 5, Trogen

Z = Haus Strassenverkehrsamt (3. OG, Zellwegerstube), Landsgemeindeplatz 5, Trogen

 

Besuchergruppen:

Aus Platzgründen wird Besuchergruppen empfohlen, sich frühzeitig bei der Obergerichtskanzlei anzumelden. Verhandlungstermine können kurzfristig abgesagt oder verschoben werden.

Zusätzliche Informationen

Obergericht

Fünfeckpalast
Postfach
9043 Trogen
T: +41 71 343 63 77
Öffnungszeiten
8.00 bis 11.30 Uhr und
14.00 bis 17.00 Uhr

E-Mail und Fax

Unaufgefordert dem Obergericht mit E-Mail oder Fax übermittelte Gesuche, Ersuchen und andere Mitteilungen nimmt das Gericht nicht zur Kenntnis. Es wird nur auf Eingaben hin tätig, die ihm per Post zugestellt oder persönlich überbracht werden. Für die Fristenwahrung genügt E-Mail oder Fax nicht; ausgenommen beim elektronischen Geschäftsverkehr im Bereich der Zivil- und Strafrechtspflege.

Rechtsprechung des Obergerichts, ARGVP