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Elektronischer Geschäftsverkehr

Personen, die über eine anerkannte elektronische Signatur nach dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES) verfügen, können dem Kantonsgericht ihre Eingaben auf elektronischem Weg übermitteln. Die Zustellung mittels gewöhnlichen E-Mails genügt nicht. Solche Eingaben müssen zurückgewiesen werden und entfalten keine Rechtswirkung. Die Übermittlung von elektronischen Eingaben muss über das unten aufgeführte Kontaktformular erfolgen.

Die elektronische Eingabe setzt voraus, dass sowohl die Eingabe selbst als auch sämtliche Beilagen mit einer anerkannten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES) versehen sind. Andernfalls ist die Eingabe mangelhaft. Die übermittelten Dokumente (Eingabe und Beilagen) sind im PDF-Format einzureichen.

Eine Frist wird durch die elektronische Eingabe dann gewahrt, wenn deren Empfang bei der Zustelladresse des Gerichts spätestens am letzten Tag der Frist durch das Informatiksystem bestätigt wird.

Achtung: Es ist Sache der Verfahrensbeteiligten, den Versand der Eingabe rechtzeitig zu veranlassen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das unten aufgeführte Kontaktformular beispielsweise aus technischen Gründen oder wegen Revisionsarbeiten an dieser Website vorübergehend nicht zur Verfügung steht. Für Eingaben, die aufgrund eines solchen Ausfalls verspätet eingereicht werden, wird keine Haftung übernommen.

Kontaktformular

Für Eingaben an das Kantonsgericht verwenden Sie bitte das folgende Kontaktformular.

Der elektronische Geschäftsverkehr umfasst lediglich den Empfang von elektronischen Eingaben. Es besteht hingegen kein Rechtsanspruch auf elektronische Zustellung etwa von Entscheiden, Vorladungen oder anderen Dokumenten durch das Gericht.

Zusätzliche Informationen

Kantonsgericht

Landsgemeindeplatz 2
Postfach
9043 Trogen
T: +41 71 343 64 04
Öffnungszeiten
8.00 bis 11.30 Uhr und
14.00 bis 17.00 Uhr

E-Mail und Fax

Das Kantonsgericht nimmt per E-Mail oder Fax unaufgefordert übermittelte Eingaben nicht zur Kenntnis. Es wird nur auf Eingaben hin tätig, die ihm per Post zugestellt oder persönlich überbracht werden. Für die Fristwahrung genügt weder eine E-Mail noch ein Faxschreiben.