Sehr geehrte Damen und Herren
In unserem Newsletter möchten wir Sie über Aktualitäten und Neuigkeiten rund um das Veterinäramt und dessen Tätigkeitsbereiche informieren.
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Blauzungenkrankheit – Dringliche Impfempfehlung
Seit September 2024 wurden auch im Appenzellerland Fälle der Blauzungenkrankheit festgestellt. Bis Ende Jahr waren rund 50 Schaf- und Rindviehbetriebe betroffen. Dabei kam es auch zu Todesfällen (gemeldet wurden 5 verendete oder getötete Tiere der Rindergattung und 13 Schafe).
Die Blauzungenkrankheit (Bluetongue BT) ist eine Viruserkrankung der Wiederkäuer und Kameliden, die durch blutsaugende Insekten (Vektoren) übertragen wird. Für den Menschen ist die Krankheit nicht gefährlich.
Aufgrund der Erfahrungen aus Holland und Deutschland muss für 2025 mit weiteren schweren klinischen Symptomen gerechnet werden. Dies gilt insbesondere für den momentan in Europa auftretenden Serotyp (Virusunterart) 3 der Blauzungenkrankheit, dem BTV-3.
Die Impfung ist die einzige Massnahme, mit der die Tiere vor einer schweren Erkrankung geschützt und massive, langfristige wirtschaftliche Schäden vermieden werden können.
Die Schaf- und Rinderbranche, die Gesellschaft Schweizer Tierärztinnen und Tierärzte (GST), die Tiergesundheitsdienste (RGS / BGK), das BLV und die Kantonstierärztinnen und -tierärzte empfehlen deshalb dringend eine Impfung gegen BTV-3 der für die Krankheit empfänglichen Tiere.
Weitere Details sowie ein Argumentarium zur Impfung entnehmen Sie unserer Homepage sowie der Homepage des BLV.
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Revidierte Hundeverordnung von Appenzell Ausserrhoden
Am 1. Januar 2025 ist die revidierte Hundeverordnung in Kraft getreten. Dabei wurden die Regelungen zur Steuerbefreiung von Nutzhunden den aktuellen Gegebenheiten angepasst. Zum einen wird die Kategorie der Assistenzhunde eingeführt, unter der die bisherigen Kategorien Blindenführhund und Behindertenhund subsumiert werden. Der Begriff des Assistenzhundes hat sich in den letzten Jahren im Bereich des Nutzhundewesens etabliert. Zum anderen sollen auch die Voraussetzungen zum Nachweis von Nutzhunden aktualisiert werden, sodass unter anderem bei der neuen Kategorie der Assistenzhunde die Kriterien für die Steuerbefreiung klar definiert sind.
Um den Aufwand für Kanton und Gemeinden durch die steigende Anzahl an Hunden zu decken, wird zudem die einfache Hundesteuer um Fr. 20 pro Jahr auf Fr. 120 erhöht.
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Tiergesundheitsverordnung (TGV) löst bisherige Verordnungen über Tierseuchen und Tierschutz in Appenzell Innerrhoden ab
Am 2. Dezember 2024 hat der Grosse Rat die kantonale Tiergesundheitsverordnung (AI) verabschiedet. Sie trat am 1. Januar 2025 in Kraft. Diese Verordnung löst die bisherigen Verordnungen ab (Tierseuchenverordnung [kTSV, GS 916.410], Einführungsverordnung zum Tierschutzgesetz [EV TSchG, GS 452.010]). Seit Erlass dieser alten Vorgaben, beziehungsweise seit deren letzten Anpassungen, gab es auf eidgenössischer Stufe eine Vielzahl von Änderungen in den erwähnten Bundeserlassen. Teilweise wurden kantonale Vorgaben mit Neuregelungen auf der Bundesebene hinfällig, teilweise wurden neue Begriffe eingeführt, sodass die alten Begriffe, wie sie auch im kantonalen Recht verwendet werden, wegfielen. Daher war es nötig, die kantonalen Bestimmungen der aktuellen bundesrechtlichen Situation anzupassen. Neu und konkreter wurden insbesondere die Amts-, Rechts- und Vollzugshilfe geregelt (Art. 7 Hilfestellung). Im Vollzug sowie aus den Erfahrungen in anderen Kantonen zeigt sich, dass dieses Thema ohne klare Regelung immer zu Unsicherheiten führt. Die neue Verordnung stärkt die Rechts- und Verfahrenssicherheit für alle Beteiligten.
Entsprechend dem Wunsch der Kommission für Wirtschaft des Grossen Rates wurde für die Tierseuchenkasse ein Mindest- und Maximalbetrag festgelegt.
Die Festlegung der Details zur Regulierung des Kassenbestands wird an die Standeskommission delegiert, um schnell und flexibel reagieren zu können (Kapitel III Tierseuchenkasse).
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Weitere nützliche Informationsquellen
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