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Verhandlungstermine Verwaltungsrecht

des Obergerichts

Aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes kann das Gericht auf Antrag einer Partei das Publikum von der Teilnahme an der Verhandlung ausschliessen. Die Beratungen sind nicht öffentlich.

Datum Zeit Abteilung Verfahren-Nr. Ort Gegenstand/allfällige Bemerkungen
02.07.2024 14:30 O3V 24 2 F B / Ergänzungsleistungen
02.07.2024 14:30 O3V 23 39 F B / Rente der Invalidenversicherung
02.07.2024 14:30 O3V 24 1 F B / Leistungen der Unfallversicherung
02.07.2024 14:30 O3V 24 3 F B / Leistungen der Unfallversicherung
04.07.2024 14:00 O4V 23 37 F B / Ausstand im Verfahren O4V 23 26
04.07.2024 14:00 O4V 23 21 F B / Aufhebung öffentlicher Fussweg
04.07.2024 14:00 O4V 24 3 F B / Verweigerung einer anfechtbaren Verfügung

Bemerkungen:

B = Beratung - keine mündliche Verhandlung
M = mündliche Verhandlung

Ort:

A = Augenschein (Treffpunkt gemäss Vorladung)
F = Fünfeckpalast (Sitzungszimmer, 2. OG), Landsgemeindeplatz, Trogen
E = Fünfeckpalast (Sitzungszimmer, Erdgeschoss), Landsgemeindeplatz, Trogen
R = Rathaus (Obergerichtssaal, 3. OG), Landsgemeindeplatz 2, Trogen
Z = Haus Strassenverkehrsamt (3. OG, Zellwegerstube), Landsgemeindeplatz 5, Trogen

Zuständigkeit:

O2V = 2. Abteilung (Steuerrecht, strafrechtliche Beschwerden, Kindes- und Erwachsenenrecht)
O3V = 3. Abteilung (Sozialversicherungsrecht)
O4V = 4. Abteilung (Bau- und Planungsrecht, Grundstückschätzungen, übriges Verwaltungsrecht)

Besuchergruppen:

Aus Platzgründen wird Besuchergruppen empfohlen, sich frühzeitig bei der Obergerichtskanzlei anzumelden. Verhandlungstermine können kurzfristig abgesagt oder verschoben werden.

Zusätzliche Informationen

Obergericht

Fünfeckpalast
Postfach
9043 Trogen
T: +41 71 343 63 77
Öffnungszeiten
8.00 bis 11.30 Uhr und
14.00 bis 17.00 Uhr

E-Mail und Fax

Unaufgefordert dem Obergericht mit E-Mail oder Fax übermittelte Gesuche, Ersuchen und andere Mitteilungen nimmt das Gericht nicht zur Kenntnis. Es wird nur auf Eingaben hin tätig, die ihm per Post zugestellt oder persönlich überbracht werden. Für die Fristenwahrung genügt E-Mail oder Fax nicht; ausgenommen beim elektronischen Geschäftsverkehr im Bereich der Zivil- und Strafrechtspflege.

Rechtsprechung des Obergerichts, ARGVP