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Inkrafttreten des Gesetzes zur Finanzierung von Leistungsangeboten für Menschen mit Behinderung und der Verordnung zur Finanzierung von Leistungsangeboten für Menschen mit Behinderung

Am 14. Januar 2022 ist das Gesetz zur Finanzierung von Leistungsangeboten für Menschen mit Behinderung (Behindertenfinanzierungsgesetz; BeFiG) in Kraft getreten. Die Ausführungsbestimmungen sind in der regierungsrätlichen Verordnung zur Finanzierung von Leistungsangeboten für Menschen mit Behinderung (Behindertenfinanzierungsverordnung, BeFiV) geregelt.

Im BeFiG werden sozialstaatliche Massnahmen festgelegt, die darauf ausgerichtet sind, die persönliche Situation von Menschen mit Behinderung durch finanzielle Unterstützung zu verbessern. Es werden Grundsätze wie Wahlfreiheit des Leistungsangebots und Subsidiarität der Leistungen verankert sowie die Planung und Steuerung des Angebots durch den Kanton geregelt. Im Bereich der Wohnangebote und der Tagesstrukturen für Menschen mit Behinderung wird das Verhältnis zwischen Kanton und Leistungserbringern normiert (Anerkennung, Leistungsabgeltung, Controlling). Das vom Regierungsrat am 30. März 2010 erlassene «Konzept zur Förderung der Eingliederung invalider Personen gemäss Art. 10 IFEG» und das Finanzierungsmodell der Ostschweizer Kantone und des Kantons Zürich werden auf eine bereinigte gesetzliche Basis gestellt. Das BeFiG fokussiert auf die Umsetzung des Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG). Mit dem BeFiG werden auch ambulante Angebote gefördert und die Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt gestärkt. Zudem wird die Vielfalt von Unterstützungsangeboten gefördert und den Betroffenen Wahlmöglichkeiten eröffnet.

Mit Inkrafttreten des BeFiG wird das kantonale Gesetz über die Kantonsbeiträge an Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen aufgehoben.

Neu fördert der Kanton die Integration von Menschen mit Behinderung in Betriebe des ersten Arbeitsmarktes mit Beratung und Beiträgen (vgl. Art. 15 und 16 BeFiG). Die Leistung wird als "Integrationsarbeitsplatz im ersten Arbeitsmarkt" bezeichnet. Die Abwicklung hat das Amt für Soziales zu einem grossen Teil der Stiftung Profil übertragen.

Neu kann der Kanton auch individuelle Unterstützungshilfe an Menschen mit Behinderung leisten (vgl. Art. 19 BeFiG). Das BeFiG ermöglicht damit die Einführung eines Assistenzbudgets, wodurch finanzielle Mittel für ein selbstbestimmtes Leben zu Hause mit persönlicher Assistenz ausgerichtet werden. Die Assistenzleistungen gewähren die erforderliche finanzielle Unterstützung im privaten Wohnbereich. Für Bedarfsabklärungen und Beratung wurde der Verein Assistenzbüro (ABü) mit Sitz in Biel beauftragt.

Die Details zu diesen beiden Leistungen werden in entsprechenden Richtlinien geregelt. Diese sind in Erarbeitung und werden demnächst in Kraft gesetzt und auch auf der Website veröffentlicht.

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