Änderung in der Praxis:
- Die Aufenthaltsbewilligungen B, die an EU-2-Staatsangehörige erteilt werden sind seit dem 1. Juni 2017 kontingentiert
- Die Erwerbstätigkeit darf erst aufgenommen werden bzw. der Stellenantritt erst erfolgen, wenn die Aufenthaltsbewilligung B vorliegt
Es ist zu beachten, dass nur die Zulassung von Erwerbstätige aus der EU-2 mit einem überjährigen oder unbefristeten Arbeitsvertrag (Aufenthaltsbewilligung B) von dieser Massnahme betroffen sind.
Die im FZA vorgesehene Ventilklausel erlaubt es der Schweiz, für einen befristeten Zeitraum einseitig wieder Kontingente einzuführen, wenn die im Abkommen vorgesehenen quantitativen Voraussetzungen erfüllt sind.