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Ventilklausel für Erwerbstätige aus Bulgarien und Rumänien (EU-2)

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 18. April 2018 im Grundsatz beschlossen, die im Freizügigkeitsabkommen (FZA) vorgesehene Ventilklausel für Arbeitskräfte aus Bulgarien und Rumänien (EU-2) zu verlängern. Mit dieser Massnahme, die bereits seit 1. Juni 2017 in Kraft ist, kann die Zahl der Bewilligungen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beschränkt werden.

Änderung in der Praxis:

  • Die Aufenthaltsbewilligungen B, die an EU-2-Staatsangehörige erteilt werden sind seit dem 1. Juni 2017 kontingentiert
  • Die Erwerbstätigkeit darf erst aufgenommen werden bzw. der Stellenantritt erst erfolgen, wenn die Aufenthaltsbewilligung B vorliegt

Es ist zu beachten, dass nur die Zulassung von Erwerbstätige aus der EU-2 mit einem überjährigen oder unbefristeten Arbeitsvertrag (Aufenthaltsbewilligung B) von dieser Massnahme betroffen sind.

Rundschreiben SEM vom 16. Mai 2018 betreffend Weiterführung des Kontingents bei den Aufenthaltsbewilligungen B EU/EFTA für Staatsangehörige aus Bulgarien und Rumänien (EU-2) vom 1. Juni 2018 bis 31. Mai 2019.

Die im FZA vorgesehene Ventilklausel erlaubt es der Schweiz, für einen befristeten Zeitraum einseitig wieder Kontingente einzuführen, wenn die im Abkommen vorgesehenen quantitativen Voraussetzungen erfüllt sind.

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