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Volksschulgesetz geht in die zweite Lesung

Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden hat das Gesetz über die Volksschule zur zweiten Lesung an den Kantonsrat überwiesen. Neu hat der Regierungsrat Änderungen aus der ersten Lesung im Kantonsrat aufgenommen. Diese betreffen u.a. den Anspruch auf Reduktion der Arbeitszeit im Alter und die Einführung der Schulsozialarbeit. Der Regierungsrat ist überzeugt, dass das Volksschulgesetz den künftigen gesellschaftlichen und bildungspolitischen Anforderungen gerecht wird.

Der Regierungsrat hat die Anliegen des Kantonsrats aus der ersten Lesung und Anregungen aus der Volksdiskussion diskutiert und teilweise aufgenommen.

Reduktion Netto-Gesamtarbeitszeit, neuer Titel: Altersbedingte Ansprüche

Der Kantonsrat ergänzte in der ersten Lesung die Bestimmungen zur Reduktion der Netto-Gesamtarbeitszeit. Entsprechend schlägt der Regierungsrat eine Anpassung unter dem Titel "Altersbedingte Ansprüche" vor. Die zeitliche Entlastung der Lehrpersonen ab einem bestimmten Alter und deren Auswirkungen auf die Besoldung sollen in zwei unterschiedlichen Erlassen aufgenommen werden. Das Gesetz soll das Anstellungsverhältnis der Lehrpersonen und deren Ansprüche regeln, die monetären Aspekte in der entsprechenden Besoldungsverordnung für Lehrpersonen der Volksschule. Gesetz und Besoldungsverordnung werden vom Kantonsrat beschlossen.

Bedarfsgerechte Schulsozialarbeit

Gemäss der ersten Lesung im Kantonsrat sollen die Gemeinden verpflichtet werden, eine Schulsozialarbeit zu führen. Dazu beantragt der Regierungsrat einen neuen Gesetzesartikel. Mit der Schulsozialarbeit wird eine Entlastung des Systems Schule angestrebt. Die Niederschwelligkeit des Angebots, die nötige Nähe zur Person bzw. zur Situation und die Möglichkeit, zeitnah reagieren zu können, sprechen für eine Führung durch die Gemeinden. Um flexibel auf die Bedürfnisse vor Ort reagieren zu können, ist die Schulsozialarbeit bedarfsgerecht zu organisieren. Auch im Bereich der Schulsozialarbeit besteht die Möglichkeit, dass mehrere Gemeinden zusammenarbeiten.

Privatunterricht

Im Rahmen der Volksdiskussion brachten Vertreterinnen und Vertreter des häuslichen Unterrichts diverse Stellungnahmen ein. Der Regierungsrat hält daran fest, dass Personen, die häuslichen Unterricht erteilen, über eine Bewilligung verfügen müssen. Dafür sind entsprechende Qualifikationen Voraussetzung. Der Regierungsrat sieht keine Gründe, weshalb für die privat unterrichtenden Personen andere Anforderungen gelten sollen als für Lehrpersonen an öffentlichen Schulen. Mit einer Übergangsbestimmung soll die Fortführung des häuslichen Unterrichts während vier Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes möglich bleiben, damit Lehrpersonen allenfalls die notwendige Qualifikation erlangen können. Das Departement Bildung und Kultur soll – analog zur öffentlichen Volksschule – auch beim Privatunterricht ausnahmsweise Personen zum Unterrichten berechtigen können, wenn diese nicht über ein dem unterrichteten Zyklus entsprechendes Lehrdiplom verfügen, aber dennoch ausreichend qualifiziert sind. Diese Ausnahme wird allerdings restriktiv angewendet.

Der Regierungsrat hat den Gesetzesentwurf im Nachgang der ersten Lesung und der Volksdiskussion mit wenigen Anpassungen bereinigt. Das Gesetz über die Volksschule bildet eine ausgewogene, zeitgemässe gesetzliche Grundlage für eine erfolgreiche Volksschulbildung in Appenzell Ausserrhoden. Der Regierungsrat ist überzeugt, dass er damit den gesellschaftlichen und bildungspolitischen Anforderungen auch in Zukunft gerecht wird. Er hat das Geschäft zuhanden des Kantonsrats zur zweiten Lesung verabschiedet. Die Unterlagen sind auf der Homepage des Kantonsrates unter https://www.ar.ch/kantonsrat/geschaeftssuche/ abrufbar.

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