Inhalt
Zuständigkeit
Zivilrecht
Die Einleitung eines Zivilverfahrens setzt teilweise voraus, dass zuerst ein Schlichtungsverfahren beim Vermittler durchgeführt wurde. Erst wenn sich die Parteien dort nicht geeinigt haben, stellt der zuständige Vermittler die Klagebewilligung aus, welche die Klageeinleitung beim Kantonsgericht ermöglicht.
In der nachfolgenden beispielhaften Aufstellung wird jeweils angegeben, ob ein vorgängiges Schlichtungsverfahren erforderlich ist oder nicht.
In den Zuständigkeitsbereich des Einzelrichters oder der Einzelrichterin des Kantonsgerichts fallen unter anderem:
Streitigkeit | Schlichtung notwendig? |
---|---|
Ehescheidungen und Ehetrennungen mit umfassender Einigung | nein |
Vorsorgliche Massnahmen im erstinstanzlichen Scheidungsverfahren | nein |
Eheschutzverfahren | nein |
Feststellung des Kindesverhältnisses | nein |
Klagen über den Unterhalt von mündigen Kindern | ja |
Klagen über den Unterhalt von unmündigen Kindern, wenn zuvor durch ein Elternteil die Kindesschutzbehörde (KESB) angerufen wurde. | nein |
Klagen über den Unterhalt von unmündigen Kindern, wenn zuvor kein Elternteil die Kindesschutzbehörde (KESB) angerufen hat. | ja |
Vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts | nein |
Durchsetzung eines Gegendarstellungsrechts im Persönlichkeitsschutz | nein |
Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu CHF 30'000.00 | ja |
Forderungsstreitigkeiten mit einem Streitwert bis zu CHF 30'000.00 | ja |
Rechtsöffnungsbegehren | nein |
Begehren um Konkurseröffnung | nein |
Miet- und Pachtrechtsstreitigkeiten | ja* |
*zuständig ist nicht der Vermittler, sondern die Schlichtungsstelle für Miete und nichtlandwirtschaftliche Pacht.
Die Abteilungen des Kantonsgerichts sind unter anderem zuständig für:
Streitigkeit | Schlichtung notwendig? |
---|---|
Ehescheidungen und Ehetrennungen ohne umfassende Einigung | nein |
Abänderung von Scheidungsurteilen ohne umfassende Einigung | nein |
Streitigkeiten betreffend den Schutz der Persönlichkeit (soweit nicht ein vermögensrechtlicher Anspruch in Frage steht) | ja |
Forderungsstreitigkeiten mit einem Streitwert über CHF 30'000.00 | ja |
Streitigkeiten aus dem Arbeitsrecht mit einem Streitwert über CHF 30'000.00 | ja |
Strafrecht
Beim Kantonsgericht kann kein Strafverfahren eingeleitet werden. Strafanzeigen sind an die Kantonspolizei oder die Staatsanwaltschaft zu richten. Die Einzelrichter sowie die Abteilungen des Kantonsgerichts beurteilen lediglich Strafsachen, welche ihnen nach Durchführung einer Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft überwiesen werden.
Die Zuständigkeit der Einzelrichter erstreckt sich dabei grundsätzlich auf Übertretungen sowie Verbrechen und Vergehen, wenn nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder beispielsweise eine Verwahrung in Betracht kommt. Ausgenommen sind Strafverfahren, welche im polizeilichen Ordnungsbussenverfahren oder mittels Strafbefehl durch die Staatsanwaltschaft erledigt wurden. Die Gerichtsabteilungen sind für alle Strafverfahren zuständig, welche von der Staatsanwaltschaft an das Kantonsgericht überwiesen wurden und für die nicht der Einzelrichter oder die Einzelrichterin zuständig ist.
Jugendstrafrecht
Als kantonales Jugendgericht beurteilt das Kantonsgericht (1. Abteilung) auch Strafverfahren gegen Jugendliche. Strafanzeigen sind an die Kantonspolizei oder die Jugendanwaltschaft zu richten. Nach Durchführung einer Untersuchung wird der Fall entweder an das Kantonsgericht zur Beurteilung überwiesen oder durch die Jugendanwaltschaft mittels Strafbefehl erledigt.
Zusätzliche Informationen
Kantonsgericht
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E-Mail und Fax
Das Kantonsgericht nimmt per E-Mail oder Fax unaufgefordert übermittelte Eingaben nicht zur Kenntnis. Es wird nur auf Eingaben hin tätig, die ihm per Post zugestellt oder persönlich überbracht werden. Für die Fristwahrung genügt weder eine E-Mail noch ein Faxschreiben.