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Elektronischer Geschäftsverkehr
Personen, die über eine anerkannte elektronische Signatur nach dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES) verfügen, können dem Obergericht ihre Eingaben auf elektronischem Weg mittels entsprechendem Kontaktformular übermitteln. Die elektronische Eingabe setzt voraus, dass sowohl die Eingabe selbst als auch sämtliche Beilagen mit einer anerkannten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES) versehen sind. Andernfalls ist die Eingabe mangelhaft. Die übermittelten Dokumente (Eingabe und Beilagen) sind im PDF-Format einzureichen. Gleichzeitig oder spätestens am darauffolgenden Arbeitstag sind dem Gericht sämtliche Eingaben und Beilagen in Papierform nachzureichen.
Es ist Sache der Verfahrensbeteiligten, die Eingabe rechtzeitig zu veranlassen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Kontaktformulare beispielsweise aus technischen Gründen oder wegen Revisionsarbeiten an der Website vorübergehend nicht zur Verfügung stehen. Für Eingaben, die aufgrund eines solchen Ausfalls verspätet eingereicht werden, wird keine Haftung übernommen.
Eine Frist wird durch die elektronische Eingabe nur dann gewahrt, wenn deren Empfang bei der Zustelladresse des Gerichts spätestens am letzten Tag der Frist durch das Informatiksystem bestätigt wird.
Zusätzliche Informationen
Obergericht
Postfach
14.00 bis 17.00 Uhr
E-Mail und Fax
Unaufgefordert dem Obergericht mit E-Mail oder Fax übermittelte Gesuche, Ersuchen und andere Mitteilungen nimmt das Gericht nicht zur Kenntnis. Es wird nur auf Eingaben hin tätig, die ihm per Post zugestellt oder persönlich überbracht werden. Für die Fristenwahrung genügt E-Mail oder Fax nicht; ausgenommen beim elektronischen Geschäftsverkehr im Bereich der Zivil- und Strafrechtspflege.