Inhalt

Gerichtsberichterstattung

Voraussetzungen und Rechte

Medienschaffende haben die Möglichkeit, sich als Gerichtsberichterstatter beim Obergericht zu akkreditieren. Akkreditierten Personen kommen besondere Rechte gemäss der Weisung betreffend die Gerichtsberichterstattung zu (vgl. hier).

Zulassung zur Berichterstattung (Akkreditierung)

Das Gesuch um Akkreditierung ist schriftlich mit einer Anstellungsbestätigung des betreffenden Medienunternehmens oder Deklaration der bisherigen freischaffenden Tätigkeit, gegebenenfalls einer Kopie des Presseausweises, sowie unter Angabe einer gültigen E-Mail-Adresse beim Obergericht einzureichen. Spätere Änderungen sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Die Akkreditierung ist persönlich und nicht übertragbar. Sie erfolgt unbefristet und gilt sowohl für das Obergericht als auch für das Kantonsgericht.

Wichtig: Akkreditierungsgesuche, die im Hinblick auf eine bestimmte Gerichtsverhandlung gestellt werden, müssen spätestens 4 Arbeitstage vor dem Verhandlungstag beim Obergericht eintreffen.

Zusätzliche Informationen

Obergericht

Fünfeckpalast
Postfach
9043 Trogen
T: +41 71 343 63 77
Öffnungszeiten
8.00 bis 11.30 Uhr und
14.00 bis 17.00 Uhr

E-Mail und Fax

Unaufgefordert dem Obergericht mit E-Mail oder Fax übermittelte Gesuche, Ersuchen und andere Mitteilungen nimmt das Gericht nicht zur Kenntnis. Es wird nur auf Eingaben hin tätig, die ihm per Post zugestellt oder persönlich überbracht werden. Für die Fristenwahrung genügt E-Mail oder Fax nicht; ausgenommen beim elektronischen Geschäftsverkehr im Bereich der Zivil- und Strafrechtspflege.

Rechtsprechung des Obergerichts, ARGVP