Inhalt

Rechtsprechung des Obergerichts, AR GVP

Das Obergericht veröffentlicht Entscheide von allgemeinem Interesse im Internet. Entscheide von grundsätzlicher Bedeutung werden zudem in die Sammlung der Ausserrhodischen Gerichts- und Verwaltungspraxis (AR GVP) aufgenommen. Die Publikation der AR GVP erfolgt ab dem Band 29/2017 nicht mehr in gedruckter Form, sondern ausschliesslich im Internet.

Sowohl die in die AR GVP aufgenommenen Entscheide als auch die übrigen Entscheide können über eine Suchmaschine konsultiert werden. Die aufgeschalteten Entscheide sind, wenn nichts Gegenteiliges vermerkt ist, rechtskräftig. Bei einem weitergezogenen Entscheid wird die Beurteilung durch die Rechtsmittelinstanz vermerkt.

In der Suchmaschine werden die früheren Gerichte (Verwaltungsgericht, Versicherungsgericht, Steuerrekurskommission) dem Suchfilter "Obergericht" zugewiesen.

Für die Vollständigkeit und Genauigkeit der Publikationsinhalte kann keine Gewähr übernommen werden. Massgebend ist ausschliesslich der Inhalt der Entscheide, wie er den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt worden ist.

Link zur Rechtsprechung

Zusätzliche Informationen

Obergericht

Fünfeckpalast
9043 Trogen
T: +41 71 343 63 77
Öffnungszeiten
8.00 bis 11.30 Uhr und
14.00 bis 17.00 Uhr

Postadresse:

Obergericht Appenzell Ausserrhoden
Fünfeckpalast
Postfach
9043 Trogen

Wichtiger Hinweis: Das Obergericht wird nur auf Eingaben hin tätig, die ihm per Post zugestellt oder persönlich während der Öffnungszeiten überbracht werden. Beim Fünfeckpalast existiert kein Postbriefkasten für an das Obergericht gerichtete Sendungen.

E-Mail und Fax

Unaufgefordert dem Obergericht mit E-Mail oder Fax übermittelte Eingaben nimmt das Gericht nicht zur Kenntnis. Für die Fristenwahrung genügt E-Mail oder Fax nicht. Elektronische Eingaben im Bereich der Zivil- und Strafrechtspflege sind nur nach den Vorgaben des elektronischen Geschäftsverkehrs möglich.

Akteneinsicht:

Nur auf vorgängige telefonische Terminabsprache mit der Kanzlei sowie während der Öffnungszeiten. Mitzubringen ist eine Identitätskarte bzw. Pass; die allfällige Erstellung von Aktenkopien ist kostenpflichtig.

Rechtsprechung des Obergerichts, ARGVP