Inhalt
Zuständigkeit
Das Obergericht ist oberste gerichtliche Behörde im Kanton in Zivil-, Straf- und Verwaltungsverfahren. Die Zuständigkeit als Rechtsmittelinstanz ist in den Artikeln 24 bis 29 des Justizgesetzes (JG) geregelt.
a) Zivil- und Strafrecht sowie Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
Das Obergericht ist unter Vorbehalt der Befugnisse des Einzelrichters oder der Einzelrichterin Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der Zivil- und Strafrechtspflege (Art. 24 lit. b und Art. 26 JG) und beurteilt Beschwerden aus dem Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts. Weiter entscheidet das Obergericht in zivilrechtlichen Angelegenheiten, für die eine einzige kantonale Instanz zuständig ist (Art. 24 lit. a JG), es ist Beschwerde- und Revisionsinstanz in der Schiedsgerichtsbarkeit (Art. 24 lit. c JG) und behandelt als (einzige) Aufsichtsbehörde Beschwerden gemäss dem Gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG).
Der Einzelrichter oder die Einzelrichterin des Obergerichts ist Berufungs- und Beschwerdeinstanz gegenüber dem Einzelrichter oder der Einzelrichterin des Kantonsgerichtes, erlässt vorsorgliche Massnahmen und entscheidet über den Rechtsschutz in klaren Fällen in den Streitsachen, für die das Bundesrecht eine einzige kantonale Instanz vorschreibt (Art. 25 lit. a und b JG). Ausserdem ist der Einzelrichter oder die Einzelrichterin des Obergerichts Beschwerdeinstanz gegenüber den Einzelrichtern des Kantonsgerichts als Zwangsmassnahmegericht (Art. 27 JG).
b) Verwaltungsrecht
Im öffentlichen Recht entscheidet das Obergericht verwaltungs- und staatsrechtliche Streitigkeiten in letzter kantonaler Instanz und beurteilt als einzige Instanz Beschwerden und Klagen aus dem Bereich der Sozialversicherungen (als kantonales Versicherungsgericht) sowie Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (Art. 28 JG).
Der Einzelrichter bzw.die Einzelrichterin des Obergerichtes entscheidet gemäss Art. 29 JG:
- über Beschwerden und Klagen in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 15'000.00, ausgenommen in Steuersachen;
- über Beschwerden gegen Anordnungen im Bereiche der fürsorgerischen Unterbringung;
- über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht;
- über Beschwerden im öffentlichen Beschaffungswesen.
Zusätzliche Informationen
Obergericht
Postfach
14.00 bis 17.00 Uhr
E-Mail und Fax
Unaufgefordert dem Obergericht mit E-Mail oder Fax übermittelte Gesuche, Ersuchen und andere Mitteilungen nimmt das Gericht nicht zur Kenntnis. Es wird nur auf Eingaben hin tätig, die ihm per Post zugestellt oder persönlich überbracht werden. Für die Fristenwahrung genügt E-Mail oder Fax nicht; ausgenommen beim elektronischen Geschäftsverkehr im Bereich der Zivil- und Strafrechtspflege.