Inhalt

Prozess

Verfassungsentwurf des Regierungsrates

Der Regierungsrat wurde mit der Erarbeitung eines Entwurfs für eine totalrevidierte Kantonsverfassung beauftragt. Zu diesem Zweck setzte er eine Verfassungskommission ein. Diese arbeitete zwischen November 2018 und November 2020 einen Entwurf für eine total revidierte Kantonsverfassung aus. Im Anschluss führte der Regierungsrat eine Vernehmlassung durch, welche im Juni 2021 zu Ende ging. Im August 2021 nahm die Verfassungskommission ihre Sitzungen wieder auf und passte den Verfassungsentwurf - gestützt auf Impulse aus der Vernehmlassung - an verschiedenen Stellen an.

Die Verfassungskommission verabschiedete am 16. Dezember 2021 einen bereinigten Verfassungsentwurf samt Schlussbericht zuhanden des Regierungsrates. Im 2022 war es Aufgabe des Regierungsrates, den Entwurf der Verfassungskommission zu beraten. Der Regierungsrat hat dem Kantonsrat am 3. Januar 2023 den Entwurf für eine neue Kantonsverfassung samt erläuterndem Bericht unterbreitet.

Beratung und Verabschiedung im Kantonsrat

Der Kantonsrat hat den Verfassungsentwurf des Regierungsrates gemäss dem üblichen Gesetzgebungsverfahren beraten. Dazu gehörten Diskussion und Antragstellung durch eine vorberatende Kommission (per Ende 2023 erfolgt) und zwei Lesungen (1. Lesung 19./20. Februar 2024, 2. Lesung 25. August 2025) im Plenum des Kantonsrates. Zwischen der ersten und der zweiten Lesung des Kantonsrates fand im Sommer/Herbst 2024 eine Volksdiskussion statt.

Volksabstimmung

Verfassungsrevisionen unterstehen dem obligatorischen Referendum (Art. 60 Abs. 1 lit. a KV). Die Stimmberechtigten habenam 30. November 2025  über die vom Kantonsrat verabschiedeten Verfassungsvorlagen (Vorlage A - ohne kant. Ausländerstimmrecht / Vorlage B - mit kant. Ausländerstimmrecht) abgestimmt und die Vorlage ohne kant. Ausländerstimmrecht angenommen.

Gewährleistung durch Bundesverfassung

Kantonsverfassungen bedürfen als letzten Shritt der Gewährleistung des Bundes. Mit ihr wird «garantiert», dass die Verfassungen der Kantone den bundesrechtlichen Anforderungen genügen. Die Gewährleistung fällt in die Zuständigkeit der Bundesversammlung.

Inkraftsetzung

Nach der Gewährleistung durch die Bundesversammlung kann die neue Kantonsverfassung inkraft gesetzt werden; dies voraussichltich auf den 1.1.2027.

Zusätzliche Informationen

Kantonskanzlei

Obstmarkt 3
9102 Herisau
T: +41 71 353 61 11
Bürozeiten
07.30 - 12.00 Uhr
13.30 - 17.00 Uhr