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Behindertenfinanzierungsgesetz und Ausführungsbestimmungen in Kraft gesetzt 

Der Regierungsrat hat per 14. Januar das neue Gesetz zur Finanzierung von Leistungsangeboten für Menschen mit Behinderung (Behindertenfinanzierungsgesetz) in Kraft gesetzt. Gleichzeitig erliess er die Ausführungsbestimmungen in einer regierungsrätlichen Verordnung.

Das neue Behindertenfinanzierungsgesetz enthält Regelungen und Massnahmen, um die soziale und berufliche Eingliederung von Menschen mit Behinderung zu fördern und ihre persönliche Situation durch finanzielle Unterstützung zu verbessern. Menschen mit Behinderung sollen grundsätzlich frei das für sie passende Leistungsangebot wählen können. Weiter werden neu ambulante Angebote und die Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt gestärkt. Die Leistungsangebote werden durch den Kanton geplant, gesteuert und kontrolliert.

Das Behindertenfinanzierungsgesetz fokussiert auf die Umsetzung des Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG), löst das kantonale Gesetz über die Kantonsbeiträge an Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen ab und ersetzt das vom Regierungsrat im 2010 erlassene «Konzept zur Förderung der Eingliederung invalider Personen gemäss Art. 10 IFEG» und Finanzierungsmodell der Ostschweizer Kantone.

Der Kantonsrat verabschiedete das Behindertenfinanzierungsgesetz am 1. November 2021 in 2. Lesung. Nachdem die Referendumsfrist am 4. Januar 2022 unbenutzt ablief, hat der Regierungsrat das Gesetz nun per 14. Januar 2022 in Kraft gesetzt und erliess die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen in einer Verordnung. Die beiden Erlasse sind in der kantonalen Gesetzessammlung unter www.bgs.ar.ch abrufbar.

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