Die Strafuntersuchung ergab, dass der verwendete Bus nicht in einem vorschriftsgemässen Zustand war. Insbesondere genügte die Druckluftanlage der Betriebsbremse nicht den gesetzlichen Anforderungen; die Warneinrichtung, die vor zu niedrigem Bremsdruck gewarnt hätte, fehlte.
Unter Würdigung der technischen Mängel und der konkreten Umstände geht die Staatsanwaltschaft von einem sehr leichten Verschulden des beschuldigten Fahrzeuglenkers aus. Entsprechend wird das Verfahren gegen ihn eingestellt. Die Einstellungsverfügung ist rechtsmittelfähig. Es gilt die Unschuldsvermutung.