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Stimmrechtsbeschwerde zum Voranschlag Heiden abgewiesen

Der Regierungsrat weist eine Stimmrechtsbeschwerde zur Abstimmung über den Voranschlag 2021 der Gemeinde Heiden ab.

Der Regierungsrat stellt fest, dass der Gemeinderat mit den Abstimmungsunterlagen objektiv und sachlich richtig über den Voranschlag 2021 und dessen Auswirkungen auf den Haushalt in den kommenden Jahren orientiert hat. Nach der Rechtsprechung verletzt eine Behörde ihre Pflicht zu objektiver und sachlicher Information dann, wenn sie über den Zweck und die Tragweite der Vorlage falsch orientiert.

Der Beschwerdeführer rügte, dass die Abstimmungsunterlagen zum Voranschlag 2021 der Gemeinde Heiden mangelhaft seien; insbesondere, dass der im Internet zugängliche Aufgaben- und Finanzplan 2022-2024 für die kommenden Jahre eine gesetzeswidrige Verschuldung ausweise. In den Abstimmungsunterlagen selbst fehle jedoch jeder Hinweis auf die entsprechenden Finanzkennzahlen. Der Regierungsrat hält dazu fest, dass es sich bei den genannten Finanzkennzahlen um hochgerechnete Prognosewerte handelt. Diese unterliegen einer laufenden Veränderung, weshalb ihnen naturgemäss keine zu hohe Verbindlichkeit zugemessen werden darf.

Im vorliegenden Fall zeigen die Finanzkennzahlen 2022-2024, dass es für die Gemeinde Heiden schwierig wird, das Haushaltsgleichgewicht zu halten. Darüber hat der Gemeinderat im Edikt zum Voranschlag 2021 sachlich zutreffend orientiert. Ebenso hat der Gemeinderat darauf hingewiesen, dass in den nächsten Jahren allenfalls Steuererhöhungen zur Stabilisierung des Haushalts ins Auge zu fassen sind. Der Gemeinderat ist damit seiner Verpflichtung zur objektiven, sachlichen Information über Voranschlag und Haushaltsentwicklung angemessen nachgekommen. Nach der Beurteilung des Regierungsrates wäre es dagegen falsch, bestimmte Massnahmen aufgrund der Finanzkennzahlen 2022-2024 bereits als definitiv oder unmittelbar drohend hinzustellen, wie dies der Auffassung des Beschwerdeführers entspricht.

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