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Vogelgrippe – Geltende Schutzmassnahmen ab 27. Mai 2023

Ab 27. Mai 2023 gelten neue Schutzmassnahmen für Geflügel.

Eine hochansteckende Variante des Vogelgrippe-Virus trat diesen Winter in weiten Teilen Europas auf. Auch die Schweiz war betroffen. Zur Eindämmung der Vogelgrippe galten im Winter 2022/2023 in der ganzen Schweiz bis Ende April 2023 Schutzmassnahmen. Seither ist die Vogelgrippe in den Kantonen Zürich und St. Gallen bei einzelnen Kolonien von Lachmöwen aufgetreten. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass die Vogelgrippe auf das Hausgeflügel übergreift. Deshalb ist es wichtig, die Situation weiterhin aufmerksam zu beobachten und wachsam zu sein.
 

Die folgenden Vorschriften gelten für sämtliche Geflügelhaltende von Samstag, 27. Mai 2023 bis mindestens am 31. Juli 2023 (Beobachtungsgebiet):
Geflügelhaltende müssen ihrer Tierärztin oder ihrem Tierarzt melden, wenn sie bei Ihrem Geflügel einen der folgenden Punkte bemerken:
• ausgeprägte respiratorische Symptome (Atemnot, Niesen, Husten);
• Rückgang der Legeleistung;
• Abnahme der Futter- und Wasseraufnahme.

Tierhalterinnen und Tierhalter, die 100 und mehr Stück Geflügel halten, müssen zusätzlich Aufzeichnungen zu verendeten Tieren und besonderen Krankheitsanzeichen machen.
 

Im Gegensatz zum vergangenen Winter müssen aktuell keine Massnahmen zur Haltung eingehalten werden. Es besteht momentan keine eine Stallpflicht, und keine die Pflicht, die Tiere zu überdachen. Das Veterinäramt empfiehlt weiterhin, den Kontakt zwischen Hausgeflügel und Wildvögeln zu verhindern, sowie Wassergeflügel und Hausgeflügel getrennt zu halten.

Falls das Vogelgrippevirus lokal festgestellt wird, werden die Veterinärbehörden weiterführende Schutzmassnahmen prüfen. Die betroffenen Geflügelhaltenden werden darüber persönlich informiert.

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