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Schlechtwetterentschädigung
Meldung eines wetterbedingten Arbeitsausfalles
Mit der Schlechtwetterentschädigung (SWE) deckt die Arbeitslosenversicherung den Arbeitgebern einen Teil des Verdienstausfalls, der zwingend infolge schlechter Witterung entstanden ist. Damit soll verhindert werden, dass infolge kurzfristiger und unvermeidbarer Arbeitsausfälle Kündigungen ausgesprochen werden.
In den folgenden Erwerbszweigen kann SWE ausgerichtet werden (Art. 65 AVIV):
- Hoch- und Tiefbau, Zimmerei-, Steinhauer- und Steinbruchgewerbe
- Sand- und Kiesgewinnung
- Geleise- und Freileitungsbau
- Landschaftsgartenbau
- Waldwirtschaft, Baumschulen und Torfabbau, soweit sie nicht Nebenzweig eines landwirtschaftlichen Betriebes sind
- Ausbeutung von Lehmgruben sowie Ziegelei
- Berufsfischerei
- Transportgewerbe, soweit Fahrzeuge ausschliesslich für den Transport von Aushub oder Baumaterial von und zu Baustellen oder für den Abtransport von Sand oder Kies von der Abbaustelle verwendet werden
- Sägerei
Ausserdem können die Arbeitnehmenden reiner Reb-, Pflanzen-, Obst- und Gemüsebaubetriebe entschädigt werden, wenn die normalerweise anfallenden Arbeiten wegen aussergewöhnlicher Trockenheit oder Nässe nicht verrichtet werden können.
Eine Geltendmachung im Rahmen der Schlechtwetterentschädigung ist nur dann möglich, wenn der Arbeitsausfall unmittelbar auf das Wetter zurückzuführen ist. Der Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung ist bei der KAST des Kantons, in dem sich der Betrieb oder die Betriebsabteilung befindet, geltend zu machen. Bitte beachten Sie, dass für jede Arbeits- resp. Baustelle je ein separates Meldeformular einzureichen ist. Die Meldung muss spätestens bis zum 5. Tag des folgenden Kalendermonats (massgebend ist der Poststempel) bei der KAST eingereicht werden. Die Arbeits- resp. Baustelle ist anhand des Auftrags, des Werkvertrages, des Bauprogramms oder weiterer geeigneter Unterlagen zu belegen.
Alle nötigen Informationen und Formulare finden Sie auf arbeit.swiss.