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Beitrag aus der Spirituosensteuer

Der Reinertrag der Eidgenössischen Zollverwaltung wird jedes Jahr zwischen dem Bund (90%) und den Kantonen (10%) aufgeteilt (aufgeschlüsselt im Verhältnis zu ihrer Bevölkerungszahl). Der Anteil der Kantone – die sog. Spirituosensteuer – ist zweckgebunden: Sie muss zur Bekämpfung der Ursachen und Wirkungen von Alkoholismus sowie von Suchtmittel-, Betäubungsmittel- und Medikamentenmissbrauch verwendet werden. Die Mittel der Spirituosensteuer werden einerseits zur (Mit-)Finanzierung der Suchthilfeangebote im Kanton verwendet, andererseits werden sie auf Gesuch hin auch zur Unterstützung von Institutionen, die im Suchtbereich tätig sind und zur Förderung von Projekten im Kanton eingesetzt.

Voraussetzungen

Beiträge aus der Spirituosensteuer können auf Gesuch hin und nach Massgabe der zur Verfügung stehenden Mittel ausgerichtet werden:

  • für konkrete Aktionen und Projekte der Suchthilfe in Appenzell Ausserrhoden (in der Regel einmalig);
  • für Betriebsbeiträge an lokale oder überkantonal tätige Institutionen, deren Tätigkeit nachweisbar der gesamten Bevölkerung oder definierten Bevölkerungsgruppen in Appenzell Ausserhoden zugutekommt.

Kriterien zur Unterstützung von Projekten und Institutionen der Suchthilfe aus Mitteln des Alkoholzehntels

Fristen und Termine

Die Gesuche sind schriftlich mit Unterschrift und in elektronischer Form bis zum 15. Juli des Kalenderjahres an die Abteilung Gesundheitsförderung einzureichen.

Das Amt für Gesundheit nimmt die formelle und materielle Prüfung der Gesuche vor. Die Gesuche werden der Kommission für Suchtfragen zur Beurteilung unterbreitet. Diese gibt Empfehlungen zuhanden des Regierungsrates ab. Der Regierungsrat entscheidet, ob den Gesuchen entsprochen wird oder ob die Anträge abgelehnt werden. Den Gesuchstellern wird der Entscheid bis Ende des Kalenderjahres schriftlich eröffnet.

Zusätzliche Informationen

Abteilung Gesundheitsförderung

Oberdorf 4
9055 Bühler
T: +41 71 353 68 70