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Teilrevision Spitalverbundgesetz

Das Wichtigste in Kürze

Der Regierungsrat will die spitalmedizinische Grundversorgung in Appenzell Ausserrhoden langfristig qualitativ hochstehend und finanziell tragbar sichern. Dazu soll das Spitalverbundgesetz (SVARG) angepasst werden. Kern der Vorlage ist, dem Akutspital Herisau und dem Psychiatrischen Zentrum AR (PZA) unternehmerische Flexibilität zu ermöglichen.

Die Ausgangslage: Gesundheitswesen im Umbruch

Das Gesundheitswesen befindet sich in einem starken Wandel. Kleine Regionalspitäler und Kliniken sind besonders davon betroffen. So auch der SVAR mit dem Akutspital und dem Psychiatrischen Zentrum. Wichtige Gründe sind:

  • Verlagerung von stationären zu ambulanten Leistungen
  • Steigende Kosten und Investitionen (in Infrastruktur und Digitalisierung)
  • Zunehmender Fachkräftemangel

Der SVAR schreibt seit Jahren Defizite. In der heutigen Rechtsform und unter den heutigen gesetzlichen Bestimmungen fehlen wichtige Möglichkeiten, um darauf zu reagieren. Beispielsweise sind verbindliche Kooperationen mit finanzieller Beteiligung anderer Leistungserbringer heute nicht möglich. Ohne Anpassungen am Gesetz und der Rechtsform ist die Weiterentwicklung des SVAR langfristig gefährdet.

Die Lösung: Neue Strukturen schaffen

Der Regierungsrat schlägt deshalb eine Teilrevision des Spitalverbundgesetzes vor. Kernpunkte der Vorlage sind:

  • Das Akutspital Herisau und das Psychiatrische Zentrum AR werden in zwei eigenständige privatrechtliche Aktiengesellschaften überführt.
  • Der SVAR bleibt als öffentlich-rechtliche Anstalt bestehen und übernimmt eine strategische Holdingfunktion.
  • Die Grundstücke und Gebäude bleiben im Eigentum des Kantons.
  • Der Kanton steuert die Versorgung weiterhin über Leistungsaufträge.

Die Vorteile: Mehr unternehmerische Freiheiten

Mit der Anpassung des Gesetzes erhalten das Akutspital Herisau und das PZA mehr unternehmerische Flexibilität, um auf die Herausforderungen im Gesundheitswesen zu reagieren.

  • Kooperationen mit anderen Spitälern/Kliniken werden einfacher möglich.
  • Kooperationspartner können sich zukünftig auch finanziell an den Aktiengesellschaften beteiligen.
  • Investitionen lassen sich dadurch gemeinsam tragen und Risiken besser verteilen.

Der Zeitplan: Langfristiger Prozess gestartet

19. Februar 2026 Start Vernehmlassung
15. Mai 2026 Ende Vernehmlassung
Ab Mai 2026 Auswertung Antworten und Vorbereitung Vorlage für Kantonsrat
Ab September 2026 Kommissionsarbeit
März 2027 1. Lesung Kantonsrat
  Volksdiskussion
  2. Lesung Kantonsrat
1. März 2028 Inkrafttreten Gesetz (vorbehältlich fakultativem Referendum)

 

Die Unterlagen zum Download

Die häufigsten Fragen & Antworten

Was bedeutet die Gesetzesanpassung für die Mitarbeitenden?

Kurz- und mittelfristig ändert sich nichts, der Betrieb läuft wie gewohnt weiter. Für die spätere Umsetzung der neuen Struktur ist vorgesehen, dass die Mitarbeitenden in die beiden neuen Aktiengesellschaften übernommen werden. Für die Anstellungsbedingungen wird eine Übergangsregelung erarbeitet. Zentrale Punkte wie Lohn, Dienstjahre und Pensionskasse sollen angemessen geregelt werden. Langfristig eröffnet die neue Struktur mehr Flexibilität. Eine privatrechtliche Organisation kann schneller auf die Bedürfnisse der Mitarbeitenden reagieren. Das stärkt die Position im Wettbewerb um Fachkräfte und schafft Perspektiven für Arbeits- und Ausbildungsplätze.

Was bedeutet die Gesetzesanpassung für die Patientinnen und Patienten?

Die medizinische Versorgung bleibt unverändert. Patientinnen und Patienten werden weiterhin qualitativ hochstehend versorgt.

Warum schlägt der Regierungsrat eine Aktiengesellschaft als Rechtsform vor?

Die heutige öffentlich-rechtliche Struktur ist zu starr. Sie lässt keine finanziellen Beteiligungen zu und erschwert verbindliche Partnerschaften. Eine privatrechtliche Aktiengesellschaft schafft unternehmerischen Handlungsspielraum. Sie ermöglicht finanzielle Beteiligungen und gemeinsame Investitionen. Entscheidungen können zudem näher am operativen Betrieb getroffen werden.

Warum entstehen zwei Aktiengesellschaften?

Akutsomatik und Psychiatrie haben unterschiedliche Aufgaben, Anforderungen und Entwicklungen. Sie folgen eigenen Versorgungslogiken und weisen unterschiedliche Investitions- und Kooperationsbedarfe. Mit zwei eigenständigen Gesellschaften können sich beide Betriebe auf ihr jeweiliges Kerngeschäft konzentrieren. Gleichzeitig bleiben sie unter dem Dach des SVAR strategisch verbunden. In vielen Schweizer Kantonen sind Akutsomatik und Psychiatrie organisatorisch getrennt.

Wird mit der Gesetzrevision ein Verkauf beabsichtigt?

Der Regierungsrat will die spitalmedizinische Grundversorgung in Appenzell Ausserrhoden langfristig qualitativ hochstehend und finanziell tragbar sichern. Das revidierte Gesetz würde es zwar erlauben, die Betriebe auf eine andere Organisation zu übertragen. Mit der Vorlage wird aber kein Entscheid über eine künftige Eigentümerschaft getroffen. Die Kontrolle und der Entscheid über das Eigentum der Betriebe liegen beim Regierungsrat.

Zusätzliche Informationen

Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden

Krombach 3
9102 Herisau
T: +41 71 353 81 11

Departement Gesundheit und Soziales

Kasernenstrasse 17
9102 Herisau
T: +41 71 353 65 92