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Regierungsrat tritt auf Stimmrechtsbeschwerde nicht ein

Der Regierungsrat ist auf eine Stimmrechtsbeschwerde gegen die Gemeindeabstimmung in Waldstatt vom 30. August 2026 über den «Kredit für die Erstellung eines Gebäudes für Coop mit Drittnutzung» aus formellen Gründen nicht eingetreten.

Beim Regierungsrat ist eine Stimmrechtsbeschwerde betreffend die Gemeindeabstimmung vom 30. August über den «Kredit für die Erstellung eines Gebäudes für Coop mit Drittnutzung wie altersgerechtem Wohnen, Werkhof usw.» eingegangen. Im Wesentlichen wurde geltend gemacht, dass mit der vorgesehenen Abstimmung zentrale Bestimmungen des Vergaberechts umgangen würden. Der Regierungsrat ist aus formellen Gründen nicht auf die Stimmrechtsbeschwerde eingetreten.

Mit einer Stimmrechtsbeschwerde können Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit Wahl- und Abstimmungsunterlagen geltend gemacht werden. Dazu gehören beispielsweise unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen. Voraussetzung für eine Behandlung der Beschwerde ist, dass ein zulässiger Rügegrund vorliegt und die gesetzliche Beschwerdefrist eingehalten wird. Im vorliegenden Fall waren diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Es wurde ein nicht zulässiger Rügegrund geltend gemacht und zudem die gesetzlich vorgeschriebene Beschwerdefrist nicht eingehalten.

 

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