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Neue Kantonsverfassung an Kantonsrat überwiesen

Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden hat den Entwurf für eine neue Kantonsverfassung in 1. Lesung verabschiedet und sie an den Kantonsrat überwiesen.

Gemäss der geltenden Verfassung prüft der Kantonsrat alle zwanzig Jahre, ob eine Totalrevision der Kantonsverfassung an die Hand genommen werden soll. Diese Frage wurde vom Kantonsrat 2017 mit Ja beantwortet. Die Stimmberechtigten von Appenzell Ausserrhoden bestätigten am 4. März 2018 diese Meinung des Parlaments und beauftragten den Regierungsrat, einen Entwurf zuhanden des Kantonsrats auszuarbeiten. Der Regierungsrat setzte daraufhin eine breit abgestützte Verfassungskommission ein, die von 2018–2021 einen Vorentwurf ausarbeitete und dem Regierungsrat unterbreitete. Dieser hat den Entwurf während des Jahres 2022 mehrfach beraten und nun in 1. Lesung zuhanden des Kantonsrates verabschiedet. 

Die Ziele der Totalrevision der Kantonsverfassung sind die folgenden:

  • Inhaltliche Aktualisierung der in der Verfassung geregelten Themen
  • Sprachliche und systematische Überarbeitung der gesamten Verfassung
  • Stärkung der Volksrechte und der Funktionsfähigkeit der Behörden
  • Stärkung von Solidarität und Offenheit 

Die Systematik und die Sprache des Entwurfs bereinigen die Unstimmigkeiten, die aufgrund der Abschaffung der Landsgemeinde 1997 entstanden sind. Die neue Verfassung präsentiert sich sprachlich und systematisch einheitlich und geschlossen, im Bewusstsein, dass die geltende Kantonsverfassung von 1995 in Sprache und Stil als Vorbild gilt. Insofern bleibt der neue Entwurf dieser Ausserrhoder Tradition treu.

Inhaltlich wurde die Verfassung aktualisiert und konkretisiert. So wird der Umfang ("Schutzgehalt") der Grundrechte an mehreren Stellen ausführlicher umschrieben (Art. 7–28). Wichtige Grundsätze wurden von der Gesetzesstufe auf die Stufe der Verfassung gehoben, wie etwa der Anspruch auf unentgeltliche Auskunft und Akteneinsicht (Art. 86) oder das Verbot der Zweckbindung von Hauptsteuern (Art. 66). Andere, weniger bedeutende Regeln wurden aus der Verfassung entfernt und finden sich auf Gesetzesstufe.

Die Stärkung der Volksrechte und der Behörden ist eine Hauptstossrichtung, die im Entwurf an vielen Stellen zum Ausdruck kommt. Ein Ausbau der Volksrechte wird angestrebt mit der Herabsetzung des aktiven Stimmrechtsalters auf 16 Jahre (Art. 69), mit der Einführung des Stimmrechts für ausländische Staatsangehörige auf Kantons- und Gemeindeebene (Art. 69 und 126) sowie mit der Einführung des Verhältniswahlverfahrens (Proporz) für die Wahl der Kantonsratsmitglieder (Art. 90). Eine Stärkung bedeutet auch das neue fakultative Finanzreferendum (Art. 72). Volksabstimmung bleiben in strittigen Fällen weiterhin möglich, ohne dass die Stimmberechtigten mit unbestrittenen Finanzvorlagen befasst werden. Es geht also um eine Konzentration aufs Wesentliche. In die gleiche Richtung zielt der Entwurf auch mit der Wahl des Obergerichts durch den Kantonsrat (Art. 92) und der Wahl ins Landammannamt durch den Regierungsrat (Art. 105). Unbestrittene Wahlgänge, welche oft mangels Gegenkandidaturen gar keine Auswahl bieten, sollen den Stimmberechtigten erspart bleiben.

Im Behördenteil der totalrevidierten Verfassung sollen zahlreiche Präzisierungen und Anpassungen die Funktionsfähigkeit der Behörden stärken. Darunter fallen beispielsweise die Präzisierung der Aufsichtsaufgabe des Kantonsrates (Art. 91), des Kollegialprinzips im Regierungsrat (Art. 104) oder der Gliederung der kantonalen Verwaltung (Art. 113). Wesentlich grundlegender als solche punktuellen Anpassungen ist, dass die Mitglieder des Obergerichts neu durch den Kantonsrat gewählt werden (Art. 92) und die Amtsdauer der Mitglieder gerichtlicher Behörden acht statt vier Jahre betragen soll (Art. 82). Dies ist neben der Etablierung einer Kommission für die Vorbereitung der Wahl gerichtlicher Behörden (Art. 117) ein grosser Schritt zur Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz. Weitere Neuerungen sind die Einführung einer Ombudsstelle (Art. 120), eine Vorgabe zum Schutz von Angestellten, die in guten Treuen behördliche Missstände melden (Whistleblowing, Art.113) sowie die Präzisierung von Stellung und Auftrag der weiteren kantonalen Behörden (wie die Finanzkontrolle oder die Datenschutzbehörde Art. 118 ff.).

Gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. g setzen sich Kanton und Gemeinden dafür ein, dass alle in gegenseitiger Toleranz, Achtung und Solidarität zusammenleben. Die Stärkung der Solidarität in der Gesellschaft kommt auch in der Präambel, in einer gänzlich neuen Bestimmung über die individuelle Verantwortung (Art. 5), bei den Sozialrechten (Art. 11,16,17) und in zahlreichen Aufgabenartikeln (z.B. Art. 50 ff.) zum Ausdruck. Zur Solidarität gehört auch die Sorge um die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen zugunsten der künftigen Generationen. Dieses Anliegen ist bereits in der geltenden Verfassung verankert und wird durch diverse Neuerungen im vorliegenden Entwurf verstärkt. Beispiele dafür sind die prominente Erwähnung des Nachhaltigkeitsgrundsatzes in Art. 4 Abs. 3, die Einführung eines Aufgabenartikels zur Begrenzung des Klimawandels und zur Bewältigung seiner Folgen (Art. 39), sowie die Festlegung konkreter Ziele für Energieeffizienz, für die Reduktion von Treibhausgasemissionen und für die Entwicklung erneuerbarer Energien (2000-Watt-Gesellschaft, Art. 44 Abs. 2). Eng verwandt mit der Solidarität ist die Offenheit gegenüber Mitmenschen. Diese Grundhaltung kommt im Entwurf durch zahlreiche Neuerungen zum Ausdruck: eine neue öffentliche Aufgabe zur Förderung der privaten Initiative und der politischen Teilhabe (Art. 5 Abs. 4), die Präzisierung und begriffliche Erweiterung des Diskriminierungsverbots (Art. 7 Abs. 2), die Verwendung eines offenen Familienbegriffs (Art. 52), die Herabsetzung des aktiven Stimmrechtsalters auf 16 Jahre (Art. 69, 126), die Einführung eines Stimmrechts für ausländische Staatsangehörige auf kantonaler und kommunaler Ebene (Art. 69, 126) sowie durch diverse Bestimmungen zur verstärkten Zusammenarbeit in der Region (Art. 2 Abs. 2 und 3, Art. 46 Abs. 3, Art. 54 Abs. 2, Art. 94 Abs. 3, Art. 127 Abs. 1).

Eine Übersicht über die wichtigsten inhaltlichen Neuerungen des Entwurfs findet sich auf den Seiten 19 und 20 des Berichts und Antrages. 

Der Regierungsrat hat den Entwurf für eine neue Kantonsverfassung an den Kantonsrat überwiesen. Zunächst beschäftigt sich die eigens eingesetzte kantonsrätliche Kommission mit dem Entwurf. Die derzeitige Planung sieht die erste Lesung im Kantonsrat im 3. Quartal 2023 vor. Mit der Vertretung der Vorlage im Parlament wurde Regierungsrat Yves Noël Balmer beauftragt, da der bis anhin zuständige Regierungsrat Paul Signer per Ende Mai 2023 aus dem Regierungsrat ausscheidet.

Bericht und Antrag des Regierungsrates zuhanden des Kantonsrates sowie alle die Verfassungsrevision betreffenden Unterlagen können auf der Homepage des Kantons unter www.ar.ch/kantonsverfassung  wie auch auf den Seiten des Kantonsrats www.ar.ch/kantonsrat/geschaeftssuche abgerufen werden.

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