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Aufsichtsrechtliche Anzeige

Ich denke, eine Gesundheitsfachperson hat gesetzliche Pflichten missachtet. Was kann ich tun?

Wenn Sie der Ansicht sind, dass eine Gesundheitsfachperson oder eine Institution des Gesundheitswesens gesetzliche Pflichten (Berufspflichten wie beispielsweise die Pflicht zur sorgfältigen Berufsausübung) missachtet hat, können Sie eine aufsichtsrechtliche Anzeige einreichen. Ihre aufsichtsrechtliche Anzeige wird von der zuständigen Abteilung geprüft. Werden Verfehlungen festgestellt, trifft die entsprechende Abteilung die erforderlichen Massnahmen.

Was ist eine aufsichtsrechtliche Anzeige?

Mit einer aufsichtsrechtlichen Anzeige zeigt die anzeigende Person der Fachstelle Gesundheitsfachpersonen einen Tatbestand an, der aus ihrer Sicht ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde erforderlich erscheinen lässt. Gegenstand der aufsichtsrechtlichen Anzeige kann dabei grundsätzlich jeder Vorfall sein. Die zuständige Abteilung oder Fachstelle überprüft danach, ob und gegebenenfalls welche Massnahmen erforderlich sind, um einen allfälligen rechtswidrigen Zustand zu beseitigen.

Wer kann eine aufsichtsrechtliche Anzeige einreichen?

Jedermann kann eine aufsichtsrechtliche Anzeige einreichen. Es kann auch eine Person sein, die vom angezeigten Verhalten nicht direkt betroffen ist.

Kann ich mit einer aufsichtsrechtlichen Anzeige meine persönlichen Interessen geltend machen?

Nein. Die aufsichtsrechtliche Anzeige dient der Allgemeinheit bzw. der Patientensicherheit sowie der Qualitätssicherung der Gesundheitsversorgung. Die zuständige Abteilung bietet Ihnen keine Unterstützung bei der Geltendmachung von persönlichen Interessen (z.B. Geltendmachung von Behandlungsfehlern, Rückerstattung von Arzt- oder Spitalrechnungen). Dazu stehen Ihnen je nach Anliegen folgende aussergerichtliche Stellen zur Verfügung:

In welcher Form kann ich die aufsichtsrechtliche Anzeige einreichen?

Bitte verwenden Sie für die Einreichung der aufsichtsrechtlichen Anzeige folgendes Formular:

Formular

Das gerügte Verhalten ist in der Anzeige möglichst genau zu bezeichnen. Es sind sämtliche verfügbaren relevanten Informationen – darunter fallen insbesondere Beweismittel wie Dokumente, die Schilderung von Beobachtungen und die Angabe von Auskunftspersonen und Zeuginnen und Zeugen – einzureichen. Vertiefte Abklärungen durch die Fachstelle Gesundheitsfachpersonen setzen voraus, dass die aufsichtsrechtliche Anzeige begründet erscheint.

Bitte senden Sie die aufsichtsrechtliche Anzeige inkl. der entsprechenden Belege an die Adresse Amt für Gesundheit, Fachstelle Gesundheitsfachpersonen, Kasernenstrasse 17, 9102 Herisau oder gesundheitsfachpersonen@clutterar.ch (PDF per Mail oder per Post).

Kann ich eine Aufsichtsanzeige anonym einreichen?

Ja, auch aufsichtsrechtliche Anzeigen, welche keine Angaben zur meldenden Person enthalten, werden beurteilt. Beachten Sie, dass die von der Anzeige betroffene Person ein verfassungsrechtlich geschütztes Akteneinsichtsrecht hat. Sie hat damit ein Recht darauf, die aufsichtsrechtliche Anzeige einzusehen, was unter Umständen Rückschlüsse auf die meldende Person erlaubt.

Was muss ich beachten, wenn ich eine aufsichtsrechtliche Anzeige gegen meine Arbeitgeberin oder meinen Arbeitgeber einreiche?

Bei einer Aufsichtsanzeige als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer gegen Ihre Arbeitgeberin oder gegen Ihren Arbeitgeber ist Vorsicht geboten. Sie geben damit Informationen aus dem Arbeitsverhältnis an einen Dritten, respektive an das Amt für Gesundheit, weiter und verletzen damit ggf. Ihre Geheimhaltungspflicht nach dem Arbeitsrecht. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann auf dieses Verhalten insbesondere mit einer Kündigung reagieren.

Was geschieht, nachdem ich eine aufsichtsrechtliche Anzeige eingereicht habe?

Zunächst erhalten Sie eine schriftliche Eingangsbestätigung. Die Fachstelle Gesundheitsfachpersonen prüft als erstes, ob sich diese aufsichtsrechtliche Anzeige gegen eine von ihr beaufsichtigte Gesundheitsfachperson oder Institution des Gesundheitswesens richtet. Wenn nein, leitet sie die Anzeige an die zuständige Stelle weiter. Aufgrund der Abklärungen ist es möglich, dass ein aufsichtsrechtliches Verfahren eröffnet wird. In einem solchen Fall kann die Fachstelle Gesundheitsfachpersonen als Aufsichtsbehörde aufsichtsrechtliche Massnahmen anordnen. Eine Massnahme kann von einer Verwarnung über eine Busse bis zum Entzug der Berufsausübungs- bzw. Betriebsbewilligung führen. Jedoch hat nicht jede Abweichung von einer optimalen Berufsausübung bzw. Betriebsführung eine aufsichtsrechtliche Massnahme zur Folge. Die Art der Massnahme richtet sich nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit.

Werde ich über die Eröffnung und den Ausgang des aufsichtsrechtlichen Verfahren informiert?

Nein. Als anzeigende Person haben Sie keine Parteirechte. Das bedeutet, dass Sie nicht ins Verfahren eingebunden sind und daher keinen Anspruch auf Akteneinsicht haben. Sie können keine Anträge stellen und haben auch keinen Anspruch auf inhaltliche Auskünfte über das Verfahren. Grundsätzlich erhalten Sie nur eine Eingangsbestätigung. Auf schriftlichen Antrag hin kann Ihnen die Fachstelle Gesundheitsfachpersonen zudem Auskunft über die Erledigung der Anzeige geben.

Entstehen für mich Kosten, wenn ich eine aufsichtsrechtliche Anzeige einreiche?

Nein, eine aufsichtsrechtliche Anzeige ist kein ordentliches Rechtsmittel, sondern ein formloser Rechtsbehelf und zieht für die anzeigende Person keine Kostenfolgen nach sich.

Zusätzliche Informationen

Fachstelle Gesundheitsfachpersonen

Amt für Gesundheit
Kasernenstrasse 17
9102 Herisau
T: +41 71 353 66 01