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Fachstelle Heilmittelkontrolle

Betriebsbewilligung
Das Herstellen und Inverkehrbringen von Arzneimitteln darf nur durch berechtigte Firmen und Personen erfolgen. Detail-Abgabe-Stellen (Apotheken, Drogerien) müssen über eine kantonale Bewilligung verfügen.
Privatapotheke (Selbstdispensation)
Privatapotheken dienen Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten sowie Tierärztinnen und Tierärzten dazu, die bei Ihnen in Behandlung stehenden Patientinnen und Patienten beziehungsweise Tiere mit Heilmitteln zu versorgen. Es ist eine Bewilligung zu beantragen. Zum Gesuchsformular gelangen Sie hier.
Hausspezialitäten
Hausspezialitäten von endabgebenden Betrieben (Apotheken, Drogerien, heilpraktischen Praxen) in Appenzell Ausserrhoden sind Arzneimittel, die ausschliesslich im betreffenden Betrieb abgegeben und nach eigener Formel (= Rezept) des Betriebes im Voraus seriell hergestellt werden.
Für die Neu-Zulassung einer Hausspezialität verwenden Sie bitte dieses Gesuchs-Formular.
AR-Registrierungen
Mit der Einführung des eidgenössischen Heilmittelgesetzes (HMG) im Jahre 2002 wurden kantonale Neuzulassungen nicht mehr gestattet.
Die folgenden AR-Zulassungen, welche am 1.1.2002 bereits über eine kantonale Zulassung verfügten und sich per 1.1.2018 in Verkehr befunden haben sind weiterhin verkehrsfähig.
Betäubungsmittel-Entsorgung
Die Heilmittelkontrolle kümmert sich um die Vernichtung abgelaufener und nicht mehr benötigter Medikamente und Substanzen, die der Betäubungsmittelkontrolle unterstehen.
Dazu sollte der Lieferschein für Betäubungsmittelentsorgung vollständig ausgefüllt, datiert und unterschrieben, zusammen mit den zu entsorgenden Produkten in einem Paket eingeschrieben ans Amt für Gesundheit, Fachstelle Heilmittelkontrolle (genaue Adresse siehe Lieferschein) geschickt werden.
Alternativ kann mit der Fachstelle Heilmittelkontrolle ein Termin vereinbart werden, an dem die zu entsorgenden Produkte persönlich bei der Heilmittelkontrolle abgegeben werden können. Während der Abwesenheit der Kantonsapothekerin (Leitung der Heilmittelkontrolle) werden keine Betäubungsmittel entgegengenommen. Für grössere Mengen, wie sie z.B. in Kliniken und Spitäler anfallen, muss die Übergabe ebenfalls mit der Kantonsapothekerin abgesprochen werden.
Kontaktperson:
Ingrid Möll, Leiterin Heilmittelkontrolle / Kantonsapothekerin
ingrid.moell@ar.ch, Telefon +41 71 353 65 91, Mobile +41 79 281 61 36
Impfen in der Apotheke
Reisen mit betäubungsmittelhaltigen Medikamenten
Für Personen, die mit betäubungsmittelhaltigen Medikamenten in Schengenländer reisen, wird empfohlen, sich vom Arzt eine entsprechende offizielle Bescheinigung zum Mitführen dieser Medikamente ausstellen zu lassen. Diese Bescheinigung wird durch die Stelle, die das Medikament abgibt, (Apotheke oder selbstdispensierender Arzt) selber beglaubigt.
Weitere Informationen sowie Formulare finden Sie bei Swissmedic für den Schengen-Raum und für andere Länder.
Anwendung rezeptpflichtiger Arzneimittel durch Hebammen
Das Departement Gesundheit und Soziales hat berufsausübungsbewilligten Hebammen die Anwendung einiger Arzneimittel zum berufsbedingten Einsatz ohne Vorliegen einer ärztlichen Verordnung gestattet.
Die entsprechende Mitteilung und das Verzeichnis (Version 3 vom 16.04.2018) finden Sie hier:
Zusätzliche Informationen
Fachstelle Heilmittelkontrolle
Kasernenstrasse 17