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Arzneimittel

Hausspezialitäten

Hausspezialitäten von endabgebenden Betrieben (Apotheken, Drogerien, heilpraktischen Praxen) in Appenzell Ausserrhoden sind Arzneimittel, die ausschliesslich im betreffenden Betrieb abgegeben und nach eigener Formel (= Rezept) des Betriebes im Voraus seriell hergestellt werden.

Hausspezialitäten sind meldepflichtig bei der Fachstelle Heilmittelkontrolle. Bitte nutzen Sie das folgende Formular.

Meldeformular Hausspezialitäten

Im Merkblatt "Anforderungen an Hausspezialitäten" erhalten Sie einen Überblick über die gesetzlichen Vorgaben an Hausspezialitäten.

Merkblatt

AR-Registrierungen

Mit der Einführung des eidgenössischen Heilmittelgesetzes (HMG) im Jahre 2002 wurden kantonale Neuzulassungen nicht mehr gestattet.

Die folgenden AR-Zulassungen, welche am 1.1.2002 bereits über eine kantonale Zulassung verfügten und sich per 1.1.2018 in Verkehr befunden haben sind weiterhin verkehrsfähig.

Merkblatt zum Umgang mit Medikamenten in Einrichtungen

Das "Merkblatt zum Umgang mit Medikamenten in sozialen Einrichtungen, Alters- und Pflegeheimen, Rehabilitationszentren, Asylzentren und der Strafanstalt" soll bestehende Fragen und Unklarheiten im Zusammenhang mit der Handhabung von Medikamenten in diesen Einrichtungen klären und damit dazu beitragen, die bestehenden heilmittelrechtlichen Anforderungen in diesem Bereich zu erfüllen.

Sollten Fragen und Probleme zu diesem Thema in Ihrer Einrichtung auftauchen, wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Aufsichtsperson.

Anwendung rezeptpflichtiger Arzneimittel durch Apotheker/-innen / Impfen in der Apotheke

Die Durchführung von Impfungen in der Apotheke stellt eine niederschwellige Möglichkeit für die Schweizer Bevölkerung dar, sich unkompliziert gegen häufige Erreger impfen zu lassen. Das Angebot und die Durchführung von Impfungen in der Apotheke erfolgt gemäss den Vorgaben des Kantons.

Apothekerinnen und Apotheker mit bestehender Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung (BAB), welche im Besitz eines gültigen FPH Fortbildungsnachweises «Impfen und Blutentnahme» oder eines Nachweises über ihre universitäre Ausbildung zum Impfen sind und über geeignete Räumlichkeiten in der Apotheke verfügen, dürfen Impfungen in der Apotheke durchführen.

Die fachliche Verantwortung für die Durchführung von Impfungen durch Apothekerinnen und Apotheker, die mit kantonaler Meldebestätigung unter fachlicher Aufsicht tätig sind, liegt bei der Apothekerin bzw. dem Apotheker, unter deren bzw. dessen Aufsicht sie tätig sind. Unter fachlicher Verantwortung tätige Apothekerinnen und Apotheker müssen ebenfalls im Besitz eines gültigen FPH Fortbildungsnachweises «Impfen und Blutentnahme» sein.

Merkblatt
Die Vorgaben im Merkblatt "Anwendung verschreibungspflichtiger Arzneimittel in öffentlichen Apotheken" definieren die entsprechenden Rahmenbedingungen, die beim Impfen in der Apotheke einzuhalten sind.

Merkblatt "Anwendung verschreibungspflichtiger Arzneimittel in öffentlichen Apotheken"

Anwendung rezeptpflichtiger Arzneimittel durch Hebammen

Hebammen mit Berufsausübungsbewilligung des Kantons Appenzell Ausserrhoden ist die Anwendung einiger Arzneimittel zum berufsbedingten Einsatz ohne Vorliegen einer ärztlichen Verordnung gestattet.

Das Verzeichnis (Version 4 vom 17.01.2024) finden Sie hier:

 

Anwendung rezeptpflichtiger Arzneimittel durch Chiropraktoren /-innen

Chiropraktorinnen und Chiropraktoren mit Berufsausübungsbewilligung des Kantons Appenzell Ausserrhoden ist die Anwendung oder Verschreibung von Arzneimitteln nach Artikel 4 Buchstabe b der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31) gestattet.

SR 832.112.31 - Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) | Fedlex

Anwendung rezeptpflichtiger Arzneimittel durch Rettungssanitäter /-innen

In Transport- und Rettungsunternehmen angestellte diplomierte Rettungssanitäterinnen HF und diplomierte Rettungssanitäter HF dürfen die durch die in der Organisation verantwortliche Ärztin / den in der Organisation verantwortlichen Arzt bestimmten Arzneimittel anwenden.

Die Organisationen führen unter der Verantwortung der zuständigen Ärztin bzw. des zuständigen Arztes eine Arzneimittelliste, welche die Kompetenzen regelt.

Anwendung rezeptpflichtiger Arzneimittel durch Optometristen /- innen

Optometristinnen und Optometristen mit Berufsausübungsbewilligung des Kantons Appenzell Ausserrhoden ist die Anwendung einiger Arzneimittel zum berufsbedingten Einsatz ohne Vorliegen einer ärztlichen Verordnung gestattet.

Das Verzeichnis (Version 1 vom 02.2024) finden Sie hier

 

Zusätzliche Informationen

Merkblatt Hausspezialitäten

Erläuterungen zu den gesetzlichen Vorgaben an Hausspezialitäten in Bezug auf Inhaltsstoffe, Herstellung und Beschriftung.

Merkblatt