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Berufsgeheimnis / Entbindung von der Schweigepflicht
Das Strafgesetzbuch verbietet in Art. 321 den nachfolgenden Berufsgattungen Informationen über Patientinnen und Patienten preiszugeben (unter eine Informationspreisgabe fällt bereits die Einleitung eines Betreibungsverfahrens):
- Ärztinnen und Ärzte
- Zahnärztinnen und Zahnärzte
- Chiropraktorinnen und Chiropraktoren
- Apothekerinnen und Apotheker
- Hebammen
- Psychologinnen und Psychologen
Vom sog. Berufsgeheimnis mitumfasst, sind auch allfällige Hilfspersonen (z.B. Sekretariatsmitarbeitende). Darüber hinaus auferlegt Art. 41 des kantonalen Gesundheitsgesetzes auch den übrigen Gesundheitsfachpersonen, wie z.B. den Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern, eine Schweigepflicht.
Gesundheitsfachpersonen, die Berufsgeheimnisse bekanntgeben möchten, müssen vorgängig entweder die Einwilligung der Patientin oder des Patienten einholen oder sich auf Gesuch hin vom Departement Gesundheit und Soziales (Aufsichtsbehörde) von der Schweigepflicht entbinden lassen.
Existieren gesetzliche Melderechte oder Meldepflichten bedarf es ausnahmsweise keiner Entbindung von der Schweigepflicht (z.B. bei einem hinreichenden Verdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen die sexuelle Integrität).
Gesuche um Entbindung von der Schweigepflicht sind dem Departement Gesundheit und Soziales einzureichen (Adresse siehe rechts).
Zusätzliche Informationen
Departement Gesundheit und Soziales
Kasernenstrasse 17