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Berufsgeheimnis / Entbindung von der Schweigepflicht
Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0) verbietet den nachfolgenden Berufsgattungen Informationen über Patientinnen und Patienten preiszugeben (unter eine Informationspreisgabe fällt bereits die Einleitung eines Betreibungsverfahrens):
- Ärztinnen und Ärzte
- Zahnärztinnen und Zahnärzte
- Chiropraktorinnen und Chiropraktoren
- Apothekerinnen und Apotheker
- Hebammen
- Psychologinnen und Psychologen
Vom sogenannten Berufsgeheimnis mitumfasst sind auch allfällige Hilfspersonen (etwa Sekretariatsmitarbeitende). Darüber hinaus auferlegt Art. 41 des kantonalen Gesundheitsgesetzes (bGS 811.1) auch den weiteren Gesundheitsfachpersonen – wie etwa Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern – eine Schweigepflicht.
Gesundheitsfachpersonen, die Berufsgeheimnisse bekanntgeben wollen oder müssen, haben vorgängig entweder die Einwilligung der Patientin oder des Patienten einholen oder sich vom Departement Gesundheit und Soziales (Aufsichtsbehörde) von der Schweigepflicht entbinden lassen. Bitte verwenden Sie dafür das Formular Gesuch um Entbindung von der Schweigepflicht und reichen es dem Departement Gesundheit und Soziales ein (Adresse siehe rechts).
Existieren gesetzliche Melderechte oder Meldepflichten bedarf es ausnahmsweise keiner Entbindung von der Schweigepflicht.
Zusätzliche Informationen
Departement Gesundheit und Soziales
Kasernenstrasse 17