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KVG-Versicherungspflicht

Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) sieht die obligatorische Unterstellung unter die Krankenpflegeversicherung für alle in der Schweiz wohnhaften Personen vor.
Weiter sind – entsprechend dem Abkommen über die Personenfreizügigkeit sowie dem revidierten EFTA-Abkommen – grundsätzlich auch in der Schweiz erwerbstätige Personen aus den Vertragsstaaten versicherungspflichtig, selbst wenn diese nicht in der Schweiz wohnen. Die Versicherungspflicht umfasst grundsätzlich ebenfalls die nicht erwerbstätigen Familienangehörigen mit Wohnsitz in einem EG/EFTA-Staat, sowohl von hier arbeitenden und hier wohnenden Personen, oder auch von Personen die nicht hier wohnen, aber hier erwerbstätig sind (Grenzgängerinnen und Grenzgänger).

Appenzell Ausserrhoden hat die "Gemeinsame Einrichtung KVG", Solothurn, mit den Vollzugsaufgaben der KVG-Versicherungspflicht beauftragt. Die detaillierten Informationen zur Versicherungspflicht und den Möglichkeiten zur Befreiung entnehmen Sie der Informationsseite www.kvg.org.

Sie finden zahlreiche Informationen zum Krankenversicherungssystem in der Schweiz und aktuelle Prämienübersichten auf der Internetseite www.bag.admin.ch.

Zusätzliche Informationen

Departement Gesundheit und Soziales

Departementssekretariat
Kasernenstrasse 17
9102 Herisau
T: +41 71 353 65 92