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Wehrpflichtersatzabgabe
Die Wehrpflichtersatzverwaltung AR ist zuständig für die Veranlagung und den Bezug der Ersatzabgaben aller Ersatzpflichtigen, welche am 31.12. des Ersatzjahres im Kanton Wohnsitz hatten.
Für die Rückerstattung von bezahltem Wehrpflichtersatz ist die Kantonale Wehrpflichtersatzverwaltung desjenigen Kantons zuständig, welcher die Ersatzabgabe seinerzeit bezogen hat.
Bitte geben Sie bei Gesuchen das Bank- oder Postkonto an, auf welches die Rückerstattung erfolgen soll, und senden Sie uns Ihr Dienstbüchlein.
Weitere Informationen zur Wehrpflichtersatzabgabe finden Sie auf der Homepage der Eidg. Steuerverwaltung.
Ratenzahlungen / Stundung / Erlass
Kurzfristige Ratenzahlungen oder Stundungen können telefonisch vereinbart werden.
Gesuche um einen längerfristigen Zahlungsaufschub oder den Erlass der Ersatzabgabe sind schriftlich, gut begründet und unter Beilage von allfälligen Belegen oder Bestätigungen rechtzeitig vor Ablauf der Zahlungsfrist einzureichen.
- Kantonale Verordnung zum Bundesgesetz über den Wehrpflichtersatz
- Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
- Verordnung (zum Bundesgesetz) über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEV)
Zusätzliche Informationen
Amt für Militär und Bevölkerungsschutz
13.30 - 17.00 Uhr