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Schlichtungsstelle bei Diskriminierung im Erwerbsleben

Das Sekretariat der Schlichtungsstellen (Tel. 071 343 65 26) ist besetzt am:
Montag, Dienstag und Donnerstag, jeweils von 8.00 - 11.30 Uhr

Allgemeine telefonische Rechtsauskunft (Tel. 071 343 63 54):
Dienstag 09.30 - 11.30 Uhr
Donnerstag 10.30 - 11.30 Uhr und 14.00 - 15.00 Uhr

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Zuständigkeit der Schlichtungsbehörde bei Diskrimierung im Erwerbsleben Appenzell Ausserrhoden  / Verfahrensablauf 

Die Schlichtungsbehörde bei Diskrimierung im Erwerbsleben Appenzell Ausserrhoden ist für Streitigkeiten gemäss Gleichstellungsgesetz (GIG) von privatrechtlich Angestellten zuständig. Erforderlich ist, dass sich entweder der/die Arbeitgebende oder der gewöhnliche Arbeitsort im Kanton Appenzell Ausserrhoden befindet.

Arbeitnehmende dürfen nicht schlechter behandelt werden, weil sie ein bestimmtes Geschlecht haben. Das gilt auch für ihren Familienstand, ihre familiäre Situation oder eine Schwangerschaft. Diskriminierungen im Erwerbsleben treten hauptsächlich durch Ungleichbehandlung bei der Anstellung, der Zuteilung der Aufgaben, den Arbeitsbedingungen, der Entlöhnung, der Aus- und Weiterbildung sowie bei Beförderungen und bei Entlassungen auf.  Auch eine sexuelle Belästigung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses stellt eine Diskriminierung dar. Streitigkeiten, welche eine solche Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts im Arbeitsleben betreffen, können vor die Schlichtungsbehörde gebracht werden. Die Schlichtungsbehörde ist jedoch nicht zuständig, sofern ein Gesamtarbeitsvertrag die Schlichtung und Beratung einem anderen Organ überträgt oder eine Streitigkeit ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis betrifft.

Die Schlichtungsbehörde versucht in einem einfachen Verfahren, unter den Parteien eine Einigung herbeizuführen. Sie ist paritätisch zusammengesetzt, besteht also aus Arbeitgebenden- und Arbeitnehmendenvertetenden. das Schlichtungsverfahren für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse in der eidgenössischen Zivilprozessordnung, Art.197 ff. Zivilprozessordnung, geregelt. Ein Verfahren wird durch Einreichung eines Schlichtungsgesuchs bei der Schlichtungsstelle eröffnet. Im Gesuch sind die Parteien, das Rechtsbegehren und eine Begründung aufzuführen.

Die klagende Partei kann verlangen, dass die Diskriminierung verboten, beseitigt oder festgestellt und/oder eine diskriminierende Lohndifferenz behoben wird (Art. 5 Abs. 1 Gleichstellungsgesetz). Des Weiteren kann sie einen Anspruch auf Entschädigung, Schadenersatz und/oder Genugtuung geltend machen (siehe Art. 5 Abs. 2-5 Gleichstellungsgesetz, Art. 41 und 49 Obligationenrecht). Als klagende Partei muss man die Benachteiligung aufgrund des Geschlechts nur glaubhaft machen (vgl. Art. 6 Gleichstellungsgesetz). Dies gilt hingegen nicht für sexuelle Belästigung oder Nicht-Anstellung, diese müssen bewiesen werden. Damit Betroffene rechtzeitig gegen eine diskriminierende Kündigung vorgehen, müssen sie innert Kündigungsfrist schriftlich bei dem/der kündigenden Arbeitgeber/Arbeitgeberin Einsprache erheben (Art. 9 Gleichstellungsgesetz i.V.m Art. 336b Obligationenrecht). 

Beide Parteien werden zu einer Verhandlung vorgeladen. Daran müssen die Parteien persönlich teilnehmen (Ausnahmen siehe Art. 204 Abs. 3 Zivilprozessordnung), können sich aber von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen (Art. 204 Zivilprozessordnung). Die Parteien erhalten die Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen. Die Schlichtungsbehörde macht den Parteien einen Vergleichsvorschlag, um eine für beide Seiten akzeptable Lösung zu finden. Kommt es infolge des Schlichtungsverfahrens zu einem Vergleich, hat dieser die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids. Bei Nichteinigung wird die Klagebewilligung ausgestellt (Art. 208 f. Zivilprozessordnung). Bei einem Streitwert bis Fr. 2'000.00 kann die Schlichtungsbehörde entscheiden, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt (Art. 212 Zivilprozessordnung). Für die klagende Partei ist die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens freiwillig, während sich Beklagte einlassen müssen (Art. 199 Abs. 2 lit. c Zivilprozessordnung).

Das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde ist kostenlos. Es kann mit oder ohne anwältliche Vertretung geführt werden. Jedoch müssen die Anwaltskosten von den Parteien grundsätzlich selbst getragen werden.

Die Schlichtungsbehörde hat auch die Möglichkeit, einen Entscheidvorschlag zu unterbreiten, welcher innert 20 Tagen abgelehnt werden muss, da er sonst als angenommen gilt. Eine weitere Möglichkeit ist die Feststellung einer Klageanerkennung oder ein vorbehaltsloser Klagerückzug.

Personen, die sich über bestehende Diskriminierungen gemäss Gleichstellungsgesetz (GlG) im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens beschweren, darf während des Verfahrens und in den darauffolgenden sechs Monaten nicht gekündigt werden (Art. 10 Abs. 2 Gleichstellungsgesetz).

Für alle anderen arbeitsrechtlichen Streitigkeiten ist zuerst ein Schlichtungsverfahren beim zuständigen Vermittleramt Appenzell Ausserrhoden zu durchlaufen, bevor ein arbeitsrechtliches Gerichtsverfahren bei Kantonsgericht eingeleitet werden kann.

 

Mediation statt Schlichtungsverfahren  

Auf Antrag sämtlicher Parteien kann eine Mediation an die Stelle des Schlichtungsverfahrens treten (Art. 213 ZPO). Ein solcher Antrag ist im Schlichtungsgesuch oder an der Schlichtungsverhandlung zu stellen. 

Zusätzliche Informationen

Schlichtungsstelle bei Diskriminierung im Erwerbsleben

Landsgemeindeplatz 7c / Fünfeckpalast
9043 Trogen
T: +41 71 343 65 26
Öffnungszeiten
Sekretariat:
+41 71 343 65 26
Mo, Di und Do 08.00 - 11.30 Uhr

Allgemeine telefonische Rechtsauskunft:
+41 71 343 63 54
Dienstag
09.30 – 10.30 Uhr
Donnerstag
10.30 - 11.30 Uhr, 14.00 - 15.00 Uhr

Die Schlichtungsstelle hat keinen Fax-Anschluss. Eingaben per E-Mail haben keine fristwahrende Wirkung (ausgenommen solche mit qualifizierter elektronischer Signatur). 

Das datierte und unterschriebene Schlichtungsgesuch ist inklusive Beilagen im Doppel einzureichen.