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Elektronischer Geschäftsverkehr
Personen, die über eine anerkannte elektronische Signatur nach dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES) verfügen, können den Schlichtungsstellen ihre Eingaben auf elektronischem Weg übermitteln. Die Zustellung mittels gewöhnlichen E-Mails genügt nicht. Solche Eingaben müssen zurückgewiesen werden und entfalten keine Rechtswirkung. Die Übermittlung von elektronischen Eingaben muss über die unten aufgeführten Kontaktformulare erfolgen.
Die elektronische Eingabe setzt voraus, dass sowohl die Eingabe selbst als auch sämtliche Beilagen mit einer anerkannten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES) versehen sind. Andernfalls ist die Eingabe mangelhaft. Die übermittelten Dokumente (Eingabe und Beilagen) sind im PDF-Format einzureichen. Gleichzeitig oder spätestens am darauffolgenden Arbeitstag sind dem Gericht sämtliche Eingaben in Papierform nachzureichen.
Achtung: Es ist Sache der Verfahrensbeteiligten, den Versand der Eingabe rechtzeitig zu veranlassen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die unten aufgeführten Kontaktformulare beispielsweise aus technischen Gründen oder wegen Revisionsarbeiten an dieser Website vorübergehend nicht zur Verfügung stehen. Für Eingaben, die aufgrund eines solchen Ausfalls verspätet eingereicht werden, wird keine Haftung übernommen.
Für Eingaben an die Schlichtungsstelle bei Diskriminierung im Erwerbsleben verwenden Sie bitte das folgende Kontaktformular.
Der elektronische Geschäftsverkehr umfasst lediglich den Empfang von elektronischen Eingaben. Es besteht hingegen kein Rechtsanspruch auf elektronische Zustellung etwa von Entscheiden, Vorladungen oder anderen Dokumenten durch die Schlichtungsstelle.
Zusätzliche Informationen
Schlichtungsstelle bei Diskriminierung im Erwerbsleben
+41 71 343 65 26
Mo, Di und Do 08.00 - 11.30 Uhr
Allgemeine telefonische Rechtsauskunft:
+41 71 343 63 54
Dienstag
09.30 – 10.30 Uhr
Donnerstag
10.30 - 11.30 Uhr, 14.00 - 15.00 Uhr
Die Schlichtungsstelle hat keinen Fax-Anschluss. Unaufgeforderte mit E-Mail übermittelte Gesuche und andere Mitteilungen nimmt die Schlichtungsstelle nicht zur Kenntnis. Sie wird nur auf Eingaben hin tätig, die ihr per Post zugestellt oder persönlich überbracht werden. Für die Fristwahrung genügt E-Mail nicht; ausgenommen beim elektronischen Geschäftsverkehr.
Das datierte und unterschriebene Gesuch ist mit allen Beilagen im Doppel einzureichen.