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Sonneblick Walzenhausen: Rekurs gegen verweigerte Baubewilligung gutgeheissen

Sonneblick Walzenhausen

Das Departement Bau und Volkswirtschaft heisst den Rekurs gegen die Verweigerung der Baubewilligung für das geplante Durchgangszentrum für Asylsuchende im «Sonneblick» Walzenhausen gut. Damit geht das Baugesuch zur Neubeurteilung an die Baubewilligungskommission Walzenhausen zurück.

Appenzell Ausserrhoden plant, das Gästehaus «Sonneblick» Walzenhausen in ein Durchgangszentrum für Asylsuchende umzunutzen. Dazu haben die Stiftung «Sonneblick Walzenhausen» als Eigentümerin und der Kanton als Mieter und Projektverfasser am 22. September 2016 ein Baugesuch eingereicht. Am 15. August 2017 hat die Baubewilligungskommission Walzenhausen die Baubewilligung für die Nutzungsänderung und für geringfügige bauliche Veränderungen verweigert. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Baugrundstück nicht ausreichend erschlossen sei und dem Baugesuch ein ausreichend konkretisiertes Sicherheits-, Notfall- und Betreuungskonzept fehle.

Die Stiftung «Sonneblick Walzenhausen» und das federführende Departement Gesundheit und Soziales haben gegen diesen Entscheid am 6. September 2017 beim Departement Bau und Volkswirtschaft Rekurs erhoben. Dieses hat nun den Rekurs gutgeheissen. Gleichzeitig hat es den Bau- und Einspracheentscheid der Baubewilligungskommission aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Baubewilligungskommission zurückgewiesen.

Die Rekursinstanz ist zum Schluss gekommen, dass die bestehende Flurgenossenschaftsstrasse als Zufahrtstrasse zum «Sonneblick» für die geplante Nutzung als Durchgangszentrum für Asylsuchende sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht ausreichend ist. Bei der Flurgenossenschaftsstrasse handelt es sich um eine öffentliche Strasse, die ausreichend dimensioniert ist. Schliesslich sind auch die Baugesuchsunterlagen für die Beurteilung des Bauvorhabens ausreichend; weitergehende Konzepte können nicht verlangt werden.

Der Rekursentscheid ist noch nicht rechtskräftig. Er kann innert 30 Tagen mit Beschwerde an das Obergericht von Appenzell Ausserrhoden weitergezogen werden.

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