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Coronavirus: Eingabefrist und Präzisierungen für Gesuchstellende im Kulturbereich

Inzwischen sind viele Kulturbetriebe wieder offen. Langsam und in reduzierter Form kann Kultur mindestens teilweise wieder stattfinden. Die Auswirkungen auf den Kulturbereich sind aber nach wie vor einschneidend und die Entwicklungen hinsichtlich Veranstaltungsgrösse und Schutzmassnahmen bleiben ungewiss. Bis zum 20. September können Kulturschaffende und Kulturunternehmen beim Amt für Kultur Gesuche für Ausfallentschädigung einreichen.

Kulturunternehmen können aufgrund der Schutzmassnamen in der Regel weniger Besucherinnen und Besucher empfangen und vielen Kulturschaffenden fehlen weiterhin Engagements. Die Unterstützungsmassnahmen der Covid-Verordnung Kultur tragen diesen Umständen Rechnung.

Kulturunternehmen können für die entgangenen Einnahmen, die aus der Differenz zwischen erwartetem Publikum ohne Corona-Massnahmen und dem aufgrund der behördlichen Vorgaben (Schutzkonzept, Abstandregeln usw.) erlaubten Publikum entstehen, Ausfallentschädigungen beantragen. Ebenso für Zusatzaufwände für verhältnismässige und spezifische Schutzmassnahmen, die durch die staatlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus notwendig geworden sind.

Kulturschaffende können für entgangene Engagements und Aufträge ab dem 1. Juli 2020 Ausfallentschädigung beantragen. Dabei handelt es sich um Engagements und Aufträge, die bei einem normalen Kulturbetrieb zu erwarten gewesen wäre und in die Zeitperiode vom 1. Juli bis zum 31. Oktober fallen.

Die so entstandenen finanziellen Schäden werden anhand des Budgets und der Vergleichszahlen bzw. Rechnungen der beiden Vorjahre plausibilisiert. Im Zusammenhang mit entgangenen Einnahmen aufgrund weniger Publikums ist zu deklarieren, welches Schutzkonzept in welcher Zeitperiode angewendet wurde. Die Ausfallentschädigungen können für Anlässe und Engagements sowie Aufträge bis 31. Oktober 2020 geltend gemacht werden.

Wichtig zu beachten ist, dass die Eingabefrist für sämtliche Anträge der 20. September 2020 ist. Verspätete Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden. Das Amt für Kultur empfiehlt, Gesuche nahe an der letztmöglichen Eingabefrist vom 20. September 2020 einzugeben, da es kaum möglich ist, den fortlaufend entstehenden Schaden infolge von weniger Publikum, Zusatzaufwänden oder entgangener Engagements und Aufträge im Voraus zu berechnen.

Weiterhin sind alle Informationen zu den Ausfallentschädigungen für Kulturschaffende und Kulturunternehmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus auf Webseite des Amts für Kultur unter www.ar.ch/kulturfoerderung zu finden.

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