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Coronavirus: Weitere Unterstützung für Kulturbetriebe und Kulturschaffende

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Der Regierungsrat sieht weitere 490‘000 Franken aus dem Lotteriefonds für den Vollzug der Covid-19-Kulturverordnung vor. Mit den Mitteln des Bundes stehen damit für Kulturunternehmen insgesamt weitere 980‘000 Franken zur Verfügung. Die Gelder werden ausgerichtet als Ausfallentschädigungen und als Beiträge an Projekte zur strukturellen Neuausrichtung oder zur Publikumsgewinnung. Darüber hinaus stellt der Bund Mittel für Nothilfe an Kulturschaffende sowie Finanzhilfen für Kulturvereine im Laienbereich bereit. Beantragt werden können die Hilfen beim Kantonalen Amt für Kultur, dem Verein Suisseculture Sociale und den Laienkulturverbänden.

Nachdem die im Rahmen der Covid-Notverordnung zur Verfügung gestellten Mittel von insgesamt 1.92 Millionen Franken durch Kulturunternehmen und Kulturschaffende bereits vollumfänglich in Anspruch genommen wurden, können die Unterstützungsmassnahmen fortgesetzt werden. Der Regierungsrat hat basierend auf dem Covid-19-Gesetz des Bundes und der Covid-19-Kulturverordnung entschieden, weitere finanzielle Mittel zur Unterstützung der Kultur zu sprechen. Ab sofort nimmt das Amt für Kultur entsprechende Gesuche entgegen. Die Unterstützungsmassnahmen werden je zur Hälfte vom Bund und dem Kanton finanziert. Um die Beiträge vom Bund zu erhalten, hat der Kanton mit dem Bundesamt für Kultur (BAK) eine entsprechende Leistungsvereinbarung abgeschlossen.

Ausgerichtet werden gemäss der eidgenössischen Covid-19-Kulturverordnung nicht rückzahlbare Finanzhilfen in Form von Ausfallentschädigungen und neu auch von Beiträgen an Transformationsprojekte. Kulturunternehmen können für den finanziellen Schaden, der aus der Absage, Verschiebung oder eingeschränkten Durchführung von Veranstaltungen und Projekten oder aufgrund betrieblicher Einschränkungen infolge staatlicher Massnahmen entsteht, eine Ausfallentschädigung beantragen. Ebenso können sie Beiträge an Transformationsprojekte beantragen. Damit werden Projekte unterstützt, mit denen Kulturunternehmen eine Anpassung an die veränderten Verhältnisse bezwecken und mit denen sie eine strukturelle Neuausrichtung oder Publikumsgewinnung erreichen wollen.

Die Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen sind subsidiär zu den gesamtwirtschaftlichen Massnahmen. Das heisst, Betroffene sind in einem ersten Schritt aufgefordert, nach Möglichkeit Kurzarbeitsentschädigung zu beantragen.

Die Unterstützungsmassnahmen sollen einerseits die wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronapandemie auf die Kulturunternehmen mildern und andererseits bei der Anpassung an die veränderten Verhältnisse unterstützen. Die Massnahmen tragen dazu bei, die Kulturlandschaft nachhaltig zu sichern und damit die kulturelle Vielfalt zu erhalten. Dies ist auch vor dem Hintergrund der soeben neu eingeführten weiterführenden schweizweiten Vorgaben, wie dem Verbot von Kulturveranstaltungen, umso wichtiger und dringlicher.

Gesuchformulare und weiterführende, laufend aktualisierte Informationen sind auf der Webseite des Kantons zu finden www.ar.ch/corona oder www.ar.ch/kulturfoerderung. Für Gesuche gelten folgende Eingabefristen: 31. Januar 2021, 31. Mai 2021, 30. September 2021 und 30. November 2021.

Zusätzliche Informationen

Kantonskanzlei

Obstmarkt 3
9102 Herisau
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