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Regierungsrat eröffnet Vernehmlassung zur Anpassung der individuellen Prämienverbilligung

Der Regierungsrat hat den Entwurf zur Teilrevision des Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (EG zum KVG) verabschiedet. Er verfolgt mit der Teilrevision zwei Ziele: Erstens sollen künftig mehr Personen als heute eine Verbilligung ihrer Krankenkassenprämie erhalten. Zweitens will der Regierungsrat mit den Anpassungen die neuen Bundesvorgaben umsetzen.

Das Bundesrecht bestimmt im Bundesgesetz über die Krankenversicherung, dass die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen gewähren. Appenzell Ausserrhoden regelt die individuelle Prämienverbilligung (IPV) im EG zum KVG. Das EG zum KVG wurde zuletzt 2016 einer Teilrevision unterzogen. Die Teilrevision ist seit 1. Januar 2017 in Kraft.

Der Regierungsrat hat in den vergangenen Jahren festgestellt, dass das kantonale IPV-System aufgrund gewisser Bestimmungen im Gesetz an seine Grenzen stösst. Der Regierungsrat will das System deshalb flexibilisieren. Er strebt an, mit den eingesetzten Mitteln mehr Menschen finanziell zu entlasten als bisher. 2024 zahlte der Kanton über 38 Millionen Franken für Prämienverbilligung aus, wovon etwa 13'700 Personen profitieren. Künftig sollen die Mittel an mehr Personen verteilt werden können, weil Appenzell Ausserrhoden pro Kopf erheblich mehr auszahlt als im Schweizer Durchschnitt.

Am 9. Juni 2024 lehnten die Stimmberechtigten die "Prämien-Entlastungs-Initiative" ab. Das Bundesparlament hatte am 29. September 2023 als indirekten Gegenvorschlag zu dieser Initiative eine Änderung des KVG beschlossen. Die Teilrevision des EG zum KVG hat – neben der besseren Verteilung der finanziellen Mittel – das Ziel, die Grundlagen für die Umsetzung dieser neuen Bundesvorgaben zu legen.

Die Vernehmlassung dauert bis am 22. Juni 2025. Die Unterlagen sind auf www.ar.ch/vernehmlassungen abrufbar.

Individuelle Prämienverbilligung (IPV)

Das Bundesrecht gibt vor, dass jede Person, die sich in der Schweiz niederlässt, eine Krankenversicherung abschliessen muss (Versicherungspflicht). Das System funktioniert über die sogenannte Kopfprämie; die Versicherungsprämie fällt pro Person an und ist in ihrer Höhe grundsätzlich unabhängig von der Einkommenssituation und dem Leistungsbezug der versicherten Person. Als Ausgleich zum System der Kopfprämie sieht das Bundesrecht als sozialpolitische Massnahme die IPV vor.

Die wesentlichen Bestimmungen zur IPV finden sich im Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Die Kantone haben Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen IPV zu gewähren. Die gesetzlichen Grundlagen zum IPV-System von Appenzell Ausserrhoden finden sich im Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (EG zum KVG). Der Regierungsrat legt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben jährlich – nach Genehmigung des Voranschlags durch den Kantonsrat – die Parameter für die IPV des Folgejahres fest.

2024 hat Appenzell Ausserrhoden 38'425'000 Franken IPV an private Haushalte ausbezahlt. Davon trägt der Bund knapp 21 Mio. Franken. 2024 erhielten 13'687 Personen eine IPV, was einer Bezugsquote von 24.14 % entspricht.

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