Das Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe enthält spezifische Strafbestimmungen. Die Kompetenz zur Strafverfolgung und zum Erlass einer Strafverfügung obliegt der Staatsanwaltschaft, wenn eine Freiheitsstrafe im Raume steht. In weniger schweren Fällen sieht das Bundesrecht vor, dass diese Aufgabe der Veranlagungsbehörde zukommt.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) als Aufsichtsbehörde lässt zu, dass die Kantone diese Zuständigkeit einheitlich der Staatsanwaltschaft zuweisen. Das ist im kantonalen Umsetzungsrecht transparent zu machen. Der Regierungsrat macht von dieser Möglichkeit Gebrauch. Die kantonale Verordnung zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzgabe wird mit einer entsprechenden Norm ergänzt, welche diese Kompetenz gesamthaft der Staatsanwaltschaft zuweist.