Bereits nach geltendem Recht ist der Regierungsrat ermächtigt, die Tätigkeit von privaten Sicherheitsunternehmen einer Bewilligungspflicht zu unterstellen (Art. 44 Polizeigesetz). Die entsprechenden Regelungen finden sich derzeit auf Verordnungsstufe (Verordnung über die privaten polizeiähnlichen Tätigkeiten; bGS 521.14). Neu soll die Zulassung von privaten Sicherheitsunternehmen angesichts der Bedeutung der Thematik auf Gesetzesstufe geregelt werden.
Der Gesetzesentwurf legt die Voraussetzungen für die Betriebsbewilligung fest. Sicherheitsdienstleistungen im Sinne des Entwurfs sind beispielsweise Kontroll- und Aufsichtsdienste an Veranstaltungen, Verkehrsdienste oder Sicherheitstransporte.
Die Vernehmlassung dauert bis zum 30. April 2025. Interessierte können die Unterlagen online abrufen unter www.ar.ch/vernehmlassungen.